Urteil
10 LC 226/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Rahmen einer Hofübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragene Anspruchsposition aus einem laufenden Pachtvertrag (Rückgewähranspruch) kann wirksam auf den Begünstigten übergehen, auch wenn die verpachtete Anlieferungs-Referenzmenge selbst während der Pachtzeit flächenungebunden ist.
• Das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 MilchabgV kann entfallen, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger nachweist, dass die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt wird (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 MilchabgV).
• Der Begriff des "Benötigens" im § 12 Abs. 4 Nr. 3 MilchabgV ist gegenüber dem früheren "Angewiesensein" milder und verlangt nicht die Nachweisung einer existenzgefährdenden Unterdeckung; es genügt, dass der Verpächter die Menge wegen noch vorhandener Stallkapazitäten in seinem Betrieb verwenden kann und sie zur Sicherung oder Finanzierung des Betriebes dienen soll.
• Zieht die Verordnung für zurückzugewährende flächenungebundene Referenzmengen einen prozentualen Abzug zugunsten der Landesreserve vor, gilt dieser grundsätzlich auch bei Übertragungen auf Rechtsnachfolger des Verpächters; eine besondere Härte, die den Abzug ausschließt, ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Übertragbarkeit pachtvertraglicher Rückgewähransprüche bei Hofübergabe und Ausschluss des Übernahmerechts • Eine im Rahmen einer Hofübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragene Anspruchsposition aus einem laufenden Pachtvertrag (Rückgewähranspruch) kann wirksam auf den Begünstigten übergehen, auch wenn die verpachtete Anlieferungs-Referenzmenge selbst während der Pachtzeit flächenungebunden ist. • Das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 MilchabgV kann entfallen, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger nachweist, dass die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt wird (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 MilchabgV). • Der Begriff des "Benötigens" im § 12 Abs. 4 Nr. 3 MilchabgV ist gegenüber dem früheren "Angewiesensein" milder und verlangt nicht die Nachweisung einer existenzgefährdenden Unterdeckung; es genügt, dass der Verpächter die Menge wegen noch vorhandener Stallkapazitäten in seinem Betrieb verwenden kann und sie zur Sicherung oder Finanzierung des Betriebes dienen soll. • Zieht die Verordnung für zurückzugewährende flächenungebundene Referenzmengen einen prozentualen Abzug zugunsten der Landesreserve vor, gilt dieser grundsätzlich auch bei Übertragungen auf Rechtsnachfolger des Verpächters; eine besondere Härte, die den Abzug ausschließt, ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Der Vater der Klägerin verpachtete 1994 eine flächenungebundene Anlieferungs-Referenzmenge von 40.917 kg an den Beigeladenen bis 31.03.2004. 2001 regelte der Vater im notariellen Hofübergabevertrag die Übertragung eines Anspruchs zugunsten der Klägerin; diese sollte die Referenzmenge später einem milcherzeugenden Ehemann zur Verfügung stellen. Nach Ende des Pachtvertrags erklärte der Beigeladene 2004 sein gesetzliches Übernahmerecht und zahlte einen Teil des Übernahmepreises; die Landwirtschaftskammer bescheinigte ihm den Verbleib der Referenzmenge. Die Klägerin widersprach und machte geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin ihres Vaters und habe die Menge an ihren Ehemann übertragen, der Milcherzeuger werde. Verwaltungsgericht und Kammer hielten das Übernahmerecht des Pächters für wirksam; die Klägerin klagte mit dem Ziel, den Übergang der Referenzmenge auf sie zu bescheinigen bzw. den Abzug zugunsten der Landesreserve zu verhindern. • Anzuwendendes Recht ist das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht zum Zeitpunkt des möglichen Übergangs (1.4.2004). • Die Klägerin hat durch den Hofübergabevertrag von 2.5.2001 wirksam den pachtvertraglichen Rückgewähranspruch ihres Vaters erworben; dieser Anspruch war Bestandsteil der vorweggenommenen Erbfolge und damit übertragbar, obwohl die Referenzmenge während der Pachtzeit flächenungebunden beim Pächter verblieb. • Nach den einschlägigen Verordnungen (insbesondere MilchabgV §§12 Abs.2–4, §7 ZAV/MGV) kann der Rückgewähranspruch auf den Verpächter übergehen; die Übertragung eines solchen Anspruchs im Rahmen eines Hofübergabevertrages ist rechtlich zulässig. • Der Beigeladene hatte grundsätzlich ein Übernahmerecht nach §12 Abs.3 MilchabgV und hat es form- und fristgerecht ausgeübt; dieses Übernahmerecht ist jedoch nach §12 Abs.4 Nr.3 MilchabgV ausgeschlossen, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger nachweist, dass die Menge für die eigene Milcherzeugung benötigt wird. • Der Begriff des "Benötigens" ist geringer als das frühere "Angewiesensein"; es genügt, dass die Menge betrieblich genutzt werden kann (noch offene Stallkapazitäten) und zur Sicherung/Finanzierung des Betriebs dienen soll. Dies war hier für den Ehemann der Klägerin glaubhaft dargetan; er übernahm den Hof mit Wirkung zum 1.7.2004 und begann kurz darauf Milch anzuliefern. • Die Klägerin hat die Referenzmenge innerhalb einer angemessenen Frist nach Pachtende schriftlich an ihren Ehemann übertragen; angesichts der Vorbereitungen durch den Hofübergabevertrag war dies ausreichend, und ein verspäteter Nachweis des Bedarfs liegt nicht vor. • Hinsichtlich des Mengenumfangs bestimmt §12 Abs.4 Satz2 MilchabgV, dass bei zuvor verpachteten Mengen ein Abzug zugunsten der Landesreserve zu erfolgen hat, sofern kein besonderer Härtefall vorliegt; hier sind 67% der Menge der Klägerin zuzuordnen, also 27.414 kg, weil der Pächter die verbleibenden 33% zur Fortsetzung seiner Erzeugung benötigte. • Ein von der Klägerin geltend gemachter besonderer Härtefall, der den Abzug entfallen lassen sollte, ist nicht gegeben; die teilweise Minderung der im Übergabevertrag beabsichtigten Abfindung begründet keine Ausnahme. • Verfassungsrechtliche Angriffe gegen die Milchabgabenregelung wurden vom Senat bereits geprüft und verworfen; daran hält der Senat fest. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Bescheide der Landwirtschaftskammer sind insoweit rechtswidrig, als sie den Übergang von 27.414 kg (67 %) der streitigen Anlieferungs-Referenzmenge mit einem Referenzfettgehalt von 4,20 % nicht zugunsten der Klägerin feststellen. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters den pachtvertraglichen Rückgewähranspruch wirksam erworben und die Voraussetzungen erfüllt, dass ihr Ehemann die Mengenteilmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt; deshalb ist das Übernahmerecht des Pächters insoweit ausgeschlossen. Soweit die Bescheide die verbleibenden 33 % der Referenzmenge dem Pächter zuordnen, bleiben sie dagegen rechtsmäßig. Ein besonderer Härtefall, der den vorgesehenen Abzug zugunsten der Landesreserve verhindern würde, wurde nicht dargelegt. Damit ist der Klageantrag insoweit abzuweisen, als die Klägerin die gesamte Referenzmenge oder den Wegfall des Abzugs verlangt hat.