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Urteil

7 KS 1/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen sind gegen Einwendungen von Naturschutzverbänden nur insoweit überprüfbar, als sie naturschutzrechtliche Vorschriften betreffen (§§ 60c, 61 BNatSchG). • Bei gemeldeten, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommene FFH-Gebiete sind die materiellen Maßstäbe des Art.6 Abs.3 und 4 FFH-RL anzulegen; eine erhebliche Beeinträchtigung ist nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu prüfen. • Flächenverluste für im Anh. I der FFH-RL genannte Lebensraumtypen können unter Heranziehung von Orientierungswerten (Fachkonventionen) als bagatellhaft eingestuft werden; damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen, wenn Schwellenwerte deutlich unterschritten werden. • Das straf- und artenschutzrechtliche Tötungsverbot hindert die Zulassung eines Vorhabens nur, wenn durch das Projekt das Tötungsrisiko für streng geschützte Arten signifikant (deutlich) erhöht wird. • Klagebefugnis eines nur mittelbar Betroffenen (Eigentümer) bleibt auf seine eigenen, unmittelbar berührten Belange beschränkt; die Prüfung der Planrechtfertigung folgt den Zielen des Fernstraßengesetzes und ist bei gesetzlicher Bedarfsaufnahme begrenzt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Planfeststellung einer B27-Ortsumgehung trotz partieller FFH-Beeinträchtigung • Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen sind gegen Einwendungen von Naturschutzverbänden nur insoweit überprüfbar, als sie naturschutzrechtliche Vorschriften betreffen (§§ 60c, 61 BNatSchG). • Bei gemeldeten, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommene FFH-Gebiete sind die materiellen Maßstäbe des Art.6 Abs.3 und 4 FFH-RL anzulegen; eine erhebliche Beeinträchtigung ist nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu prüfen. • Flächenverluste für im Anh. I der FFH-RL genannte Lebensraumtypen können unter Heranziehung von Orientierungswerten (Fachkonventionen) als bagatellhaft eingestuft werden; damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen, wenn Schwellenwerte deutlich unterschritten werden. • Das straf- und artenschutzrechtliche Tötungsverbot hindert die Zulassung eines Vorhabens nur, wenn durch das Projekt das Tötungsrisiko für streng geschützte Arten signifikant (deutlich) erhöht wird. • Klagebefugnis eines nur mittelbar Betroffenen (Eigentümer) bleibt auf seine eigenen, unmittelbar berührten Belange beschränkt; die Prüfung der Planrechtfertigung folgt den Zielen des Fernstraßengesetzes und ist bei gesetzlicher Bedarfsaufnahme begrenzt. Antragsteller sind zwei anerkannte Naturschutzverbände und ein Grundstückseigentümer; sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung für den Bau einer nördlichen Ortsumgehung der Gemeinde W (B 27). Die Trasse verläuft teilweise randlich durch das gemeldete FFH-Gebiet "Göttinger Wald" und beansprucht dort kleine Waldflächen und Gebüsch (insgesamt ca. 2.550 m²). Alternative Trassen wurden geprüft; die gewählte Variante liegt siedlungsnah. Die Kläger rügen unzureichende Umwelt- und FFH-Prüfung, Nichtbeachtung der Variante Ausbau der Ortsdurchfahrt, unzureichende Kompensation, Gefährdung von Wildkatzen, Verlust von Fischteichen und Immissionsbelastungen für ein Wohnhaus. Die Planfeststellungsbehörde hat Einwendungen zurückgewiesen, Kompensations- und Schutzmaßnahmen sowie Amphibien- und Lärmschutz geplant und u.a. das Vorhaben als "weiterer Bedarf" im Bedarfsplan geführt. Die Gerichtsprüfung betrifft Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der planungs- und naturschutzrechtlichen Entscheidungen. • Zulässigkeit: Kläger sind klagebefugt; Verbandsrügebefugnis beschränkt sich