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Beschluss

20 ZD 8/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einleitungsverfügung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist schriftlich ergangen, wenn die dem Beamten zugestellte Urschrift mit vollem Namen des Unterzeichners versehen ist und sich aus den Umständen ergibt, dass die zuständige Einleitungsbehörde den Erlass bewirkt hat. • Die Einleitungsbehörde kann sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur durch den gemäß § 35 NDO bestellten Vertreter (Beamter oder Richter) wirksam vertreten lassen; eine Zwischendelegation an Rechtsanwälte ist nicht möglich. • Beschwerden sind unzulässig, wenn sie von Personen eingelegt werden, denen es an der Rechtsmittelberechtigung fehlt, oder von Bevollmächtigten ohne die nach NDO zulässige Vertretungsmacht. • Wurde die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt, beginnt die Beschwerdefrist nach § 24 Abs. 2 NDO zu laufen und die Beschwerde kann innerhalb eines Jahres eingelegt werden.
Entscheidungsgründe
Formwirksamkeit der Einleitungsverfügung und Unzulässigkeit anwaltlicher Vertretung der Einleitungsbehörde • Die Einleitungsverfügung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist schriftlich ergangen, wenn die dem Beamten zugestellte Urschrift mit vollem Namen des Unterzeichners versehen ist und sich aus den Umständen ergibt, dass die zuständige Einleitungsbehörde den Erlass bewirkt hat. • Die Einleitungsbehörde kann sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur durch den gemäß § 35 NDO bestellten Vertreter (Beamter oder Richter) wirksam vertreten lassen; eine Zwischendelegation an Rechtsanwälte ist nicht möglich. • Beschwerden sind unzulässig, wenn sie von Personen eingelegt werden, denen es an der Rechtsmittelberechtigung fehlt, oder von Bevollmächtigten ohne die nach NDO zulässige Vertretungsmacht. • Wurde die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt, beginnt die Beschwerdefrist nach § 24 Abs. 2 NDO zu laufen und die Beschwerde kann innerhalb eines Jahres eingelegt werden. Landkreis (Beschwerdeführer 3) und Kreisausschuss (Beschwerdeführer 2) beschlossen die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten. Die Einleitungsverfügung war vom Oberkreisdirektor unterzeichnet, die dem Beamten zugestellte Urschrift trug dessen vollen Namen. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein mit der Begründung, die Einleitungsverfügung sei nicht schriftlich ergangen und die Einleitungsbehörde nicht erkennbar. Verschiedene Rechtsanwälte legten im Namen des Vertreters der Einleitungsbehörde Beschwerde ein; der Vertreter machte diese Vorgänge teils persönlich, teils über Anwälte zu eigen und beantragte subsidiär Wiedereinsetzung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden und die Formfragen der Einleitung und Zustellung. • Zulässigkeit: Beschwerdeführer 2 (Einleitungsbehörde) und Beschwerdeführer 3 (Landkreis) sind nicht beschwerdeberechtigt, weil nur der nach § 35 NDO bestellte Vertreter der Einleitungsbehörde im Disziplinarverfahren prozessfähig ist. • Vertretung: Die Einlegung der Beschwerde durch Rechtsanwälte im Namen des Vertreters war unzulässig, weil nach § 35 NDO die Vertretung der Einleitungsbehörde nur einem Beamten oder Richter zukommt und das höchstpersönliche Amt nicht auf Private übertragbar ist. • Frist und Rechtsmittelbelehrung: Das Verwaltungsgericht hat dem Vertreter eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, da die Formen der Anfechtung nicht genannt wurden; nach § 24 Abs. 2 NDO war daher die Beschwerde innerhalb eines Jahres möglich. • Zustellung: Der angefochtene Beschluss wurde dem Vertreter am 8. März 2006 tatsächlich zugegangen; die Jahresfrist endete damit am 8. März 2007 und die Beschwerde vom 29. September 2006 war rechtzeitig. • Form der Einleitungsverfügung: Die Schriftlichkeit der Einleitungsverfügung gemäß § 34 NDO ist gewahrt, weil die dem Beamten zugestellte Urschrift den vollen Namen des Oberkreisdirektors trug und die Umstände (vorheriges persönliches Gespräch) die Erkennbarkeit der einleitenden Behörde gewährleisteten. • Materielle Entscheidung: Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Verfahren wegen vermeintlicher Formmängel eingestellt; die Einleitung war wirksam, sodass das Verfahren fortgeführt werden muss. • Kostenverteilung: Wegen unzulässiger Vertretung und nicht beschwerdeberechtigter Beteiligter ist eine teilweise anteilige Verteilung der Rechtsmittelkosten und notwendigen Auslagen des Beamten nach Bruchteilen vorzunehmen. Die Beschwerden der Rechtsanwälte sowie der Beschwerdeführer 2 und 3 sind unzulässig; die persönlich eingelegte Beschwerde des Vertreters der Einleitungsbehörde ist hingegen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht vorgenommen; die Einleitungsverfügung war schriftlich erlassen und hinreichend erkennbar als von der zuständigen Einleitungsbehörde veranlasst, und die Zustellung an den Beamten erfolgte nachweislich am 4. Februar 2004. Wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung begann die Beschwerdefrist für den Vertreter erst mit der tatsächlichen Zustellung des Beschlusses am 8. März 2006, sodass seine Beschwerde innerhalb der Jahresfrist eingelegt wurde. Der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben; das erstinstanzliche Verfahren ist fortzusetzen. Über die Verteilung der Rechtsmittelkosten und notwendigen Auslagen des Beamten ist anteilig zu entscheiden und vorläufig entsprechend zuweisen.