Beschluss
8 LA 88/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erlaubnis zur außergerichtlichen Inkassotätigkeit ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen (§ 14 Abs.1 1.RBerGAV).
• Zuverlässigkeit ist nach Art.1 §1 Abs.2 RBerG i.V.m. §6 1.RBerGAV anhand des Vorlebens, insbesondere strafrechtlicher Verfehlungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu prüfen; Vermögensdelikte und Vermögensverfall begründen regelmäßig Zweifel an der Zuverlässigkeit.
• Ein Widerruf kann nicht durch Auflagen oder Teilwiderruf ersetzt werden, wenn die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht durch Aufsichtsmaßnahmen oder sonstige Auflagen wirksam beseitigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Inkassoerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit • Die Erlaubnis zur außergerichtlichen Inkassotätigkeit ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen (§ 14 Abs.1 1.RBerGAV). • Zuverlässigkeit ist nach Art.1 §1 Abs.2 RBerG i.V.m. §6 1.RBerGAV anhand des Vorlebens, insbesondere strafrechtlicher Verfehlungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu prüfen; Vermögensdelikte und Vermögensverfall begründen regelmäßig Zweifel an der Zuverlässigkeit. • Ein Widerruf kann nicht durch Auflagen oder Teilwiderruf ersetzt werden, wenn die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht durch Aufsichtsmaßnahmen oder sonstige Auflagen wirksam beseitigt werden kann. Der Kläger war Inhaber einer Erlaubnis zur außergerichtlichen Inkassotätigkeit. Gegen ihn liefen zwischen April 2004 und September 2005 mehrere Zwangsvollstreckungsaufträge, er musste am 30.05.2005 eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgeben und wurde am 02.05.2005 wegen Betrugs verurteilt. Im September 2005 bestanden weitere Strafverfahren, und später (August 2006) erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges. Die Behörde widerrief daraufhin seine Erlaubnis zur Inkassotätigkeit. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung; er brachte unter anderem vor, die wirtschaftlichen Probleme seien unverschuldet und ein teilweiser Widerruf oder Auflagen würden genügen. • Rechtliche Grundlage ist Art.1 §1 Abs.2 RBerG i.V.m. §6 und §14 Abs.1 1.RBerGAV: Erforderlich ist die für den Beruf notwendige Zuverlässigkeit; tritt Unzuverlässigkeit ein, ist die Erlaubnis zu widerrufen. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorleben des Klägers berücksichtigt: zahlreiche Zwangsvollstreckungsaufträge, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und strafgerichtliche Verurteilungen wegen Betruges begründen ernstliche Zweifel an der Zuverlässigkeit (§6 Satz2 1.RBerGAV). • Auch Straftaten, die in sachlicher Nähe zur Berufstätigkeit begangen wurden (z. B. Betrug bei angebotenem Weiterbildungsbetrieb), rechtfertigen Zweifel an der Zuverlässigkeit; rechtskräftige Strafurteile dürfen im Widerrufsverfahren berücksichtigt werden, sofern die Taten vor Erlass des Bescheids begangen wurden. • Nach §6 Satz3 1.RBerGAV sind zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen; Vermögensverfall und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründen eine Gefährdung der Belange der Rechtsuchenden, unabhängig davon, ob der wirtschaftliche Verfall verschuldet ist. • Ein teilweiser Widerruf oder Auflagen sind ausgeschlossen, weil das Gesetz uneingeschränkte Zuverlässigkeit verlangt und vorgeschlagene Auflagen (z. B. Treuhänder) die Gefahren nicht hinreichend beseitigen würden. Aufsichtsmaßnahmen sind gegenüber dem Widerruf nicht gleich wirksam. • Der Widerruf berührt das Berufsausübungsgrundrecht (Art.12 Abs.1 GG) nicht in verfassungswidriger Weise, weil der Kläger ohnehin nur geringe Einkünfte aus der Tätigkeit erzielt hatte und die Gefährdung der Rechtsuchenden schwerer wiegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt den Widerruf der Erlaubnis zur außergerichtlichen Inkassotätigkeit. Wegen zahlreicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und strafrechtlicher Verurteilungen wegen Betrugs sowie wegen seines Vermögensverfalls besteht eine konkrete Gefahr, dass die Belange der Rechtsuchenden gefährdet werden. Teilwiderruf oder Auflagen kommen nicht in Betracht, da sie die festgestellte Gefährdung nicht ausreichend beseitigen würden. Der Widerruf steht im Ergebnis mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit in Einklang, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist.