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Beschluss

11 ME 287/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Leinenzwang nach §13 Abs.1 NHundG i.V.m. §11 Nds.SOG kann unabhängig davon angeordnet werden, ob ein Hund bereits als gefährlich i.S.d. §3 NHundG eingestuft ist. • Für die Anordnung eines Leinenzwangs genügt das Vorliegen einer konkreten Gefahr i.S.d. §2 Nr.1a Nds.SOG, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. • Einschätzungen eines Amtstierarztes über das Gefährdungspotenzial eines Hundes haben besondere Bedeutung und können jüngere Aussagen früherer Verhaltenstestungen überwiegen. • Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr regelmäßig die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung, wenn bei Aufrechterhaltung des Leinenzwangs eine reale Gefahr für Menschen oder Tiere besteht.
Entscheidungsgründe
Leinenzwang wegen konkreter Gefahrenprognose durch Amtstierarzt • Ein Leinenzwang nach §13 Abs.1 NHundG i.V.m. §11 Nds.SOG kann unabhängig davon angeordnet werden, ob ein Hund bereits als gefährlich i.S.d. §3 NHundG eingestuft ist. • Für die Anordnung eines Leinenzwangs genügt das Vorliegen einer konkreten Gefahr i.S.d. §2 Nr.1a Nds.SOG, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. • Einschätzungen eines Amtstierarztes über das Gefährdungspotenzial eines Hundes haben besondere Bedeutung und können jüngere Aussagen früherer Verhaltenstestungen überwiegen. • Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr regelmäßig die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung, wenn bei Aufrechterhaltung des Leinenzwangs eine reale Gefahr für Menschen oder Tiere besteht. Der Kläger ist Halter des zehnjährigen Boxer-Labrador-Mischlings "Dick" (ca. 55 kg). Nach einem Vorfall am 31.05.2008, bei dem "Dick" unangeleint auf ein Nachbargrundstück lief und es zu einer Auseinandersetzung mit dortigen Hunden kam, ordnete die Kommune per Bescheid Leinenpflicht außerhalb des hinteren eingefriedeten Grundstücksteils an und drohte ein Zwangsgeld an. Der Bescheid wurde mit sofortiger Vollziehung versehen und die Verfahrenskosten festgesetzt. Der Hundehalter focht die Anordnung an und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das VG gewährte nur insoweit aufschiebende Wirkung, als die Zwangsgeldandrohung betroffen war; die übrigen Anträge lehnte es ab. Der Hundehalter legte Beschwerde ein. • Das OVG teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des Leinenzwangs vorliegen und nimmt insoweit auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug. • Für die Gefahrenprognose sind konkrete Anhaltspunkte maßgeblich: Der Hund lief unangeleint auf ein fremdes Grundstück und es bestehen Hinweise, dass dabei eine Hündin verletzt wurde; dies lässt sich zwar im Eilverfahren nicht endgültig klären, ist aber jedenfalls nicht fernliegend. • Besondere Bedeutung kommt der Verhaltensprüfung des Amtstierarztes zu, der feststellte, dass der Hund gegenüber anderen Hunden offensiv und dominant auftrete, Kommandos in bestimmten Situationen ignoriere und der Halter den Hund nicht stets kontrollieren könne. Solche fachlichen Feststellungen rechtfertigen eine Gefahreneinschätzung. • Entgegenstehende Nachweise (ältere Schulungsbescheinigungen, Wesenstest der Tierärztlichen Hochschule) sind nicht so gewichtig, dass sie die amtstierärztlichen Feststellungen ausräumen; Wesenstest und frühere Schulungen sind Momentaufnahmen bzw. veraltet und schließen unvorhersehbare Verhaltensänderungen nicht aus. • Rechtlich genügt für einen Leinenzwang nach §13 Abs.1 NHundG i.V.m. §11 Nds.SOG eine konkrete Gefahr i.S.d. §2 Nr.1a Nds.SOG; es ist nicht erforderlich, dass der Hund zuvor als gefährlich i.S.d. §3 NHundG eingestuft wurde. • Bei der Abwägung der Interessen überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr gegenüber dem Interesse des Halters, die Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung außer Vollzug zu setzen, zumal die Auflage keine schwerwiegenden, irreversible Belastungen bewirkt. • Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren ergänzend den Sachverständigen heranziehen, der den Wesenstest abnahm, um die widersprüchlichen Feststellungen zu klären. Die Beschwerde des Hundehalters bleibt ohne Erfolg. Das Gericht bestätigt die Anordnung des Leinenzwangs nach §13 Abs.1 NHundG i.V.m. §11 Nds.SOG und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Eilverfahren, weil konkrete Anhaltspunkte für eine von dem Hund ausgehende Gefahr bestehen und die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes ein überwie-gendes Gefährdungspotenzial ergibt. Entgegenstehende Testergebnisse und frühere Trainingsbescheinigungen sind nicht geeignet, die amtstierärztliche Gefahrenprognose zu widerlegen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung möglicher gesundheitlicher Schäden für andere Hunde und für Menschen überwiegt das Interesse des Halters an der vorläufigen Aufhebung des Leinenzwangs; daher ist die sofortige Vollziehung aufrechtzuerhalten.