OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 NB 269/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Berechnung des Schwundausgleichs ist das Schwundverhalten zugrunde zu legen, das während der Regelstudienzeit auftritt; bei Zahnmedizin sind daher zehn Fachsemester zu berücksichtigen. • Die Universität hat die Schwundquote nach einer wissenschaftlich vertretbaren Methode zu ermitteln; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Abgrenzungen, Daten und Methodik. • Fehler in einzelnen Annahmen der Kapazitätsberechnung sind nur dann zum Nachteil von Bewerbern wirksam, wenn sie real zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führen. • Werden aufgrund einer korrigierten Kapazitätsberechnung zusätzliche Studienplätze ermittelt, sind diese nach der bestehenden Losrangfolge zu vergeben.
Entscheidungsgründe
Schwundberechnung nach Regelstudienzeit führt zu zusätzlicher Studienplatzvergabe • Bei der Berechnung des Schwundausgleichs ist das Schwundverhalten zugrunde zu legen, das während der Regelstudienzeit auftritt; bei Zahnmedizin sind daher zehn Fachsemester zu berücksichtigen. • Die Universität hat die Schwundquote nach einer wissenschaftlich vertretbaren Methode zu ermitteln; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Abgrenzungen, Daten und Methodik. • Fehler in einzelnen Annahmen der Kapazitätsberechnung sind nur dann zum Nachteil von Bewerbern wirksam, wenn sie real zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führen. • Werden aufgrund einer korrigierten Kapazitätsberechnung zusätzliche Studienplätze ermittelt, sind diese nach der bestehenden Losrangfolge zu vergeben. Die Antragsgegnerin betreibt den Studiengang Zahnmedizin. Das Verwaltungsgericht verpflichtete sie per einstweiliger Anordnung zur Losauslosung unter 114 Bewerbern und zur vorläufigen Zulassung von vier weiteren Studienbewerbern im 1. Fachsemester des WS 2006/2007. Drei Beschwerdeführer, die auf den Losplätzen 9, 65 und 86 lagen, rügten diese Entscheidung. Streitpunkte betrafen die tatsächliche Zahl der eingeschriebenen Studierenden, die Anrechnung von Ausländerquoten, die Zuordnung von Dozenten in der Kapazitätsberechnung, die Behandlung stationärer Aufgaben nach § 9 Abs. 5 KapVO, die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors sowie die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden. Die Antragsgegnerin legte anonymisierte Immatrikulationsdaten und eine korrigierte Schwundberechnung vor. Der Senat prüfte die Rügen innerhalb der zulässigen Beschwerdegründe und nahm Korrekturen an der Kapazitätsberechnung vor. • Die Beschwerde der beiden Bewerber auf den Rängen 9 und 65 ist erfolgreich, die des Bewerbers auf Rang 86 bleibt erfolglos. • Feststellungen zur Belegung: Im relevanten Semester waren 43 Studierende eingeschrieben; hiervon 36 über ZVS, drei über Ausländerquote und vier vorläufig nach angefochtener Entscheidung; Exmatrikulationen während des Semesters führen nicht zu freiem Kapazitätsanspruch, da Leistungen in Anspruch genommen wurden. • Ausländerquote: Ein als iranisch geführter Studierender verfügt über deutsche Hochschulzugangsberechtigung und ist daher als Bildungsinländer zu behandeln; Zuordnungen zur Semesterkohorte sind deshalb nachvollziehbar. • Lehrpersonal und Deputate: Die von den Antragstellern gerügten Dozenten sind in den Stellennummern des Wirtschaftsplans geführt; Abweichende Namensangaben führten zu keiner Entlastung der Kapazitätsberechnung. • Stationäre Versorgung (§ 9 Abs. 5 KapVO): Selbst wenn methodische Fragen bestehen, wirkt die von der Universität verwendete Schätzung der Anzahl von Privatpatienten zugunsten der Antragsteller und belastet diese nicht. • Lehraufträge (§ 10 KapVO): Nicht berücksichtigte Lehrauftragsstunden sind gerechtfertigt, da die betreffende Lehrveranstaltung nicht mehr als Lehrauftrag durchgeführt wird; die Veranstaltung wird von einem benannten Dozenten erbracht und der entsprechende CNW-Anteil bleibt zu berücksichtigen. • Schwundberechnung: Die Antragsgegnerin berücksichtigte unzutreffend nur acht Fachsemester; nach Sinn und Zweck des Schwundausgleichs ist das Schwundverhalten über die Regelstudienzeit zu bemessen; bei Zahnmedizin sind zehn Fachsemester maßgeblich. • Die Universität hat die Schwundquote anhand von sechs zurückliegenden Semestern ermittelt, was den Vorgaben zur Anzahl der Berechnungszeiträume genügt, jedoch ist innerhalb dieser Gruppen auf zehn Fachsemester zu schauen. • Fristversäumtes Vorbringen: Neue Einwände gegen die Schwundberechnung, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingebracht wurden, sind unzulässig und nicht mehr zu prüfen. • Korrektur und Ergebnis der Kapazitätsberechnung: Mit dem korrigierten Schwundfaktor 1,0992 erhöht sich die jährliche Kapazität von 81,8010 auf 89,9156 Studienplätze, damit 45 Plätze pro Semester statt 43 und damit zwei zusätzliche Plätze im 1. Fachsemester. Der Senat verpflichtet die Antragsgegnerin, über die bereits festgesetzten 39 Studienplätze und die zuvor vorläufig durch das Verwaltungsgericht errechneten vier Plätze hinaus aufgrund der korrigierten Kapazitätsberechnung zwei weitere Studienplätze im 1. Fachsemester des WS 2006/2007 zur Verfügung zu stellen. Damit haben die Beschwerden der Beschwerdeführer auf den Losplätzen 9 und 65 Erfolg; sie sind wegen ihrer besseren Rangfolge gegenüber dem Beschwerdeführer auf Platz 86 vorrangig zuzulassen. Die Rügen zu einzelnen Lehrdeputaten, zur Ausländerzuordnung und zur stationären Abzugsberechnung greifen größtenteils nicht durch; die durch die Berichtigung des Schwundfaktors erforderliche Kapazitätserhöhung führt zur Verpflichtung der Universität, die zwei zusätzlichen Plätze entsprechend der bestehenden Losliste zu besetzen. Die Beschwerde des Bewerbers auf Rang 86 bleibt ohne Erfolg.