Beschluss
1 ME 93/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nach § 80b Abs. 2 VwGO entscheidet allein das Rechtsmittelgericht über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach einem klagabweisenden Urteil.
• Das Verwaltungsgericht ist nach Verkündung eines klagabweisenden Urteils nicht zuständig, verbindlich für die Zukunft den Fortfall der aufschiebenden Wirkung anzuordnen; dies kann nur durch einen gesonderten Antrag beim Rechtsmittelgericht nach § 80b VwGO erreicht werden.
• Eine nachträgliche isolierte Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rechtsmittelgericht kommt nicht in Betracht, wenn die Rüge nicht fristgerecht in der Beschwerdebegründung erhoben wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach § 80b VwGO für Fortdauer der aufschiebenden Wirkung • Nach § 80b Abs. 2 VwGO entscheidet allein das Rechtsmittelgericht über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach einem klagabweisenden Urteil. • Das Verwaltungsgericht ist nach Verkündung eines klagabweisenden Urteils nicht zuständig, verbindlich für die Zukunft den Fortfall der aufschiebenden Wirkung anzuordnen; dies kann nur durch einen gesonderten Antrag beim Rechtsmittelgericht nach § 80b VwGO erreicht werden. • Eine nachträgliche isolierte Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rechtsmittelgericht kommt nicht in Betracht, wenn die Rüge nicht fristgerecht in der Beschwerdebegründung erhoben wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Antragstellerin betreibt einen Obstanbaubetrieb neben einem Grundstück, für das die Beigeladene eine Baugenehmigung für neun Reihenhäuser erhielt. Die Antragstellerin klagte erfolglos gegen die Baugenehmigung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Vorher waren zwischen den Parteien mehrere Eilentscheidungen ergangen, durch die zunächst aufschiebende Wirkung angeordnet worden war. Nach Verkündung des klagabweisenden Urteils änderte das Verwaltungsgericht später einen früheren Beschluss und regelte die aufschiebende Wirkung abweichend. Die Antragstellerin begehrt mit der Beschwerde die Aufhebung dieses Abänderungsbeschlusses, damit die ursprünglich angeordnete aufschiebende Wirkung wieder fortwirkt. Sie stellt keinen gesonderten Antrag nach § 80b VwGO beim Oberverwaltungsgericht und will die Streitfrage im Beschwerdeverfahren klären lassen. • § 80b Abs. 2 VwGO regelt abschließend, dass nach einem klagabweisenden Urteil allein das Rechtsmittelgericht über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat; dies gilt sowohl wenn die aufschiebende Wirkung kraft Klageeinlegung besteht (Abs.1 S.1) als auch wenn sie erst gerichtlich oder behördlich angeordnet worden ist (Abs.1 S.2). • Zweck der Regelung ist, die Entscheidungsbefugnis beim Rechtsmittelgericht zu konzentrieren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, die sich aus dem devolutiven Effekt des Zulassungsantrags ergeben könnten (§ 124a Abs.4 VwGO). • Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dass dem Verwaltungsgericht gerade nicht die Befugnis belassen werden sollte, nach klagabweisendem Urteil die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung verbindlich anzuordnen; entsprechende Formulierungen wurden im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. • Die Antragstellerin hat keinen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gestellt; eine Umdeutung ihrer Beschwerde in einen solchen Antrag kommt nicht in Betracht, da sie prozessual auf ihrem Weg beharrt. • Eine isolierte Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts wäre nur möglich gewesen, wenn die Verletzung der Zuständigkeit fristgerecht in der Beschwerdebegründung gerügt worden wäre; dies hat die Antragstellerin unterlassen, sodass §§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO einschränkend wirkt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und führt nicht zur Wiederherstellung der früheren aufschiebenden Wirkung. Über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung entscheidet nach § 80b Abs. 2 VwGO ausschließlich das Rechtsmittelgericht; die Antragstellerin hat jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Eine Umdeutung der Beschwerde in einen solchen Antrag kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin prozessual auf der Beschwerde besteht. Außerdem kann die beanstandete isolierte Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, da die Rüge nicht fristgerecht vorgebracht wurde. Damit bleibt die Anordnung des Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung in der geltenden Rechtslage bestehen, und die Antragstellerin hat keinen Erfolg.