Urteil
7 KS 75/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Abwägung von aktivem und passivem Lärmschutz einen Ermessensspielraum; eine Auswahl von offenporigem Asphalt (OPA) statt umfangreicherer Lärmschutzwände ist nicht per se rechtswidrig, wenn die Tagesgrenzwerte eingehalten und für die Nacht ggf. passiver Schutz vorgesehen ist.
• Der Korrekturwert DStrO von −5 dB(A) für OPA ist nach den einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik für eine Betriebsdauer von mindestens sechs Jahren vertretbar; die Behörde kann ergänzende Prüfauflagen zur dauerhaften Wirksamkeit anordnen.
• Kosten- und Verhältnismäßigkeitsabwägungen (u. a. Bau- und Erhaltungskosten von Wänden/Wällen gegenüber OPA) sind bei der Auswahl des Schallschutzkonzepts maßgeblich; erhebliche Abwägungsfehler sind nur bei deutlicher Unausgewogenheit der Gesamtplanung zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßige Abwägung von OPA und Lärmschutzwällen bei Autobahnausbau • Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Abwägung von aktivem und passivem Lärmschutz einen Ermessensspielraum; eine Auswahl von offenporigem Asphalt (OPA) statt umfangreicherer Lärmschutzwände ist nicht per se rechtswidrig, wenn die Tagesgrenzwerte eingehalten und für die Nacht ggf. passiver Schutz vorgesehen ist. • Der Korrekturwert DStrO von −5 dB(A) für OPA ist nach den einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik für eine Betriebsdauer von mindestens sechs Jahren vertretbar; die Behörde kann ergänzende Prüfauflagen zur dauerhaften Wirksamkeit anordnen. • Kosten- und Verhältnismäßigkeitsabwägungen (u. a. Bau- und Erhaltungskosten von Wänden/Wällen gegenüber OPA) sind bei der Auswahl des Schallschutzkonzepts maßgeblich; erhebliche Abwägungsfehler sind nur bei deutlicher Unausgewogenheit der Gesamtplanung zu beanstanden. Die A 1 soll zwischen Buchholzer Dreieck und Autobahnkreuz Bremen sechsstreifig ausgebaut werden; der sechste Abschnitt umfasst 14,8 km. Kläger sind drei Anwohner, deren Wohnhäuser 115 m, 190 m und 460 m von der Autobahnachse entfernt liegen. Im Planfeststellungsbeschluss ist in dem Abschnitt OPA vorgesehen sowie an mehreren Stellen Lärmschutzwände bzw. Wall-/Wandkombinationen mit Höhen bis zu 7,20 m; an einigen Stellen bleiben Lücken. Die Kläger fordern statt OPA einen Lückenschluss bzw. höhere Wände/Wälle und rügen unzureichende Wirksamkeit, Haltbarkeit und Messbarkeit von OPA, die Berücksichtigung von Vorbelastung sowie fehlerhafte Kostenvergleiche. Die Behörde hat OPA angeordnet, bestätigt, passive Schallschutzansprüche wegen Überschreitung der Nachtwerte festgestellt und weitergehende aktive Maßnahmen als unverhältnismäßig abgelehnt. Kläger klagten auf Aufhebung bzw. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. • Zulässigkeit und Verfahrensfragen: Zuständigkeit der Beklagten und Durchführung der Beteiligungs- und Erörterungsverfahren waren formell nicht zu beanstanden; die Umstellung von SMA auf OPA stellte keine konzeptionelle Neugestaltung des Projekts dar, die zusätzliche Anhörungspflichten ausgelöst hätte. • Abwägung und materielles Recht: Die Planung richtet sich nach §§ 41 ff. BImSchG und der 16. BImSchV; die Behörde hat bei der Auswahl zwischen aktivem (Wände/Wälle) und kombiniertem Schutz (OPA plus passive Maßnahmen) einen planerischen Abwägungsspielraum, der insbesondere Kosten, Zahl der betroffenen Stockwerksseiten, Höhe der Grenzwertüberschreitungen und Schutzwirkung zu berücksichtigen hat. • Tauglichkeit von OPA: Nach den verwaltungsinternen Sachverständigenunterlagen, ARS-Verweisen und dem Statuspapier der BASt ist OPA als Lärmminderungsmaßnahme geeignet; der DStrO-Korrekturwert von −5 dB(A) ist nach RLS-90/16. BImSchV für eine Betriebsdauer von mindestens sechs Jahren vertretbar. • Dauerhaftigkeit und Kontrollauflage: Mögliche Abnahme der Wirksamkeit von OPA im Zeitverlauf ist bekannt; die Behörde hat deshalb eine konkrete Auflage zur periodischen Überprüfung und ggf. Erneuerung der Deckschicht (Auflage A.I.3.3.4) angeordnet. Diese Auflage ist ausreichend bestimmt und geeignet, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. • Einwände zu Lkw-Anteil, Frequenzabhängigkeit und Nässe: Kritik, OPA wirke bei Lkw-Verkehr oder bei Nässe weniger, ist nach Prüfung der einschlägigen Mess- und Rechenverfahren nicht geeignet, den verwendeten DStrO-Wert oder die Schallberechnung insgesamt in Frage zu stellen; die Berechnungsmethoden (dB(A)-Basis, RLS-90) rechtfertigen die Annahmen. • Verhältnismäßigkeit und Kostenvergleich: Die Behörde hat einen Kostenvergleich angestellt, Bau- und Erhaltungs- sowie Grunderwerbskosten berücksichtigt; weitere detaillierte Wirtschaftlichkeitsunterlagen wären nicht geeignet, die Abwägung als offensichtlich unausgewogen erscheinen zu lassen. • Anspruch auf weitergehenden aktiven Schutz: Weil die Tageswerte durch das gewählte Konzept eingehalten werden und Nachtüberschreitungen durch passiven Schallschutz beherrscht werden können, besteht kein Anspruch auf zusätzlichen aktiven Lärmschutz, da dessen Kosten im Verhältnis zum zusätzlichen Schutzzweck außer Verhältnis stünden. • Beweis- und Ermittlungsanträge: Umfangreiche Beweisanträge der Kläger zu Messverfahren, Materialproben, Unfallhäufigkeit und Betreibermodelle waren größtenteils unbeachtlich oder nicht substantiiert; es bestand kein Anlass zu weiteren gerichtlichen Gutachten oder zur Aussetzung der Planung. Die Klage ist unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss bleibt in Kraft. Die Behörde durfte OPA in dem maßgeblichen Abschnitt anordnen und die Höhe der Lärmschutzwände sowie den ergänzenden passiven Schallschutz abwägen. Der festgelegte Korrekturwert DStrO von −5 dB(A) für OPA ist nach den einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik vertretbar und ausreichend abgesichert durch die Auflage zur periodischen Überprüfung und ggf. Erneuerung der Deckschicht. Weitergehende aktive Schutzmaßnahmen (Lückenschluss bzw. höhere Wände/Wälle) sind nach würdiger Abwägung der Schutzwirkung gegenüber den erheblichen Mehrkosten und unter Berücksichtigung der Gesamtbetroffenheit der Anwohnerschaft nicht anzuordnen. Damit haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf dessen Ergänzung um zusätzliche aktive Lärmschutzanlagen.