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Beschluss

8 LA 63/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ledigenzuschlag nach § 15 Abs. 7 ASO steht verheirateten Mitgliedern nicht zu, wenn bei Rentenbeginn rentenbezugsberechtigte Personen vorhanden sind. • Rentenbezugsberechtigt im Sinne des § 15 Abs. 7 ASO sind diejenigen Personen, die nach ASO Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätten, namentlich Ehegatten und Waisen. • Ein wirksamer Verzicht auf die spätere Berechtigung zum Bezug einer Hinterbliebenenrente ist nach der ASO und aufgrund der Struktur berufsständischer Pflichtversorgung nicht möglich. • Eine individuelle Wahlmöglichkeit zwischen höherer Altersrente (Ledigenzuschlag) und Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung ist mit dem gesetzlichen Auftrag der Versorgungseinrichtung unvereinbar. • Verfassungsrechtlich gebietet Art. 3 GG keine andere Auslegung; unterschiedliche Regelungen für Ledige und Verheiratete sind durch die unterschiedliche Absicherung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kein Ledigenzuschlag bei vorhandener Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente • Der Ledigenzuschlag nach § 15 Abs. 7 ASO steht verheirateten Mitgliedern nicht zu, wenn bei Rentenbeginn rentenbezugsberechtigte Personen vorhanden sind. • Rentenbezugsberechtigt im Sinne des § 15 Abs. 7 ASO sind diejenigen Personen, die nach ASO Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätten, namentlich Ehegatten und Waisen. • Ein wirksamer Verzicht auf die spätere Berechtigung zum Bezug einer Hinterbliebenenrente ist nach der ASO und aufgrund der Struktur berufsständischer Pflichtversorgung nicht möglich. • Eine individuelle Wahlmöglichkeit zwischen höherer Altersrente (Ledigenzuschlag) und Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung ist mit dem gesetzlichen Auftrag der Versorgungseinrichtung unvereinbar. • Verfassungsrechtlich gebietet Art. 3 GG keine andere Auslegung; unterschiedliche Regelungen für Ledige und Verheiratete sind durch die unterschiedliche Absicherung gerechtfertigt. Die verheiratete Klägerin begehrt den sogenannten Ledigenzuschlag zu ihrer vorgezogenen Altersrente aus der Altersicherungsordnung (ASO) des berufsständischen Versorgungswerks. Sie ist verheiratet; die Frage ist, ob ihr der Zuschlag zusteht, obwohl im Falle ihres Vorversterbens ihr Ehemann Anspruch auf eine Witwerrente hätte. Die Klägerin argumentiert, es könne wirksam auf die spätere Hinterbliebenenrente verzichtet werden, um den Zuschlag zu erhalten. Die Beklagte als Versorgungseinrichtung lehnt dies ab und verweist auf die Satzungsregelungen der ASO. Das Verwaltungsgericht hat der Klage bereits keine Erfolgsaussicht eingeräumt; die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist die Auslegung von § 15 Abs. 7 ASO und die Zulässigkeit eines Verzichts auf zukünftige Hinterbliebenenansprüche. • Anspruchsvoraussetzung des Ledigenzuschlages ist, dass bei Rentenbeginn "keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden" sind; nach ASO sind hierzu Ehegatten und Waisen zu rechnen (§ 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG i. V. m. ASO, §§ 18, 19 ASO). • Damit wäre im Falle des Vorversterbens der Klägerin ihr Ehemann witwerrentenberechtigt, weshalb der Zuschlag nach ASO nicht gewährt werden darf. • Ein wirksamer Verzicht auf die spätere Hinterbliebenenberechtigung ist nicht möglich: berufsständische Pflichtversorgungen sind normativ ausgestaltet und lassen Gestaltungsrechte des Versorgungsberechtigten grundsätzlich nicht zu; ähnliche Regelungen schließen Verzicht in der gesetzlichen Beamtenversorgung (§ 3 Abs. 3 BeamtVG) und Rentenversicherung (§ 46 SGB I) aus, weshalb bei berufsständischen Versorgungssystemen ein Verzicht nur bei ausdrücklicher Regelung denkbar ist. • Die von der Klägerin behauptete Wahlmöglichkeit zwischen höherer Altersrente und Hinterbliebenenanwartschaft würde dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten zur Gewährung von Witwen- und Witwerrenten (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 HKG) zuwiderlaufen und könnte das Risiko mittelloser Hinterbliebener begründen; daher bedürfte eine Einschränkung besonderer Legitimation, die fehlt. • Verfassungsrechtlich rechtfertigt Art. 3 Abs. 1 GG die unterschiedliche Behandlung von ledigen und verheirateten Mitgliedern, weil Ledige keine Hinterbliebenenabsicherung beanspruchen, während Verheiratete durch Anwartschaften geschützt werden; es besteht kein Anspruch auf eine individuelle Günstigkeitswahl. • Verfahrensbedenken der Klägerin sind unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Ledigenzuschlag nicht auf einer gesonderten Beitragsteilzahlung beruht und die versicherungsmathematische Bilanz sich an der Satzungsauslegung zu orientieren hat. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Der Klägerin steht der Ledigenzuschlag nach § 15 Abs. 7 ASO nicht zu, weil bei Rentenbeginn rentenbezugsberechtigte Personen (insbesondere der Ehemann) vorhanden sind. Ein wirksamer Verzicht auf die spätere Hinterbliebenenrente ist mangels gesetzlicher Grundlage und wegen der Struktur berufsständischer Pflichtversorgung ausgeschlossen. Die angeführte Wahlmöglichkeit zwischen höherer Altersrente und Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht; eine solche Regelung würde dem gesetzlichen Versorgungsauftrag widersprechen und könnte Hinterbliebene mittellos lassen. Der Rechtsstreit hat insoweit kein Fortsetzungsinteresse; das Verwaltungsgericht hatte folgerichtig entschieden.