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Beschluss

4 LC 232/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Teilzeit-Fortbildungen ist zur Ermittlung der Ausbildungsdichte die Bruttomethode anzuwenden; die zwischen den Abschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten sind einzubeziehen. • § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG bemisst die Förderungsfähigkeit einer Teilzeitmaßnahme nach der Gesamtdauer der Maßnahme (Beginn erstes bis Ende letztes Abschnitt) und nicht nach der Summe der Dauer einzelner Abschnitte. • Die gesetzliche Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Zweck des AFBG (zügige Durchführung, sparsamer Einsatz öffentlicher Mittel) sprechen für die Bruttobetrachtung; spätere Klarstellungen im Gesetz bestätigen diese Auslegung.
Entscheidungsgründe
Bruttomethode bei Ausbildungsdichte von in Abschnitte gegliederten Teilzeitmaßnahmen (AFBG) • Bei in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Teilzeit-Fortbildungen ist zur Ermittlung der Ausbildungsdichte die Bruttomethode anzuwenden; die zwischen den Abschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten sind einzubeziehen. • § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG bemisst die Förderungsfähigkeit einer Teilzeitmaßnahme nach der Gesamtdauer der Maßnahme (Beginn erstes bis Ende letztes Abschnitt) und nicht nach der Summe der Dauer einzelner Abschnitte. • Die gesetzliche Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Zweck des AFBG (zügige Durchführung, sparsamer Einsatz öffentlicher Mittel) sprechen für die Bruttobetrachtung; spätere Klarstellungen im Gesetz bestätigen diese Auslegung. Die 1974 geborene Klägerin beantragte Förderung nach dem AFBG für eine berufsbegleitende Fortbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK). Die Maßnahme war in einen Grundlagenteil (März 2007 bis Februar 2008) und einen Vertiefungsteil (November 2009 bis September 2010) aufgeteilt; insgesamt waren vom Träger 680 Unterrichtsstunden ausgewiesen, davon 288 mediengestützte Stunden. Die Beklagte lehnte den Förderantrag ab mit der Begründung, die Ausbildungsdichte von mindestens 150 Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten (§ 2 Abs.3 Satz1 Nr.2 Buchst. c AFBG) sei bei der Gesamtmaßnahme nicht erfüllt; die Beklagte rechnete mit einer Maßnahmedauer von 42 Monaten und durchschnittlich unter 18,75 Stunden pro Monat. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin wandte ein, bei Teilmaßnahmen sei eine Nettobetrachtung geboten, sodass die unterrichtsfreien Zeiten zwischen Abschnitten nicht zu berücksichtigen seien und die mediengestützten Stunden anzuerkennen seien. Das OVG verwarf die Berufung und bestätigte die Abweisung. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 2 Abs.3 Satz1 Nr.2 AFBG sind Teilzeitmaßnahmen förderfähig, wenn a) mindestens 400 Unterrichtsstunden, b) Abschluss innerhalb von 48 Kalendermonaten und c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden; § 2 Abs.3 Satz3 AFBG bestimmt die maßgebliche Gesamtdauer bei mehreren Maßnahmeabschnitten. • Auslegung der Vorschrift: § 2 Abs.3 AFBG stellt auf die Maßnahme in ihrer Gesamtheit ab. Bei in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahmen umfasst die nach Prüfungsordnung vorgesehene Gesamtdauer die Zeitspanne vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten Abschnitts, nicht die Summe der einzelnen Abschnittsdauern. • Bruttomethode begründet: Gesetzeswortlaut, Systematik und historische Materialien zeigen, dass die Ausbildungsdichte nach der Bruttomethode zu berechnen ist; Ziel ist eine zügige Durchführung der Fortbildung und sparsamer Einsatz öffentlicher Mittel, was die Einbeziehung unterrichtsfreier Zeiten rechtfertigt. • Gesetzgeberische Klarstellung: Die Novellierungen und Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass die Einbeziehung der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten gewollt ist; spätere Gesetzesänderungen (2009) bestätigen die Auslegung. • Anwendung auf den Streitfall: Bei Berücksichtigung der Gesamtmaßnahmedauer (Beginn erster bis Ende letzter Abschnitt) erreicht die Klägerin die erforderliche Ausbildungsdichte von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten nicht, auch nicht bei Anerkennung aller 680 Stunden; daher fehlt die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs.3 Satz1 Nr.2 Buchst. c AFBG. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; der Antrag auf Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung wird abgelehnt. Das Gericht hat bestätigt, dass bei in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Teilzeitmaßnahmen zur Prüfung der Ausbildungsdichte die gesamte Zeitspanne vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten Abschnitts (Bruttomethode) zugrunde zu legen ist. Die Klägerin erreicht unter dieser Berechnung die gesetzlich verlangten mindestens 150 Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten nicht; daher fehlt die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach § 2 Abs.3 Satz1 Nr.2 Buchst. c AFBG. Eine Anerkennung allein der vom Träger ausgewiesenen Stunden oder eine Nettozeitbetrachtung ändert daran nichts. Damit bleibt der Ablehnungsbescheid der Beklagten in Kraft.