OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 OA 1/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gegenvorstellung ist kein in der VwGO vorgesehener Rechtsbehelf und ihre Zurückweisung ist nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar. • Ein Rechtsbehelf, der als Gegenvorstellung bezeichnet wird, kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden, wenn damit nicht das Rechtschutzinteresse an einer Überprüfung durch die nächsthöheren Instanzen erkennbar verfolgt wurde. • Eine nachträgliche Einlegung einer Beschwerde gegen einen früheren Beschluss ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist.
Entscheidungsgründe
Gegenvorstellung ist kein statthaftes Rechtsmittel; Umdeutung nur bei erkennbarem Devolutionswille • Eine Gegenvorstellung ist kein in der VwGO vorgesehener Rechtsbehelf und ihre Zurückweisung ist nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar. • Ein Rechtsbehelf, der als Gegenvorstellung bezeichnet wird, kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden, wenn damit nicht das Rechtschutzinteresse an einer Überprüfung durch die nächsthöheren Instanzen erkennbar verfolgt wurde. • Eine nachträgliche Einlegung einer Beschwerde gegen einen früheren Beschluss ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist. Der Kläger beantragte nach einvernehmlicher Erledigung eines Verwaltungsrechtsstreits die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten. Das Verwaltungsgericht setzte Kosten teilweise fest, lehnte aber die vom Kläger beantragte Erledigungsgebühr ab. Der Kläger erhob daraufhin eine Erinnerung, die zurückgewiesen wurde, und legte anschließend eine Gegenvorstellung ein. Das Gericht wies die Gegenvorstellung ab; hiergegen machte der Kläger geltend, er habe jedenfalls hilfsweise eine Beschwerde erheben wollen. Nachdem das Verwaltungsgericht nicht abholfen, erhob der Kläger erneut Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht und rügte sowohl die Nichtberücksichtigung der Erledigungsgebühr als auch die anteilige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr. • Die Gegenvorstellung ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht als Rechtsbehelf vorgesehen und stellt insoweit nur eine Anregung an das Gericht dar, eine unanfechtbare Entscheidung zu ändern; ihre Zurückweisung ist daher nicht anfechtbar. • Eine Umdeutung der Gegenvorstellung in eine Beschwerde gegen den vorherigen Beschluss kommt nicht in Betracht, weil die Gegenvorstellung keine förmliche Entscheidung im Sinne der VwGO herbeiführt und gegen deren Zurückweisung kein Rechtsmittel besteht. • Die spätere Beschwerde gegen den ursprünglichen, dem Kläger am 24.09.2009 zugestellten Beschluss wäre wegen Fristversäumnis unzulässig; eine Umdeutung des unzulässigen Hilfsantrags in eine fristwahrende Beschwerde ist nicht geboten. • Die Auslegung des klägerischen Vorbringens zeigt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag ausdrücklich die Einlegung einer Gegenvorstellung wollte und nicht das rechtliche Ziel einer Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz; daher fehlt der erkennbare Wille zur Devolutivewirkung, der eine Umdeutung rechtfertigen könnte. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und unzulässig; das Oberverwaltungsgericht hat nicht abgeholfen. Die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das Verwaltungsgericht ist kein anfechtbarer Beschluss, und eine Umdeutung der als Gegenvorstellung oder sonstiger unklarer Hilfsanträge in eine fristwahrende Beschwerde kam nicht in Betracht. Außerdem wäre eine Beschwerde gegen den maßgeblichen Beschluss wegen Fristversäumnis unzulässig gewesen. Damit bleibt die Kostenfestsetzung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen, insbesondere die Ablehnung der Erledigungsgebühr und die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr.