Beschluss
12 ME 254/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein Überholverbot können Zweifel an der charakterlichen Fahreignung begründen und die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
• Kommt der Betroffene der rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht nach, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 11 Abs. 8 FeV).
• Auch einzelne, aber besonders gravierende oder tateinheitlich wiederholte Verkehrsverstöße können außerhalb des Punktsystems die Annahme von Fahreignungsmängeln tragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV).
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis nach schweren und wiederholten Geschwindigkeitsverstößen • Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein Überholverbot können Zweifel an der charakterlichen Fahreignung begründen und die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. • Kommt der Betroffene der rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht nach, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). • Auch einzelne, aber besonders gravierende oder tateinheitlich wiederholte Verkehrsverstöße können außerhalb des Punktsystems die Annahme von Fahreignungsmängeln tragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV). Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht wegen mehrerer tateinheitlicher, erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und eines Überholverstoßes mit Geldbuße und dreimonatigem Fahrverbot verurteilt. Die Polizei stellte fest, er habe mit einem Motorrad wiederholt vorsätzlich Spitzengeschwindigkeiten von bis zu etwa 200 km/h erreicht und dabei rücksichtslos gefahren. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn gem. § 11 Abs. 3 FeV zur Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auf. Der Antragsteller weigerte sich, das Gutachten beizubringen. Daraufhin entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis und ordnete sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Rechtmäßige Gutachtenanforderung: Die Behörde durfte gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, weil aus dem Verhalten des Antragstellers konkrete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Fahrzeugen folgen. • Außerhalb des Punktsystems einschlägige Maßnahme möglich: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG und entsprechender Rechtsprechung kann ein einzelner besonders schwerer oder mehrere tateinheitliche Verstöße die Anordnung eines Gutachtens oder die Entziehung der Fahrerlaubnis begründen. • Summarische Prüfung genügt für vorläufigen Rechtsschutz: Bei der vorläufigen Kontrolle ergaben sich keine sichtbaren Ermessensfehler oder Rechtsfehler des Bescheids; die Maßnahme war im öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit geboten. • Nichteinlegung des Gutachtens rechtfertigt Entziehung: Da der Antragsteller der rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nicht nachkam, durfte die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Entziehung aussprechen. • Keine Entlastung durch Motorradbenutzung: Dass die Verstöße mit einem Motorrad begangen wurden oder dass keine vergleichbaren Pkw-Verstöße vorliegen, rechtfertigt ohne Befund eines Gutachtens keine andere Beurteilung; ein partieller Ausschluss der Fahreignungsbedenken war nicht erkennbar. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war rechtmäßig und im gegebenen Ausnahmefall geboten, weil die tateinheitlich begangenen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und der vorsätzliche Überholverstoß ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung begründeten. Da der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkam, durfte die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen; die sofortige Vollziehung war im Interesse der Verkehrssicherheit zu belassen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den vorläufigen Rechtsschutz zu versagen, wird bestätigt.