Beschluss
5 LA 273/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitwertfestsetzungen in Teilstatusfällen sind nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts und den §§ 40, 52 Abs. 1 GKG zu bemessen.
• Bei Klagen auf Feststellung bzw. Verurteilung zur Gewährung eines erhöhten Familienzuschlags handelt es sich typischerweise um Teilstatusstreitigkeiten, auch wenn das Leistungsbegehren zeitlich begrenzt wird.
• In Teilstatusstreitigkeiten ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG für wiederkehrende Leistungen, sondern nach den für Teilstatus geltenden Grundsätzen zu bemessen; maßgeblich kann der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen bisheriger und begehrter Rechtsstellung sein.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Teilstatusklage wegen erhöhtem Familienzuschlag • Streitwertfestsetzungen in Teilstatusfällen sind nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts und den §§ 40, 52 Abs. 1 GKG zu bemessen. • Bei Klagen auf Feststellung bzw. Verurteilung zur Gewährung eines erhöhten Familienzuschlags handelt es sich typischerweise um Teilstatusstreitigkeiten, auch wenn das Leistungsbegehren zeitlich begrenzt wird. • In Teilstatusstreitigkeiten ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG für wiederkehrende Leistungen, sondern nach den für Teilstatus geltenden Grundsätzen zu bemessen; maßgeblich kann der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen bisheriger und begehrter Rechtsstellung sein. Die Klägerin begehrt für ihr drittes und weiteres Kinder ab dem 1. Januar 2000 einen erhöhten Familienzuschlag zum Ortszuschlag und macht damit eine verfassungswidrige Unteralimentierung geltend. Sie stellte ursprünglich ein unbefristetes Zahlungsbegehren, reduzierte dieses in der mündlichen Verhandlung auf den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2006. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und ermittelte für die Jahre 2002 bis 2006 bezifferte Nettobeträge. Der beklagte Dienstherr beantragte Zulassung der Berufung gegen die zugesprochenen Beträge. Streitpunkt der Entscheidung war die richtige Festsetzung des Streitwertes für die erste und zweite Instanz unter Berücksichtigung, ob es sich um wiederkehrende Leistungen oder um eine Teilstatusstreitigkeit handelt. • Änderung der Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; für Teilstatusstreitigkeiten sind die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts und die §§ 40, 52 Abs. 1 GKG anzuwenden. • Die Klage betrifft eine Rechtsposition des sog. Teilstatus, weil es um die Klärung einer Besoldungsrechtsfrage geht, nicht um die Einforderung eines von vornherein konkret bezifferten Rückstands. • Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG liegen nicht vor; maßgeblich ist hier, dass die gerichtliche Entscheidung die Rechtsfrage klärt, ohne notwendigerweise den endgültigen Zahlungsbetrag abschließend festzulegen. • Weil zugesprochene Nachzahlungen bei Fehlen einer Steuerfreistellung als Bruttobeträge zu betrachten sind, muss der zur Bemessung herangezogene Jahresnettobetrag pauschal in dem Verhältnis auf einen Jahresbruttobetrag hochgerechnet werden, in dem Jahresbrutto zu Jahresnetto der Klägerin standen. • Konsequenz: Der Streitwert ist als das Zweifache des nach dieser Pauschalierung ermittelten Jahresbruttobetrags festzusetzen; hier: 123,544 % x 521,52 EUR x 2 = 1.288,61 EUR für die erste Instanz. • Für die zweite Instanz ist derselbe Streitwert gemäß §§ 47 Abs. 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG anzusetzen, weil der Beklagte gegen die zuerkannten Nettobeträge Berufung zugelassen verlangt hat. Die Streitwertfestsetzung wird dahin geändert, dass der Streitwert des ersten Rechtszugs auf 1.288,61 EUR festgesetzt wird; für die Berufungsinstanz gilt derselbe Wert. Maßgeblich war die Einordnung der Streitigkeit als Teilstatusfall, weshalb die Bemessung nicht nach § 42 Abs. 3 GKG für wiederkehrende Leistungen erfolgte. Bei der Ermittlung wurde der vom Verwaltungsgericht unbeanstandete Jahresnettobetrag von 521,52 EUR verwendet und in einem prozentualen Verhältnis auf den Jahresbruttobetrag hochgerechnet, um den Umstand zu berücksichtigen, dass Nachzahlungen nicht steuerfrei gewährt werden konnten. Der Beschluss ist unanfechtbar.