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Beschluss

4 ME 14/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann die Abschiebung auszusetzen sein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG die Ausweisung rechtlich unmöglich ist. • Biologische Vaterschaft begründet gemeinsam mit tatsächlicher sozial-familiärer Beziehung Grundrechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne rechtliche Vaterschaft. • Bei einem neugeborenen Kind ist eine Trennungszeit von mehreren Monaten im Regelfall unzumutbar; dies kann den Anordnungsgrund für die Aussetzung der Abschiebung begründen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Abschiebung wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit neugeborenem Kind • Bei summarischer Prüfung kann die Abschiebung auszusetzen sein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG die Ausweisung rechtlich unmöglich ist. • Biologische Vaterschaft begründet gemeinsam mit tatsächlicher sozial-familiärer Beziehung Grundrechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne rechtliche Vaterschaft. • Bei einem neugeborenen Kind ist eine Trennungszeit von mehreren Monaten im Regelfall unzumutbar; dies kann den Anordnungsgrund für die Aussetzung der Abschiebung begründen. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Aussetzung seiner Abschiebung nach Italien. Die Antragsgegnerin hatte eine Abschiebung angeordnet; die Abschiebung war für den 14. Januar 2010 vorgesehen. Der Antragsteller behauptete, mit der in Italien lebenden Mutter und deren am 2. November 2009 geborenen Tochter eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen und der leibliche Vater des Kindes zu sein. Er legte eine Vaterschaftsanerkennung, eidesstattliche Versicherungen der Mutter und ein genetisches Abstammungsgutachten vor. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. • Das Oberverwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung einen Anordnungsanspruch bejaht, weil die Abschiebung wegen der geschützten familiären Lebensgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG und § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich sein kann und daher bis zur Entscheidung über die beantragte Duldung auszusetzen ist. • Das vorgelegte genetische Abstammungsgutachten macht die biologische Vaterschaft praktisch erwiesen; nach ständiger Rechtsprechung fällt auch der biologische Vater mit tatsächlicher sozial-familiärer Beziehung in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, sodass fehlende rechtliche Vaterschaft dem Schutz nicht entgegensteht. • Die vom Antragsteller vorgelegten Tatsachen — gemeinsame Haushaltsangaben der Mutter, Vaterschaftsanerkennung, Teilnahme an der genetischen Untersuchung — belegen eine sozial-familiäre Beziehung. Gegenbelege der Antragsgegnerin sind bei summarischer Prüfung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere weil eine vorgelgte Niederschrift nicht unterschrieben ist und unklare Zeitangaben enthält. • Eine vorübergehende Trennung für die Dauer eines in Italien zu führenden Visumverfahrens wäre bei einem kaum zweimonatigen Kind unzumutbar; eine wahrscheinliche Trennungszeit von mehreren Monaten rechtfertigt daher den Schutz der familiären Beziehung. • Da die Abschiebung unmittelbar bevorstand, war auch der erforderliche Anordnungsgrund (Gefahr des Vollzugs) gegeben. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hat das Verwaltungsgerichtersuchen zurückgenommen und die Aussetzung der Abschiebung gebilligt. Begründet wurde dies mit der praktisch erwiesenen biologischen Vaterschaft und der glaubhaft gemachten sozial-familiären Beziehung zum neugeborenen Kind, die unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Eine mehrmonatige Trennung von einem so jungen Kind wurde als unzumutbar angesehen, weshalb die Abschiebung bis zur Entscheidung über die beantragte Duldung auszusetzen ist. Die Entscheidung stützt sich auf das Erfordernis des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts des bevorstehenden Vollzugs.