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Beschluss

13 LA 166/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einbürgerungsbehördliche Ablehnung wegen einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist nach altem Recht zulässig; Bagatellgrenzen des § 12a StAG gelten nicht für solche mehrjährigen Freiheitsstrafen. • § 12a StAG eröffnet bei Überschreitung der Bagatellgrenzen eine fakultative Ermessensentscheidung; maßgeblich sind Art und Gewicht der Tat, die Umstände der Tatbegehung und die Persönlichkeit des Bewerbers. • Bei wiederholten strafbaren Verfehlungen und ergänzenden Ermittlungsverfahren kann die Behörde die Eingliederung des Bewerbers in die Rechtsordnung als nicht ausreichend ansehen und die Einbürgerung versagen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Einbürgerung wegen nicht zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe und wiederholter Verkehrsdelikte • Einbürgerungsbehördliche Ablehnung wegen einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist nach altem Recht zulässig; Bagatellgrenzen des § 12a StAG gelten nicht für solche mehrjährigen Freiheitsstrafen. • § 12a StAG eröffnet bei Überschreitung der Bagatellgrenzen eine fakultative Ermessensentscheidung; maßgeblich sind Art und Gewicht der Tat, die Umstände der Tatbegehung und die Persönlichkeit des Bewerbers. • Bei wiederholten strafbaren Verfehlungen und ergänzenden Ermittlungsverfahren kann die Behörde die Eingliederung des Bewerbers in die Rechtsordnung als nicht ausreichend ansehen und die Einbürgerung versagen. Der Kläger stellte am 29. März 2007 einen Einbürgerungsantrag. Die Einbürgerungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 ab und zog dabei zwei frühere Verurteilungen heran: eine Verurteilung vom 1. April 1993 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Verurteilung vom 4. Februar 1994 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Der Kläger focht die Ablehnung an. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt war, ob nach den bis 27. August 2007 geltenden Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§§ 8,10,12a StAG) die Verurteilungen einbürgerungsschädlich sind und ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Das Gericht prüfte zudem, ob besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen und ob das Verwaltungsverfahren formelle Mängel aufweist. • Anwendung des bis 27.08.2007 geltenden Rechts gemäß § 40c StAG; danach ist strafrechtliche Unbescholtenheit nach § 10 Abs.1 Nr.5 StAG grundsätzlich vorausgesetzt. • § 12a Abs.1 Satz1 StAG stellt Bagatellgrenzen auf: Geldstrafen bis 180 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis sechs Monate unter bestimmten Voraussetzungen sind außer Betracht zu lassen; die Freiheitsstrafe von zwei Jahren fällt nicht darunter und ist daher einbürgerungsschädlich. • Die Geldstrafe von 50 Tagessätzen fällt hingegen unter die Grenze des § 12a Abs.1 Satz1 Nr.2 StAG und ist damit nicht einbürgerungsschädlich. • Nach § 12a Abs.1 Satz2 StAG kann bei Überschreitung der Bagatellgrenzen im Einzelfall von der Berücksichtigung abgesehen werden; diese Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde und hat sich an Art und Gewicht der Tat, den Umständen der Tatbegehung und der Person des Bewerbers zu orientieren. • Das Verwaltungsgericht und der Senat halten die abgelehnte Ermessensdurchführung der Behörde für nicht zu beanstanden: Die besondere Schwere der Tat von 1993, die erneuten Verkehrsverstöße sowie weitere, wenn auch eingestellte, Ermittlungsverfahren rechtfertigen die fortdauernde negative Bewertung der Eingliederung des Klägers. • Die Entscheidung steht im Einklang mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren und den niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht; eine Tilgung der hauptbetreffenden Straftat im Bundeszentralregister war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erreicht. • Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsrechts vor; auch sind keine Verfahrensmängel des Amtsermittlungsgrundsatzes dargelegt worden. Der Zulassungsantrag des Klägers wurde zurückgewiesen; die Ablehnung der Einbürgerung durch die Einbürgerungsbehörde ist rechtmäßig. Die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist unter den bis 27.08.2007 geltenden Vorschriften einbürgerungsschädlich und kann nicht im Ermessen unberücksichtigt bleiben angesichts der Schwere der Tat, weiterer Verkehrsverstöße und ergänzender Ermittlungen. Die Geldstrafe von 50 Tagessätzen stellt keine Hinderungsgrund dar, ändert aber nichts am Gesamtbild. Eine unzureichende Eingliederung in die deutsche Rechtsordnung rechtfertigt die ablehnende Ermessensentscheidung der Behörde; formelle Verfahrensmängel oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.