OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 ME 414/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister führt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis. • Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sind bei wiederholtem Erreichen der Eingriffsschwellen jeweils erneut zu ergreifen. • Bei der Bewertung der Punkthöhe ist auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen, nicht auf den Tatzeitpunkt. • Fällt ein Betroffener durch Tilgung „von oben“ in einen niedrigeren Punkterahmen, löst dies nicht automatisch die Pflicht der Behörde zur Anwendung der Maßnahmen aus; ein erneutes Ergreifen der Maßnahmen ist jedoch erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle „von unten“ erreicht wird.
Entscheidungsgründe
Wiederholte Eingriffspflicht bei Erreichen von Eingriffsstufen im Punktsystem • Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister führt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis. • Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sind bei wiederholtem Erreichen der Eingriffsschwellen jeweils erneut zu ergreifen. • Bei der Bewertung der Punkthöhe ist auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen, nicht auf den Tatzeitpunkt. • Fällt ein Betroffener durch Tilgung „von oben“ in einen niedrigeren Punkterahmen, löst dies nicht automatisch die Pflicht der Behörde zur Anwendung der Maßnahmen aus; ein erneutes Ergreifen der Maßnahmen ist jedoch erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle „von unten“ erreicht wird. Der Antragsteller verfügte im Verkehrszentralregister über zahlreiche Eintragungen aus Verkehrsverstößen zwischen 1999 und 2007. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm mit Bescheid vom 24.10.2007 die Fahrerlaubnis wegen eines (nach ihrer Rechnung) erreichten Punktestands von 18 Punkten. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab und hielt die Entziehung für rechtmäßig. Der Antragsteller rügte, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sein Punktestand nach Tilgungen zeitweise auf 13 Punkte gesunken sei und deshalb bei späterem Wiederanstieg auf 16 bzw. 18 Punkte erneut verwarnend hätte einschreiten müssen. Er beantragte Aussetzung der Vollziehung; der Senat prüfte summarisch, ob die Entziehung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben werde. • Rechtsgrundlage ist § 4 StVG (insbesondere Abs.3 Satz1 Nr.1–3 und Abs.5). Die maßgebliche Punktezahl bemisst sich nach der Rechtskraft der Bußgeld-/Strafentscheidungen, nicht nach dem Tatzeitpunkt. • Die Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs (§ 4 Abs.3 Satz1 Nr.1–2 StVG) erfüllen u.a. eine Warnfunktion und sind nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt; wenn Eingriffsstufen wiederholt erreicht werden, sind die Maßnahmen jeweils erneut zu ergreifen. • Ein bloßes Hineinfallen in einen niedrigeren Punkteraum durch Tilgung (‚von oben‘) begründet nicht die Pflicht der Behörde, Maßnahmen zu ergreifen; Voraussetzung für die (erneute) Ergreifung ist das Überschreiten der jeweiligen Schwelle durch punktmäßiges Anwachsen ‚von unten‘. • Im Streitfall führten frühere Entscheidungen und Tilgungen dazu, dass der Punktestand zwischenzeitlich auf 13 sank; das später durch Verstöße erfolgte Anwachsen führte zum erneuten Erreichen der Eingriffsstufen, sodass Verwarnungen/Anordnungen hätten erfolgen müssen. • Summarisch betrachtet ist die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht haltbar, weil die Behörde notwendige Zwischenmaßnahmen nicht in jeder erforderlichen Wiederholung vorgenommen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet; die Aussetzung der Vollziehung des Entziehungsbescheids wird angeordnet. Das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde haben die wiederkehrende Pflicht zur Ergreifung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG nicht durchgängig beachtet; da der Antragsteller nach Tilgungen zeitweise unterhalb der nächsthöheren Eingriffsschwelle lag und später durch neue Ahndungen erneut ‚von unten‘ in die Eingriffsstufen gelangte, waren verwarnende Maßnahmen erneut erforderlich. Weil diese Zwischenschritte nicht lückenlos erfolgt sind, ist die Entziehung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig und die Vollziehung auszusetzen, bis im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden ist.