Beschluss
8 MC 11/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass das zugrundeliegende Anhörungsrügeverfahren keinen Erfolg haben wird.
• Kosten des Zwischenverfahrens nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO gehören grundsätzlich zu den Kosten des Hauptverfahrens.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung unzulässig, wenn Anhörungsrüge aussichtslos • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass das zugrundeliegende Anhörungsrügeverfahren keinen Erfolg haben wird. • Kosten des Zwischenverfahrens nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO gehören grundsätzlich zu den Kosten des Hauptverfahrens. Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung zu verhindern, dass der Antragsgegner ihn bis zur Entscheidung über eine erhobene Anhörungsrüge abschiebt. Das Gericht prüft, ob im Rahmen des Ermessens die Anordnung nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erlassen ist. Es steht fest, dass die zugrundeliegende Anhörungsrüge keinen Erfolg haben wird. Parallel wurde in einem verwandten Verfahren (8 ME 8/10) eine entsprechende Entscheidung getroffen, auf die verwiesen wird. Die Parteien und weitergehende prozessuale Umstände sind nicht dargestellt; maßgeblich ist die rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge und die Kostenfolgen des Zwischenverfahrens. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den genannten Vorschriften liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist zu verneinen, wenn bereits feststeht, dass das beanstandete Hauptsache- bzw. Rügeverfahren keinen Erfolg haben wird. • Hier hat das Gericht festgestellt, dass die Anhörungsrüge aussichtslos ist; folglich kann nicht mehr aus Billigkeitsgründen eine Schutzanordnung getroffen werden. • Zur Begründung wird auf die heute ergangene Entscheidung des Senats im Verfahren 8 ME 8/10 verwiesen, die inhaltlich die fehlenden Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge darlegt. • Kostenrechtlich gelten die Kosten des Zwischenverfahrens nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO grundsätzlich als Teil der Kosten des Hauptverfahrens; daher ist insoweit keine Kostenentscheidung im Zwischenverfahren erforderlich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge abzuschieben, wurde abgelehnt, weil feststeht, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben wird. Demnach kommt der Erlass einer Schutzanordnung nicht mehr in Betracht. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen, da die Kosten des Zwischenverfahrens grundsätzlich zu den Kosten des Hauptverfahrens zählen. Der Antragsteller verliert somit mit seiner Antragsschrift; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf fehlende Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge und darauf beruhend den Entfall des Billigkeitsgrundes für eine einstweilige Anordnung.