Beschluss
5 OA 201/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren besteht kein Verbot der reformatio in peius; der Wert kann zugunsten der Gegenpartei erhöht werden.
• Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten über teilweisen Status ist der Streitwert nach den §§ 40, 43 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG zu bemessen; typischerweise nach einem Zweijahresbetrag.
• Fehlende Beanstandung von Gerichtsberechnungen durch den Kläger führt dazu, dass diese Berechnungen gemäß § 40 GKG zur Grundlage der Wertbemessung genommen werden können.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei teilweisem Beamtenstatus nach §§ 40, 43, 52 GKG • Bei Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren besteht kein Verbot der reformatio in peius; der Wert kann zugunsten der Gegenpartei erhöht werden. • Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten über teilweisen Status ist der Streitwert nach den §§ 40, 43 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG zu bemessen; typischerweise nach einem Zweijahresbetrag. • Fehlende Beanstandung von Gerichtsberechnungen durch den Kläger führt dazu, dass diese Berechnungen gemäß § 40 GKG zur Grundlage der Wertbemessung genommen werden können. Der Kläger führte ein beamtenrechtliches Verfahren wegen Teilstatus und begehrte Zahlungen, deren Höhe streitig blieb. Das Verwaltungsgericht ermittelte Nettobeträge der zuerkannten Leistungen und bildete hieraus einen Jahresnettobetrag der Unteralimentierung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten die Bezifferung nicht auf Bruttobeträge umgestellt und beanstandeten die Gerichtsberechnung des Jahresnettobetrags nicht. Die Beschwerde der Bevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung war anhängig. Das Oberverwaltungsgericht musste über die Zulässigkeit und materielle Richtigkeit der Streitwertfestsetzung entscheiden und berücksichtigte hierbei die bundes- und landesrechtliche Rechtsprechung zur Bemessung bei Teilstatus-Streitigkeiten. • Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde stützt sich auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist geboten, wobei die Entscheidung in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung erfolgt. • Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist zulässig; über sie entscheidet der Senat als Kollegium, weil die ursprüngliche Festsetzung nicht von einem Einzelrichter im gesetzlich verstandenen Sinne vorgenommen wurde (§§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG; § 87a VwGO). • In der Sache war die angegriffene Streitwertfestsetzung zu hoch; Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen erlauben eine Verschlechterung (keine reformatio in peius). • Bei beamtenrechtlichen Teilstatusstreitigkeiten ist der Streitwert nach den §§ 40, 43 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG zu bemessen; typischerweise ist ein Zweijahresbetrag zu Grunde zu legen, wenn die Entscheidung nur eingeschränkte Rechtskraft hinsichtlich konkreter Bruttobeträge hat. • Mangels Beanstandung durch den Kläger kann der vom Verwaltungsgericht ermittelte Jahresnettobetrag (135,24 EUR) gemäß § 40 GKG Grundlage der Bemessung sein; dieser wird pauschalierend um das Verhältnis von Jahresbrutto zu Jahresnetto (117,351 %) erhöht und dann verdoppelt, sodass sich ein Streitwert von 317,36 EUR ergibt. • Ein weiteres rechtliches Gehör vor Herabsetzung des Streitwerts war entbehrlich, weil die Herabsetzung keinen Gebührensprung bewirkt und die Prozessbevollmächtigten aufgrund einschlägiger Senatsrechtsprechung mit einer solchen Herabsetzung rechnen mussten. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten hatte in der Sache keinen Erfolg; das Gericht änderte jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung und setzte den Streitwert zutreffend herab. Maßgeblich war die Bemessung nach den Vorschriften für Teilstatus-Streitigkeiten (§§ 40, 43 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG) unter Zugrundelegung des nicht beanstandeten Jahresnettobetrags und dessen pauschaler Umrechnung auf Bruttobasis. Der endgültige Streitwert für den ersten Rechtszug wurde mit 317,36 EUR festgestellt. Damit sind die Gebühren- und Kostenfolgen entsprechend anzupassen und das Verfahren insoweit erledigt.