auf naturschutzrechtliche Belange (§§60c,61 BNatSchG); Eigentümer kann Immissionsbelange geltend machen (§42 VwGO). • Präklusionsfrage: Unklare Fristkonstellation für Verbandsäußerungen bleibt offen; selbst ohne Wiedereinsetzung greift materielle Prüfung, da Klagen materiell unbegründet sind. • Planrechtfertigung: Gesetzliche Bedarfsaufnahme im Fernstraßenausbaugesetz ("weiterer Bedarf") begründet Zielkonformität des Vorhabens; Finanzierbarkeitsbedenken und Prioritätensetzung im Haushaltsvollzug sind keine planungsrechtlichen Rügengründe. • Alternativenprüfung: Die Variante Ausbau der Ortsdurchfahrt war abgewogen und nicht zwingend vorzugswürdig; Abwägung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. • UVP/Verfahrensfragen: Eine eigenständige neue Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht zwingend, da Raumordnungsverfahren UVP erbracht hatte (§16 UVPG); nachfolgende detaillierende Untersuchungen und Aktualisierungen waren zulässig und verfahrensrechtlich nicht entscheidungserheblich fehlerhaft. • FFH-Prüfung: Für das zum Zeitpunkt der Planfeststellung gemeldete FFH-Gebiet sind Art.6 FFH-RL-Maßstäbe anzulegen; der Eingriff betraf nur sehr kleine Teile des LRT 9130 (insg. 1.500 m² betroffen), die unter den Orientierungswerten der Fachkonventionen (Bagatellschwelle) liegen, sodass keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele vorliegt. • Artenschutz/Wildkatze: Die Wildkatze war nicht als Erhaltungsziel des gemeldeten FFH-Gebiets definiert; es liegen keine verlässlichen Daten für eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vor; daher greift das Tötungsverbot nicht durch. Wildschutzzäune sind angesichts der geringen zusätzlichen Risiken nicht geboten. • Vogelschutzgebiet: Die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets unterliegt einem weiten fachlichen Ermessen; die Kläger haben keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abgrenzung dargelegt. • Immissionsschutz/Immissionen auf Eigentum: Die berechneten Immissionswerte für das Wohngrundstück des Klägers liegen unter den Grenzwerten der 16. BImSchV; auch unter Abwägungsaspekten wurden die Belange hinreichend berücksichtigt. • Kompensation und landschaftspflegerischer Begleitplan: Die geplanten Kompensationsmaßnahmen sind hinreichend dargestellt; pauschale Einwände zu Umfang und Wirksamkeit begründen keine Rechtswidrigkeit. • Beweisanträge: Beweisanträge zu Wildkatze, Kollisionsrisiken und ornithologischer Wertigkeit sind überwiegend unergiebig oder rechtlich/erheblichkeitsmäßig unerheblich; eine ergänzende Sachverständigenbeweisführung war nicht erforderlich. Die Klagen werden abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung W (B 27) vom 1. Dezember 2004 ist materiell rechtmäßig: die Planrechtfertigung und Abwägung entsprechen den rechtlichen Anforderungen, die UVP- und FFH-Prüfung genügt den Erfordernissen für das zum Erlasszeitpunkt gemeldete FFH-Gebiet, und die betroffenen Flächen der relevanten Lebensraumtypen bleiben unter den orientierenden Bagatellschwellen, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nach Art.6 FFH-RL verneint werden kann. Artenschutzrechtliche Verbote greifen nicht, weil eine signifikante Erhöhung des Tötungs- oder Störungsrisikos für streng geschützte Arten nicht nachgewiesen ist. Immissions- und Eigentumsbelange des klagenden Grundstückseigentümers sind ausreichend berücksichtigt; die berechneten Immissionswerte liegen unter einschlägigen Grenzwerten und rechtfertigen keine weiteren Maßnahmen. Hilfsanträge auf erneute Bescheidung sind unzulässig oder unbegründet. Insgesamt bestehen keine erheblichen materiellen Mängel, die Aufhebung oder Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen würden.