Beschluss
5 LA 80/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für Schutzimpfungen sind nach § 10 Abs. 3 BhV a.F. nur beihilfefähig, wenn sie amtlich empfohlen sind.
• Zur Feststellung amtlicher Empfehlungen darf die Beihilfestelle die Empfehlungen der STIKO heranziehen.
• Die Frage, ob § 10 Abs. 3 BhV a.F. die Beihilfefähigkeit auf STIKO‑Empfehlungen beschränkt, lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift beantworten und hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Impfkosten beschränkt auf amtlich empfohlene Schutzimpfungen • Aufwendungen für Schutzimpfungen sind nach § 10 Abs. 3 BhV a.F. nur beihilfefähig, wenn sie amtlich empfohlen sind. • Zur Feststellung amtlicher Empfehlungen darf die Beihilfestelle die Empfehlungen der STIKO heranziehen. • Die Frage, ob § 10 Abs. 3 BhV a.F. die Beihilfefähigkeit auf STIKO‑Empfehlungen beschränkt, lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift beantworten und hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger begehrte Beihilfe für eine HPV‑Impfung seiner 1985 geborenen Tochter. Das Verwaltungsgericht verneinte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter Berufung auf § 10 Abs. 3 BhV a.F. und § 87c Abs. 1 NBG, wonach beihilfefähig sind: amtlich empfohlene Schutzimpfungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die Notwendigkeit der Impfung sei nicht allein an eine STIKO‑Empfehlung zu knüpfen, sondern an die objektive medizinische Notwendigkeit. Das Verwaltungsgericht hatte die STIKO‑Empfehlung zur HPV‑Impfung (allgemeine Empfehlung für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren) gewürdigt, hielt dies aber nicht für ausreichend für Beihilfeansprüche der Tochter des Klägers. Der Kläger rügte verfassungsrechtliche Bedenken nicht überzeugend. Der Zulassungsantrag an das OVG wurde zurückgewiesen und das Urteil damit rechtskräftig. • Anwendbare Norm: § 10 Abs. 3 BhV a.F. in Verbindung mit § 87c Abs. 1 NBG bestimmt, dass beihilfefähig sind amtlich empfohlene Schutzimpfungen und konkretisiert damit den Begriff notwendiger und angemessener Vorsorgemaßnahmen (§ 5 Abs. 1 BhV a.F.). • Die STIKO ist kraft Gesetzes (IfSG) als sachverständige Stelle berufen, Empfehlungen zu Schutzimpfungen zu erlassen; die Beihilfestelle darf sich zur Feststellung amtlicher Empfehlungen auf die STIKO‑Empfehlungen stützen. • Die vom Kläger aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob allein STIKO‑Empfehlungen die Beihilfefähigkeit begründen oder auch eine abstrakte medizinische Notwendigkeit genüge, ist nicht gegeben, weil die einschlägige Vorschrift den Umfang der Beihilfefähigkeit eindeutig auf amtlich empfohlene Schutzimpfungen beschränkt. • Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf amtlich empfohlene Schutzimpfungen; frühere Entscheidungen anderer Gerichte bestätigen diese Rechtsauffassung. • Mangels Darlegung einer entscheidungserheblichen, grundsätzlichen Rechtsfrage ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt und der Zulassungsantrag zurückzuweisen. Der Zulassungsantrag des Klägers hatte keinen Erfolg; das OVG hat die Ablehnung der Berufung zugelassenheitsrechtlich bestätigt und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig werden lassen. Die Beihilfefähigkeit von Impfaufwendungen richtet sich nach § 10 Abs. 3 BhV a.F. und ist auf amtlich empfohlene Schutzimpfungen beschränkt; die Beihilfestelle darf dabei die STIKO‑Empfehlungen zugrunde legen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, weil die normativen Vorgaben die Rechtslage klar bestimmen. Damit bleibt die Erstattung der Impfkosten in diesem Fall ausgeschlossen.