Beschluss
5 LA 332/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
18mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kürzung einer Sonderzahlung gehört nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Teil der Besoldung und kann für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden.
• Ernstliche Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren sind nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung, hier die Abweisung der Klage gegen die Kürzung der Sonderzahlung, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu ändern ist.
• Liegt die behauptete Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation nicht entscheidungserheblich im Verfahren vor, ist die Berufungszulassung mangels besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Sonderzahlung nicht durch Art.33 Abs.5 GG geschützt • Die Kürzung einer Sonderzahlung gehört nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Teil der Besoldung und kann für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden. • Ernstliche Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren sind nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung, hier die Abweisung der Klage gegen die Kürzung der Sonderzahlung, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu ändern ist. • Liegt die behauptete Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation nicht entscheidungserheblich im Verfahren vor, ist die Berufungszulassung mangels besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung zu versagen. Der Kläger klagte gegen die Kürzung einer Sonderzahlung für die Jahre 2006 bis 2010 und begehrte Zahlung der ungekürzten Beträge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte verfassungsrechtliche Bedenken mit Verweis auf das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Sonderzahlung sowie die Frage, ob dadurch die amtsangemessene Alimentation unterschritten werde. Entscheidungsrelevant war, ob die Frage der Alimentationshöhe in diesem Verfahren geklärt werden könne oder ob hierfür ein Feststellungsanspruch erforderlich sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Sonderzahlung nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestandteil der Besoldung; sie kann daher für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden. • Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn plausibel dargelegt wird, dass die Berufung mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben könnte; dies ist hier nicht gegeben. • Selbst wenn die Kürzung mittelbar Bedeutung für die Feststellung des Nettoeinkommens hat, ist bei Frage der Amtsangemessenheit nicht die Aussetzung oder Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift herbeizuführen; vielmehr ist eine gesetzgeberische Korrektur der Besoldungsgesetze oder eine Feststellungsklage auf nicht amtsangemessenes Nettoeinkommen erforderlich (vgl. § 124 VwGO inhaltlich sowie die einschlägige Rechtsprechung). • Da die Frage, ob durch die Kürzung die amtsangemessene Alimentation unterschritten ist, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich geklärt werden kann, liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Kürzung ausreichend geklärt sind und die Alimentationsfrage hier nicht entscheidungserheblich ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Kürzung der Sonderzahlung abzuweisen, rechtskräftig. Der Kläger kann die Zahlung einer ungekürzten Sonderzahlung nicht verlangen, weil Sonderzahlungen nicht zum durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Besoldungsumfang gehören und gesetzgeberischer Gestaltungsraum besteht. Soweit die Kürzung Auswirkungen auf die Feststellung des amtsangemessenen Unterhalts haben könnte, ist dies nicht durch ein Berufungsverfahren hier zu beheben; dem Kläger bleibt der Weg einer Feststellungsklage eröffnet, wenn er die Unterschreitung seiner Amtsangemessenheit geltend machen will. Aufgrund dessen rechtfertigt sich keine Zulassung der Berufung.