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Beschluss

1 MN 28/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO kann unbegründet sein, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass seine eigenen Rechte durch bereits begonnene Rodungsarbeiten in konkreter Weise gefährdet sind. • Vorbereitende Maßnahmen wie Rodungen zur Baufeldfreimachung fallen grundsätzlich nicht unter die aufschiebende Wirkung eines Aussetzungsbeschlusses. • Zur Substantiierung der Antragsbefugnis sind bei außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken regelmäßig Lagepläne, Angaben zur Nutzung und konkrete Darlegungen der Schutzwürdigkeit erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Schutz gegen Rodungsarbeiten bei unzureichender Betroffenheitsschilderung • Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO kann unbegründet sein, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass seine eigenen Rechte durch bereits begonnene Rodungsarbeiten in konkreter Weise gefährdet sind. • Vorbereitende Maßnahmen wie Rodungen zur Baufeldfreimachung fallen grundsätzlich nicht unter die aufschiebende Wirkung eines Aussetzungsbeschlusses. • Zur Substantiierung der Antragsbefugnis sind bei außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken regelmäßig Lagepläne, Angaben zur Nutzung und konkrete Darlegungen der Schutzwürdigkeit erforderlich. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr.20 (Logistikzentrum an der Raffinerie – südliche Erweiterung). Der Rat der Gemeinde beschloss den Bebauungsplan am 12.02.2009; die Bekanntmachung erfolgte am 13.02.2009. Ebenfalls am 12.02.2009 wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 BNatSchG für Waldrodungen erteilt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte einen Eilantrag des Antragstellers am 17.02.2009 ab; die Rodungsarbeiten wurden kurzzeitig eingestellt, sollten aber wieder aufgenommen werden. Der Antragsteller forderte vor der Entscheidung des Senats einen sogenannten "Schiebebeschluss" zur Unterbindung weiterer Rodungen. Der Senat prüfte, ob durch Rodungsarbeiten eigene Rechte des Antragstellers in Gefahr geraten und ob vorbereitende Maßnahmen aufschiebend zu behandeln sind. • Rechtsschutzbedürfnis und Antragsbefugnis: Der Senat setzt voraus, dass die Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs.4 GG nur eigene, konkret dargelegte Rechte schützt. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Rodungen seine eigenen Rechte unmittelbar oder in einer Weise verletzen, die spätere Rechtsverfolgung vereiteln würde. • Erforderliche Substantiierung: Bei außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken sind zur Begründung eines Eilantrags regelmäßig Karten/Pläne, Angaben zur Lage und Nutzung sowie Darlegungen zur Schutzwürdigkeit vorzulegen; dies hat der Antragsteller trotz Hinweises nicht erbracht. • Vorbereitende Maßnahmen: Das Bundesverwaltungsgericht und die Senatsrechtsprechung schließen vorbereitende Maßnahmen, insbesondere Baufeldfreimachungen und Rodungen, in Bezug auf die aufschiebende Wirkung eines Aussetzungsbeschlusses aus; Rodungen gelten damit nicht regelmäßig als zu untersagende Maßnahmen im Rahmen von § 47 Abs.6 VwGO. • Keine vollendeten Tatsachen: Der Senat legt dar, dass Waldbewirtschaftung und zeitweilige Entnahme von Bestockung nicht zwangsläufig die Waldeigenschaft dauerhaft beseitigen oder die Bebaubarkeit erzwingen; ein Kahlschlag führt nicht automatisch zur Unmöglichkeit weiterer Rechtsverfolgung. • Schall- und Immissionsfragen: Die bloße Festlegung von Immissionspunkten in schalltechnischen Untersuchungen begründet nicht für sich die Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks; konkrete Überschreitungen der relevanten Richtwerte sind nachzuweisen. • Kontrollüberlegung und Vergleichsfälle: Frühere Entscheidungen des Senats zeigen, dass bei grundsätzlicher Skepsis gegenüber einem Schiebebeschluss und bei fehlender Substantiierung erhöhte Anforderungen an die Darlegungspflicht gestellt werden. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses und die ersatzweise begehrte einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wurden nicht erlassen. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis nicht substantiiert dargelegt; es ist nicht ersichtlich, dass seine eigenen Rechte durch die Rodungsarbeiten unmittelbar gefährdet sind. Zudem fallen Rodungen als vorbereitende Baufeldfreimachungsmaßnahmen nicht in den Schutzbereich eines Aussetzungsbeschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO. Damit besteht kein Anspruch auf vorläufigen Stopp der Maßnahmen; der Antrag ist aus diesen Gründen unbegründet.