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Beschluss

2 LA 573/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Annahme besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs wegen der Gefahr krimineller Übergriffe kommt es auf objektive örtliche Verhältnisse an; entscheidend ist, ob der Weg zumindest an einer Stelle potentiell geeignet ist, Übergriffe zu ermöglichen, und ob dort rechtzeitige Hilfeleistung nicht gewährleistet ist. • Zur besonderen Gefährlichkeit kann auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit sexualisierter Gewalt gehören; hierfür ist maßgeblich, ob das Kind aufgrund von Alter oder Geschlecht dem risikobelasteten Personenkreis angehört. • Für die Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder grundsätzliche Rechtsfragen dargelegt werden; die bloße Vielzahl ähnlich beschaffener Schulwege begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Bei der Prüfung der besonderen Gefährlichkeit sind Kriterien wie Einsehbarkeit von Waldabschnitten, Vorhandensein von Unterholz, Beleuchtung und Ausweichmöglichkeiten sowie konkrete Anhaltspunkte für frühere einschlägige Straftaten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Besondere Gefährlichkeit des Schulwegs durch nicht einsehbares Waldstück begründet Schülerbeförderungsanspruch • Bei der Annahme besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs wegen der Gefahr krimineller Übergriffe kommt es auf objektive örtliche Verhältnisse an; entscheidend ist, ob der Weg zumindest an einer Stelle potentiell geeignet ist, Übergriffe zu ermöglichen, und ob dort rechtzeitige Hilfeleistung nicht gewährleistet ist. • Zur besonderen Gefährlichkeit kann auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit sexualisierter Gewalt gehören; hierfür ist maßgeblich, ob das Kind aufgrund von Alter oder Geschlecht dem risikobelasteten Personenkreis angehört. • Für die Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder grundsätzliche Rechtsfragen dargelegt werden; die bloße Vielzahl ähnlich beschaffener Schulwege begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Bei der Prüfung der besonderen Gefährlichkeit sind Kriterien wie Einsehbarkeit von Waldabschnitten, Vorhandensein von Unterholz, Beleuchtung und Ausweichmöglichkeiten sowie konkrete Anhaltspunkte für frühere einschlägige Straftaten zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrt Erstattung der Kosten für eine Schülerjahreskarte in Höhe von 312 EUR für das Schuljahr 2004/2005, da die von ihrer Tochter zurückzulegende Strecke zur Haupt- und Realschule rund 3,7 km beträgt und nach Auffassung der Klägerin aufgrund besonderer Gefährlichkeit ein Anspruch auf Beförderung besteht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Kostenerstattung mit der Begründung, der Schulweg sei wegen eines dichtbewachsenen, etwa 650 m langen Waldstücks auf der linken Straßenseite und weiterer örtlicher Umstände besonders gefährlich. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge von Rechtsfehlern und der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wegen zahlreicher ähnlich beschaffener Schulwege in seinem Zuständigkeitsbereich. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte ausschließlich die Zulassungsgründe und wies den Antrag zurück. Entscheidend waren Alter und Geschlecht des Kindes, die Beschaffenheit des Weges einschließlich fehlender Einsehbarkeit und Beleuchtung sowie Hinweise auf einen in der Nähe wohnhaften, einschlägig angezeigten Mann. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) oder bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO) möglich; der Zulassungsantrag muss diese Gründe substantiiert darlegen. • Rechtliche Maßstäbe: Besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinn der Schülerbeförderungssatzung kann sich auch aus gesteigerter Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse, insbesondere krimineller Übergriffe, ergeben; maßgeblich ist, ob das Kind wegen Alter/Geschlecht dem risikobelasteten Personenkreis angehört und sich an einer Stelle des Weges in einer schutzlosen Lage befindet, weil rechtzeitige Hilfe durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. Grundsätze des Senats und OVG NRW). • Anwendung auf den Fall: Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Tochter der Klägerin (ca. 12 Jahre) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und dass das auf der linken Straßenseite gelegene, etwa 650 m lange dichtbewachsene Waldstück potentiell geeignete Verstecke bietet und ein rasches Wegschleppen in den Wald möglich macht, sodass Hilfe ausgeschlossen ist; auch fehlende Beleuchtung in den Wintermonaten und mangelnde Einsehbarkeit sowie fehlende Ausweichmöglichkeiten wurden zutreffend gewürdigt. • Entkräftung der Einwände: Die vom Beklagten vorgelegte Verkehrszählung und die Behauptung, die Straße sei ausreichend frequentiert, genügen nicht, um die besondere Gefährlichkeit zu verneinen, da trotz Verkehrsdichte zeitweise minutenlange Lücken bestehen können; Hinweise auf einen in der Nähe wohnhaften, bereits einschlägig angezeigten Mann verstärken die Gefährdungslage; die Berufungssachgründe wurden nicht so substantiiert dargelegt, dass ernstliche Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung zu erkennen wären. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die bloße Vielzahl ähnlich beschaffener Schulwege im Zuständigkeitsbereich des Beklagten rechtfertigt keine Zulassung, da die Frage der besonderen Gefährlichkeit bereits durch die Rechtsprechung des Senats in Anlehnung an OVG NRW hinreichend konkretisiert ist und die Einzelfallprüfung weiter erforderlich bleibt; Kostengesichtspunkte sind für die rechtliche Beurteilung des Gefahrenbegriffs nicht maßgeblich. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Schülerjahreskarte für das Schuljahr 2004/2005 hat, weil der Schulweg ihrer etwa zwölfjährigen Tochter an einer Stelle objektiv besonders gefährlich ist. Maßgeblich waren das dichtbewachsene, gut als Versteck geeignete Waldstück mit langer Ausdehnung, die fehlende Einsehbarkeit und Beleuchtung sowie das Fehlen sicherer Ausweichmöglichkeiten und die Nähe eines bereits einschlägig angezeigten Anwohners; deshalb war nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung nicht gewährleistet. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände zu Verkehrsdichte und Parallelfällen vermögen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, und eine grundsätzliche Klärung ist nicht erforderlich; damit verbleibt die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung in Kraft.