Beschluss
4 LB 58/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem zum Halter zugelassenen Kraftfahrzeug eingebautes Radio ist nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig, wenn das Fahrzeug zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird.
• Bei Selbständigen sind Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte regelmäßig der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen; dies führt zur Ausschlussregelung des § 5 Abs. 2 RGebStV auch bei alleiniger Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
• Die typisierende Regelung des § 5 Abs. 2 RGebStV ist verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen können durch Verwaltungsvereinfachung, Typengerechtigkeit und Praktikabilitätsgesichtspunkte gerechtfertigt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für Autoradio bei Selbständigen bei Nutzung zwischen Wohnung und Betriebsstätte • Ein in einem zum Halter zugelassenen Kraftfahrzeug eingebautes Radio ist nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig, wenn das Fahrzeug zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. • Bei Selbständigen sind Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte regelmäßig der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen; dies führt zur Ausschlussregelung des § 5 Abs. 2 RGebStV auch bei alleiniger Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte. • Die typisierende Regelung des § 5 Abs. 2 RGebStV ist verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen können durch Verwaltungsvereinfachung, Typengerechtigkeit und Praktikabilitätsgesichtspunkte gerechtfertigt werden. Die Klägerin ist niedergelassene Fachärztin für Gynäkologie, hat privat angemeldete Rundfunkgeräte und ein auf sie zugelassenes Auto mit Autoradio. Sie benutzt das Fahrzeug ausschließlich privat, darunter tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Praxis, macht keine Hausbesuche und führt das Auto nicht als Betriebsvermögen. Der Beklagte setzte rückständige Rundfunkgebühren für das Autoradio für September 2005 bis Mai 2006 fest. Die Klägerin klagte mit der Behauptung, das Autoradio sei als gebührenfreies Zweitgerät einzustufen, weil das Fahrzeug nicht beruflich genutzt werde. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und qualifizierte die Wege zur Arbeit als privat. Der Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung angenommen hat. • Rechtsgrundlagen sind § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 5 RGebStV. Danach ist Rundfunkteilnehmer derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist; Zweitgeräte in Wohnung oder Kraftfahrzeug sind zwar grundsätzlich gebührenfrei, nicht jedoch wenn die Räume oder Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§5 Abs.2). • Die Nutzung eines Fahrzeugs durch Selbständige für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist nach Systematik und Begriffen des Einkommensteuerrechts grundsätzlich der betrieblichen/selbständigen Tätigkeit zuzuordnen; daher fällt die Nutzung nicht unter die private Sphäre und schließt die Zweitgerätebefreiung aus. • Die Auslegung des §5 Abs.2 RGebStV berücksichtigt, dass bereits eine geringfügige Nutzung zu nicht-privaten Zwecken ausreicht; diese Typisierung dient der Verwaltungsvereinfachung, weil eine fallweise Aufklärung der tatsächlichen Nutzung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. • Die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Befreiungen einen weiten Gestaltungsspielraum; Differenzierungen sind durch Zwecke wie Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit gedeckt und überschreiten nicht die Willkürgrenze. • Der Säumniszuschlag war ebenfalls rechtmäßig, weil seine Erhebung eine gesetzliche und satzungsrechtliche Grundlage hat (§4 Abs.7 RGebStV i.V.m. §6 Abs.1 der Satzung des NDR). Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Gericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und erklärt den Bescheid vom 2. Oktober 2006 für rechtmäßig. Die Klägerin ist für den Zeitraum September 2005 bis Mai 2006 zur Zahlung der Rundfunkgebühren für das Autoradio verpflichtet, weil ihr auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die typisierende gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 RGebStV, wonach Zweitgeräte in Fahrzeugen von Selbständigen nicht gebührenfrei sind, wenn das Fahrzeug zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Auch die Festsetzung eines Säumniszuschlags war rechtmäßig, sodass der angefochtene Gebührenbescheid insgesamt Bestand hat.