Beschluss
1 LA 31/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist auf das tatsächlich vorhandene, prägende Umfeld abzustellen; ein nicht abgeschlossener oder unwirksamer Bebauungsplanentwurf ist nicht maßgeblich.
• Maßgeblich für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung; die Baunutzungsverordnung dient allenfalls als Auslegungshilfe (§ 17 Abs. 1 BauNVO).
• Eine Überschreitung des vorhandenen Rahmens führt nur dann zur Unzulässigkeit, wenn das Vorhaben bewältigungsbedürftige Spannungen hervorruft; dies kann durch übermäßige Grundflächen-, Tiefen- oder Flächenzunahme und Vorbildwirkung gegeben sein.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere Schwierigkeit) sind hier nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Nicht eingepasster Anbau überschreitet Maß der baulichen Nutzung und löst Spannungen aus • Bei der Prüfung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist auf das tatsächlich vorhandene, prägende Umfeld abzustellen; ein nicht abgeschlossener oder unwirksamer Bebauungsplanentwurf ist nicht maßgeblich. • Maßgeblich für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung; die Baunutzungsverordnung dient allenfalls als Auslegungshilfe (§ 17 Abs. 1 BauNVO). • Eine Überschreitung des vorhandenen Rahmens führt nur dann zur Unzulässigkeit, wenn das Vorhaben bewältigungsbedürftige Spannungen hervorruft; dies kann durch übermäßige Grundflächen-, Tiefen- oder Flächenzunahme und Vorbildwirkung gegeben sein. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere Schwierigkeit) sind hier nicht erfüllt. Die Kläger begehrten eine Baugenehmigung für Vor- und rückwärtige Anbauten an ihrem seit 1973 genehmigten Wohnhaus, das seit 2000 als Pensionsbetrieb genutzt wird. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Vorhaben sprenge den vorhandenen Rahmen hinsichtlich überbauter Grundfläche, Baukörpervolumen und Wohneinheiten und reiße erheblich in den hinteren Grundstücksbereich hinein. Die geplante Länge betrüge dann 28,53 m und die überbaute Grundfläche 317 m²; die Tiefe reiche bis 35,5 m. Die Kläger beriefen sich demgegenüber auf einen in der Vergangenheit begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Bebauungsplanentwurf und darauf, dass ähnliche Bautiefen auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden seien. Sie rügten zudem, das Verwaltungsgericht habe zu sehr pauschale städtebauliche Maßstäbe angelegt. Das OVG prüfte, ob der Bebauungsplanentwurf maßgeblich sei, ob die nähere Umgebung richtig abgegrenzt wurde und ob das Vorhaben bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst. • Anwendbare Normen: § 34 Abs. 1 BauGB; § 17 Abs. 1 BauNVO; Verfahrensrechtlich: § 124 VwGO (Zulassungsvoraussetzungen). • Nicht maßgeblicher Bebauungsplanentwurf: Ein nicht abgeschlossener oder unwirksamer Bebauungsplanentwurf darf bei der Prüfung des Sich-Einfügens nicht an die Stelle der tatsächlich vorhandenen prägenden Bebauung treten; der Maßstab ist das tatsächlich Vorhandene. • Abgrenzung der Umgebung: Das Verwaltungsgericht hat die nähere Umgebung zutreffend umgrenzt; eine weitergehende Einbeziehung weiterer Straßenabschnitte ist nicht erforderlich und würde die Verhältnisse verwässern. • Maß der baulichen Nutzung: Entscheidend ist die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes in Relation zur Umgebung; zwar bleibt die Grundflächenzahl nach § 17 BauNVO eine Orientierung, doch kann auch bei Unterschreitung formeller Grenzwerte eine unangemessene Überschreitung des vorhandenen Rahmens vorliegen. • Bewältigungsbedürftige Spannungen: Das Vorhaben vergrößert das Gebäude in Länge und Grundfläche in einer Weise, die in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild hat, reduziert den Vorgartenbereich, nutzt seitliche Abstandsflächen vollständig aus und schafft durch Stellplätze an der Straßenfront einen massigen Gesamteindruck; dies begründet bewältigungsbedürftige Spannungen und eine unerwünschte Vorbildwirkung. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 VwGO: Die Kläger haben weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungsgrundlagen noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargelegt; die von ihnen angeführten Gegenargumente genügen nicht, um das Verwaltungsgerichts-Urteil zu erschüttern. Der Zulassungsantrag der Kläger wurde abgelehnt; das Vorhaben ist in der geplanten Größenordnung nicht mit der näheren Umgebung vereinbar, weil es den vorhandenen Rahmen der baulichen Nutzung in einer nach außen wahrnehmbaren Weise überschreitet und dadurch bewältigungsbedürftige Spannungen sowie eine ungünstige Vorbildwirkung hervorruft. Ein nicht abgeschlossener Bebauungsplanentwurf kann nicht zuungunsten der Prüfung des tatsächlichen Umgebungsbildes berücksichtigt werden. Die von den Klägern angeführten Argumente, insbesondere die Verweisung auf den Bebauungsplanentwurf und die Verweise auf vergleichbare Bautiefen gegenüberliegender Grundstücke, reichen nicht aus, die Richtigkeit der angegriffenen Beurteilung zu begründen. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos; die Planänderung ist in der vorgesehenen Form nicht genehmigungsfähig.