OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 OB 452/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sind nach § 40 Abs.2 Satz1 Halbsatz1 Alt.2 VwGO den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. • Ein Anspruch auf Herausgabe oder Zahlung wegen ersatzlos aufgehobenen dinglichen Arrests ist dem zugrunde liegenden Verwahrungsverhältnis zuzuordnen, unabhängig von seiner konkreten rechtlichen Einordnung. • Spezielle zivilprozessuale Zuständigkeitsregelungen der StPO verdrängen die Zuweisung an die ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs.2 VwGO nicht, wenn das Rechtsverhältnis der öffentlich-rechtlichen Verwahrung zugrunde liegt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen • Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sind nach § 40 Abs.2 Satz1 Halbsatz1 Alt.2 VwGO den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. • Ein Anspruch auf Herausgabe oder Zahlung wegen ersatzlos aufgehobenen dinglichen Arrests ist dem zugrunde liegenden Verwahrungsverhältnis zuzuordnen, unabhängig von seiner konkreten rechtlichen Einordnung. • Spezielle zivilprozessuale Zuständigkeitsregelungen der StPO verdrängen die Zuweisung an die ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs.2 VwGO nicht, wenn das Rechtsverhältnis der öffentlich-rechtlichen Verwahrung zugrunde liegt. Gegen den Kläger wurde 2002 ein Ermittlungsverfahren geführt; das Amtsgericht ordnete am 30.4.2003 dinglichen Arrest an und ließ einen PKW des Klägers pfänden. Der Kläger erklärte im Juli 2003 unwiderruflich sein Einverständnis mit einer Notveräußerung. Der PKW wurde nicht verkauft, sondern verblieb im Landesbesitz und wurde dienstlich genutzt. Das Ermittlungsverfahren wurde nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a StPO am 3.4.2008 eingestellt; der dingliche Arrest wurde am 9.4.2008 aufgehoben. Der Kläger forderte im Dezember 2008 von der Landesbehörde Zahlung von 28.000 EUR mit der Begründung, der Rechtsgrund für die Übertragung des Eigentums sei entfallen; die Behörde lehnte ab und verwies auf konkludenten Verzicht im Schriftverkehr. Das Verwaltungsgericht verwies die Klage an das Landgericht; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Klägers. • Zuweisung des Rechtswegs: Nach § 40 Abs.2 Satz1 Halbsatz1 Alt.2 VwGO i.V.m. § 23 Abs.3 EGGVG sind Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen; dies gilt auch, wenn das Verwahrungsverhältnis auf strafprozessualen Maßnahmen beruht. • Charakter des Anspruchs: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach Aufhebung des Arrests gehört zum Verwahrungsverhältnis; bei Veräußerung wandelt er sich in einen Erlösanspruch (§ 111l Abs.1 S.3 StPO). Ob der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch als Wertausgleich, Schadenersatz oder Erstattungsanspruch einzuordnen ist, bleibt offen; entscheidend ist, dass er aus dem Verwahrungsverhältnis herrührt. • Konsequenz für Zuständigkeit: Die Zuweisung nach § 40 Abs.2 VwGO richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis und nicht nach der exakten Rechtsqualifikation des geltend gemachten Anspruchs; daher war die Verweisung an das Landgericht gerechtfertigt. • Abgrenzung zu StPO-Regelungen: Die speziellen Zuständigkeitsnormen der StPO (§§ 111f, 111k, 111l) verdrängen die zivilgerichtliche Zuweisung hier nicht, weil die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht vorliegen und keine planwidrige Regelungslücke besteht. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht verwiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist als Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis einzuordnen, sodass nach § 40 Abs.2 VwGO der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Spezielle Zuständigkeitsregelungen der Strafprozessordnung greifen nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für deren Anwendung fehlen. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen und das Landgericht zuständig; über die materielle Berechtigung des Zahlungsbegehrens hat das zuständige Zivilgericht zu entscheiden.