Urteil
12 LC 55/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vor dem 01.07.2005 rechtshängig gewordenen Anträgen auf Baugenehmigung für Windkraftanlagen bleiben die bis dahin geltenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Regeln anwendbar (§ 67 Abs. 9 BImSchG).
• Die Darstellung einer Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet keinen absoluten Zulassungsausschluss für Einzelvorhaben außerhalb dieser Fläche; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn die Planungskonzeption insgesamt nicht unterlaufen wird.
• Kann die Behörde die Genehmigung allein aus bauplanungsrechtlichen Gründen ablehnen, obwohl naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen noch nicht geprüft oder vorgetragen sind, ist das Verfahren „steckengeblieben“ und ein Bescheidungsurteil mit Verpflichtung zur Neubescheidung geboten, wenn die Ablehnung nicht trägt und keine anderen offensichtlichen Versagungsgründe vorliegen.
• Bei der Abwägung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind maßgeblich die konkrete Lage, Vorprägung des Umfelds, Größenverhältnisse der Anlage sowie mögliche Nachahmungswirkungen; eine Randlage mit bereits vorhandener, ähnlicher Anlage kann zugunsten des Antragstellers wirken.
Entscheidungsgründe
Ausnahmebewilligung einer Windkraftanlage trotz Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan • Bei vor dem 01.07.2005 rechtshängig gewordenen Anträgen auf Baugenehmigung für Windkraftanlagen bleiben die bis dahin geltenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Regeln anwendbar (§ 67 Abs. 9 BImSchG). • Die Darstellung einer Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet keinen absoluten Zulassungsausschluss für Einzelvorhaben außerhalb dieser Fläche; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn die Planungskonzeption insgesamt nicht unterlaufen wird. • Kann die Behörde die Genehmigung allein aus bauplanungsrechtlichen Gründen ablehnen, obwohl naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen noch nicht geprüft oder vorgetragen sind, ist das Verfahren „steckengeblieben“ und ein Bescheidungsurteil mit Verpflichtung zur Neubescheidung geboten, wenn die Ablehnung nicht trägt und keine anderen offensichtlichen Versagungsgründe vorliegen. • Bei der Abwägung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind maßgeblich die konkrete Lage, Vorprägung des Umfelds, Größenverhältnisse der Anlage sowie mögliche Nachahmungswirkungen; eine Randlage mit bereits vorhandener, ähnlicher Anlage kann zugunsten des Antragstellers wirken. Die Kläger beantragten am 09.01.2002 die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage Enercon E-40/6.44 (Nabenhöhe 50 m, Rotordurchmesser 44 m) als Ersatz für eine bestehende Anlage auf ihrem Flurstück. Die Gemeinde verweigerte das Einvernehmen und verwies auf eine Ausweisung von Windenergiekonzentrationsflächen in der 21. Änderung des Flächennutzungsplans; der Landkreis lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 03.06.2002 ab. Im Widerspruch verwies die Bezirksregierung außerdem auf eine zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre. Parallel waren weitere Anträge auf Windanlagen in der Umgebung anhängig, die später zurückgenommen wurden. Die Kläger erhoben Untätigkeitsklage und begehrten in der Hauptsache die Erteilung der Baugenehmigung, hilfsweise Feststellungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil öffentliche Belange der Flächennutzungsplan-Darstellung entgegenstünden. Die Kläger legten Berufung ein und rügten unter anderem Abwägungsfehler sowie die Berücksichtigung der planerischen Vorprägung des Standorts. • Anwendbarkeit der Übergangsregelung: Der Senat stellt fest, dass wegen Rechtshängigkeit vor 01.07.2005 das Verfahren nach der früheren Rechtslage zu beurteilen ist (§ 67 Abs. 9 BImSchG, 4. BImSchV). • Verfahrensstand und Prüfpflichten: Der Beklagte hat die Genehmigung allein aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt, ohne naturschutzrechtliche Eingriffsprüfungen vorzunehmen; damit ist das Verfahren als ‚steckengeblieben‘ anzusehen, sodass ein Bescheidungsurteil mit Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht kommt, sofern die herangezogenen Versagungsgründe nicht tragen und keine offensichtlichen weiteren Versagungsgründe bestehen (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 13 NNatSchG). • Rechtswirkung der Flächennutzungsplan-Darstellung: Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt nur regelhaft zum Ausschluss von Einzelanlagen; sie begründet keinen absoluten Zulassungsverbote. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die planungsrechtliche Konzeption nicht in Frage gestellt wird und die Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens aus speziellen Gründen ausfällt (BVerwG-Rechtsprechung zur Regel-Ausnahme-Situation). • Einzelfallbewertung: Relevante Umstände liegen hier vor: die geplante Anlage ist hinsichtlich Größe und Erscheinungsbild nicht einer modernen Megawattklasse zuzuordnen, sie ersetzt eine bereits vorhandene kleinere Anlage, und in unmittelbarer Nähe (ca. 200 m östlich) betreiben die Kläger bereits eine bauordnungsrechtlich zulässige Enercon-Anlage mit ähnlichem Erscheinungsbild. Der Standort liegt am äußersten Rand des Gemeindegebiets und ist bereits vorgeprägt durch Windenergienutzung in Nachbargemeinden; damit ist die Belastung des Landschaftsbildes gering und die planerische Konzentrationswirkung nicht entscheidend beeinträchtigt. • Keine erkennbaren sonstigen Versagungsgründe: Aus den Akten ergibt sich kein substantiiertes Vorbringen naturschutzrechtlicher oder sonstiger Hindernisse; die zuständigen Naturschutzstellen gaben keine Bedenken an. Daher ist die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig und nicht tragfähig. • Rechtsfolgen: Mangels Vorlage der für eine abschließende Genehmigung erforderlichen naturschutzrechtlichen Unterlagen und weil die Ablehnung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht trägt, kann das Gericht die Bescheide aufheben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichten; ein vollständiger Genehmigungsanspruch kann vorerst nicht im konkreten Wortlaut der Klägeranträge zugesprochen werden. • Hilfsanträge: Wegen der Begründung und des Ergebnisses der Prüfung erübrigt sich eine Entscheidung über die weitergehenden Hilfsanträge. Die Berufung hat teilweise Erfolg: Die Klage war zulässig und der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 03.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 25.02.2003 sind rechtswidrig. Die Ablehnung stützte sich auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan, die als solche jedoch keinen absoluten Ausschluss von Einzelanlagen außerhalb der Fläche bewirkt. Im konkreten Einzelfall überwiegen aufgrund der Randlage, der Vorprägung durch eine vorhandene, ähnliche Anlage und der vergleichsweise geringen Größe der Ersatzanlage die privaten Belange der Kläger gegenüber den öffentlichen Steuerungsinteressen; zusätzliche Versagungsgründe, insbesondere naturschutzrechtliche, sind nicht ersichtlich. Deshalb hebt das Gericht die angegriffenen Bescheide auf und verpflichtet die Baubehörde zur Neubescheidung; dort sind die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen und etwa erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachzutragen und im Verwaltungsverfahren zu prüfen. Die Hilfsanträge der Kläger bedürfen vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.