Beschluss
5 LC 42/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein während der Erprobungszeit vorgenommener Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig; der Dienstherr kann das Verfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden.
• Die Bestimmung von zusätzlichen, objektiv feststellbaren Anforderungen in der Ausschreibung (Anforderungsprofil) und der damit verbundene Ausschluss bestimmter Bewerbergruppen liegt im zulässigen Organisations- und Ermessensspielraum des Dienstherrn.
• Die verordnungsrechtlich zuerkannte Gleichwertigkeit einer Laufbahnbefähigung (hier nach BesNLVO) begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Beförderung; sie schließt nicht aus, dass der Dienstherr bei Stellenbesetzungen nachweisbare zusätzliche Anforderungen (z. B. Prüfungsbefähigung) verlangt.
• Ein Feststellungsantrag, der allein die Tatbestandsvoraussetzung (Laufbahnbefähigung) für eine mögliche Amtserteilung betrifft, ist keine feststellungsfähige Rechtsbeziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Abbruch von Beförderungsverfahren während Erprobung und Zulässigkeit von Anforderungsprofilen • Ein während der Erprobungszeit vorgenommener Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig; der Dienstherr kann das Verfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. • Die Bestimmung von zusätzlichen, objektiv feststellbaren Anforderungen in der Ausschreibung (Anforderungsprofil) und der damit verbundene Ausschluss bestimmter Bewerbergruppen liegt im zulässigen Organisations- und Ermessensspielraum des Dienstherrn. • Die verordnungsrechtlich zuerkannte Gleichwertigkeit einer Laufbahnbefähigung (hier nach BesNLVO) begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Beförderung; sie schließt nicht aus, dass der Dienstherr bei Stellenbesetzungen nachweisbare zusätzliche Anforderungen (z. B. Prüfungsbefähigung) verlangt. • Ein Feststellungsantrag, der allein die Tatbestandsvoraussetzung (Laufbahnbefähigung) für eine mögliche Amtserteilung betrifft, ist keine feststellungsfähige Rechtsbeziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger, seit Jahrzehnten Beamter und bislang Rektor einer Orientierungsstufe, bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle des Realschulrektors (A 15) an der Realschule B. Er wurde mit Wirkung zum 1.2.2005 an die Schule versetzt, der Beginn einer dreimonatigen Erprobungszeit wurde bestimmt und er wurde in eine A 15-Planstelle eingewiesen, blieb aber vorläufig weiter nach A 14 bezahlt. Während der Erprobungszeit erließ die Beklagte (Bezirksregierung) mit Bescheid vom 3.3.2005 die Aufhebung der Einweisung und verweigerte die endgültige Amtsübertragung mit der Begründung, das Kultusministerium habe entschieden, Realschul-Funktionsstellen künftig nur an Lehrkräfte zu vergeben, die die Befähigung durch Prüfung für das Lehramt an Realschulen oder an Grund-, Haupt- und Realschulen durch Prüfung erworben haben. Der Kläger klagte auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung bzw. hilfsweise auf Feststellung der Laufbahnbefähigung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG hob dieses Urteil auf und gab der Berufung der Beklagten statt. • Die Beklagte durfte das laufende Besetzungsverfahren während der Erprobungszeit aus sachlichen Gründen abbrechen; bis zum Ende der Erprobungszeit besteht kein Anspruch auf endgültige Beförderung (§ 14 NBG, v.a. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5). • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt zwar Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung, begründet aber keinen Anspruch darauf, dass ein begonnenes Besetzungsverfahren nicht abgebrochen werden darf; der Begriff der Befähigung im Grundgesetz umfasst auch allgemeine eignungsrelevante Eigenschaften und ist nicht auf die formale Laufbahnbefähigung zu verengen. • Der Dienstherr hat durch seine organisatorische Dispositionsbefugnis das Recht, ein Anforderungsprofil zu bilden und objektive Zusatzanforderungen in die Ausschreibung aufzunehmen; das schränkt die gerichtliche Überprüfung auf enge Grenzen und ist nicht bereits durch die verordnungsrechtliche Gleichstellung nach § 6 Abs. 2 BesNLVO ausgeschlossen. • Die verordnungsrechtliche Gleichstellung der Befähigungen schafft eine Mindestzugangsbedingung, aber kein Verbot, bei konkreten höheren Leitungsämtern weitergehende, objektiv nachvollziehbare Anforderungen (z. B. Erwerb der Befähigung durch Prüfung) zu verlangen. • Der Hilfsantrag auf Feststellung der Laufbahnbefähigung ist unzulässig, weil die Feststellung allein einer tatbestandlichen Voraussetzung für eine mögliche spätere Amtserteilung kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO begründet. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; der Bescheid vom 3. März 2005 ist rechtmäßig, weil die Behörde das Besetzungsverfahren während der Erprobungszeit aus sachlichen Gründen abbrechen durfte und dabei nicht ermessensfehlerhaft handelte. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Ernennung zum Realschulrektor (A 15) besteht nicht, weil § 14 Abs. 5 NBG keine Rechtsgrundlage für eine solche Beförderungsfeststellung enthält. Die vom Kläger begehrte Hilfsfeststellung, dass er die Laufbahnbefähigung für das Amt des Realschulrektors besitze, ist unzulässig, da damit nur eine tatbestandliche Voraussetzung festgestellt werden sollte, die nicht als eigenständiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 VwGO gilt. Insgesamt bleibt die Entscheidung der Beklagten, die Ausschreibungspraxis und die damit zusammenhängende Beschränkung auf prüfungsbefähigte Bewerber anzuwenden, innerhalb ihres zulässigen Organisations- und Ermessensspielraums.