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Urteil

9 KN 10/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jagdsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsrechtlich zulässig; Art. 20a GG steht der Besteuerung der Jagdausübung nicht entgegen. • Die Befreiung nicht verpachteter Staatsjagden von der Jagdsteuer verstößt nicht gegen Art. 3 GG. • Für die Bemessung nicht verpachteter Eigenjagden darf der Ortsgesetzgeber den durchschnittlichen Pachtzins aller verpachteten Jagdbezirke und einen pauschalen Abschlag (hier 50 %) zugrunde legen. • Es besteht keine Verpflichtung, vertragliche Nebenleistungen (z. B. Wildschadensersatz) bei der Ermittlung des Jagdwertes zu berücksichtigen; aus Gründen der Praktikabilität darf der Ortsgesetzgeber darauf verzichten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kommunaler Jagdsteuersatzung; Bemessung und Befreiung von Staatsjagden • Die Jagdsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsrechtlich zulässig; Art. 20a GG steht der Besteuerung der Jagdausübung nicht entgegen. • Die Befreiung nicht verpachteter Staatsjagden von der Jagdsteuer verstößt nicht gegen Art. 3 GG. • Für die Bemessung nicht verpachteter Eigenjagden darf der Ortsgesetzgeber den durchschnittlichen Pachtzins aller verpachteten Jagdbezirke und einen pauschalen Abschlag (hier 50 %) zugrunde legen. • Es besteht keine Verpflichtung, vertragliche Nebenleistungen (z. B. Wildschadensersatz) bei der Ermittlung des Jagdwertes zu berücksichtigen; aus Gründen der Praktikabilität darf der Ortsgesetzgeber darauf verzichten. Der Antragsteller ist Mitpächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der am 2. März 2005 beschlossenen Jagdsteuersatzung des Landkreises, die ab 1. April 2005 gilt. Die Satzung definiert Steuergegenstand, Steuerpflichtige und Jagdwert; nicht verpachtete Jagden sollen mit 50 % des durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Bezirke angesetzt werden, der Jagdsteuersatz beträgt 15 % des Jagdwertes. Der Antragsteller rügt u.a. die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG, die Befreiung nicht verpachteter Staatsjagden sowie die Heranziehung des Durchschnittspachtzinses aller verpachteten Reviere und die Nichtberücksichtigung vertraglicher Nebenleistungen. Er macht geltend, die Regelungen führten zu Ungleichbehandlung und Unterschätzung des tatsächlichen Aufwands und eröffneten Gestaltungsspielräume zur Steuerverkürzung. Der Kreis verteidigt die Satzung mit Verweis auf Praktikabilität, Rechtssicherheit und vorhandene Ersatzmaßstäbe bei offensichtlichen Missverhältnissen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Normenkontrollantrag gegen eine örtliche Rechtsverordnung zulässig; der Antragsteller ist antragsberechtigt als steuerpflichtiger Jagdausübungsberechtigter. • Systematische Einordnung: Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG/NKAG, da die Ausübung des Jagdrechts einen besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand darstellt. • Art. 20a GG: Die Staatszielbestimmung Umweltschutz (einschl. Tierschutz) steht der Erhebung einer Jagdsteuer nicht entgegen. Die Hegepflicht begründet keine generelle Steuerbefreiung; sie begrenzt allenfalls die zulässige Höhe der Steuer, nicht aber die Erheblichkeit an sich. • Befreiung Staatsjagden: Die Ausnahmeregelung für nicht verpachtete Staatsjagden bleibt verfassungs- und verfahrensrechtlich gerechtfertigt, weil Gebietskörperschaften als Steuergläubiger anders zu beurteilen sind und keine private Aufwandssphäre vertreten. • Bemessung nicht verpachteter Jagden: Es ist nicht willkürlich, den Jagdwert nicht verpachteter Eigenjagden aus dem durchschnittlichen Pachtzins aller verpachteten Jagdbezirke zu ermitteln und hiervon pauschal 50 % anzusetzen; dies dient Praktikabilität, Rechtsklarheit und vermeidet hohen Verwaltungsaufwand. • Nebenleistungen: Die Entscheidung liegt im Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzgebers, vertragliche Nebenleistungen nicht zu erfassen. Der Verweis auf mögliche Umgehungen rechtfertigt nicht zwingend eine umfassendere, aufwändigere Ermittlungspflicht; bei offensichtlichen Missverhältnissen greift die Satzung auf einen Ersatzmaßstab zurück. • Rechtsprechung und Grenzen: Die festgelegte Steuerhöhe von 15 % liegt innerhalb der in Niedersachsen und der Literatur anerkannten Bandbreite und verletzt somit nicht das Staatsziel Umweltschutz. Der Normenkontrollantrag des Mitpächters wird abgewiesen; die Jagdsteuersatzung des Landkreises vom 2. März 2005 ist rechtmäßig. Die Kammer erkennt die Jagdsteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer an, hält die Befreiung nicht verpachteter Staatsjagden für verfassungsgemäß und billigt die praktische Bemessungsregelung für nicht verpachtete Eigenjagden, nämlich die Verwendung des durchschnittlichen Pachtzinses aller verpachteten Reviere mit einem Abschlag von 50 %. Ebenso ist es vom Ortsgesetzgeber hinzunehmend, vertragliche Nebenleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; vorhandene Regelungen zum Ersatzmaßstab bei offensichtlichem Missverhältnis genügen als Sanktionsmöglichkeit. Schließlich ist die Höhe des Steuersatzes (15 %) innerhalb der sachlich vertretbaren Bandbreite und steht nicht im Widerspruch zu Art. 20a GG.