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Beschluss

5 ME 169/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts kann nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG geändert werden. • Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist der Streitwert so zu bemessen, wie er im Hauptsacheverfahren anzunehmen wäre. • Die Wertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 40, 45, 47, 52, 53) und kann die Hälfte des dreizehnfachen Anwärtergrundbetrags betragen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei vorläufigem Rechtsschutz gegen Ablehnung einer Einstellung als Anwärter • Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts kann nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG geändert werden. • Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist der Streitwert so zu bemessen, wie er im Hauptsacheverfahren anzunehmen wäre. • Die Wertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 40, 45, 47, 52, 53) und kann die Hälfte des dreizehnfachen Anwärtergrundbetrags betragen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Ein Bewerber beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel einer vorläufigen Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Steueranwärter. Das Begehren zielte darauf ab, die Behörde zu verpflichten, den Bewerber vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, wodurch dieser dieselbe beamtenrechtliche Stellung erhalten würde wie im Falle eines späteren Verpflichtungsurteils. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert fest; das Oberverwaltungsgericht änderte diese Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Zur Bemessung zog das Gericht die für Hauptsacheverfahren maßgeblichen GKG-Vorschriften heran und berücksichtigte, dass der Antrag eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Grundlage der Berechnung war der Anwärtergrundbetrag; die festgesetzte Höhe entspricht der Hälfte des dreizehnfachen Anwärtergrundbetrags von 888,06 EUR. Der Beschluss wurde als unanfechtbar erklärt. • Änderung der Wertfestsetzung erfolgte auf Grundlage von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. • Für die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug waren maßgeblich §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie § 40 GKG; für den zweiten Rechtszug §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 und § 40 GKG. • Die festgesetzte Höhe entspricht derjenigen, die in einem Hauptsacheverfahren nach §§ 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 S. 2 (und für den ersten Rechtszug S. 3) sowie § 40 GKG anzunehmen wäre. • Begründung: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bewirkt eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache, weil nur eine vorläufige Einstellung angeordnet werden kann, die dem Bewerber die gleiche beamtenrechtliche Stellung verschafft wie eine endgültige Verpflichtung; die gesetzlichen Regelungen zu Beginn und Beendigung des Beamtenverhältnisses (insbesondere §§ 4, 21 BeamtStG) schließen eine geringere Stellung aus. • Konsequenz: Deshalb ist der Streitwert nach dem für Hauptsacheverfahren maßgeblichen Bezugsrahmen zu bemessen; hier ergab sich die Hälfte des dreizehnfachen Anwärtergrundbetrags. • Rechtliche Folge: Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG. Der Antragsteller hat in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts keinen Erfolg; das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Änderung der Wertfestsetzung bestätigt und begründet. Die Wertfestsetzung beruht auf den genannten Vorschriften des GKG und berücksichtigt, dass der begehrte vorläufige Rechtsschutz die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt. Als Folge wurde der Streitwert auf die Hälfte des dreizehnfachen Anwärtergrundbetrags (888,06 EUR) festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt werden kann.