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Beschluss

12 ME 161/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es, wenn der Antragsteller die nach neuer Rechtslage vorgeschriebene formelle Überprüfung seiner Tauglichkeit nicht erbracht hat. • Nach der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen Neufassung von § 24c LuftVZO kann eine negative flugmedizinische Erstfeststellung nur von einem nach § 24e Abs.4 anerkannten flugmedizinischen Zentrum (AMC) überprüft werden, wenn die Erstfeststellung durch einen nach § 24e Abs.3 anerkannten Sachverständigen erging. • Die Luftfahrtbehörde durfte unter den gegebenen Umständen den Widerruf der Lizenz und das Verbot fliegerischer Tätigkeit mit sofortiger Vollziehung aufrechterhalten, weil die formellen Voraussetzungen für die Feststellung der Tauglichkeit nicht erfüllt waren.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Privatpilotenlizenz wegen fehlender formeller Überprüfung der Fliegertauglichkeit • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es, wenn der Antragsteller die nach neuer Rechtslage vorgeschriebene formelle Überprüfung seiner Tauglichkeit nicht erbracht hat. • Nach der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen Neufassung von § 24c LuftVZO kann eine negative flugmedizinische Erstfeststellung nur von einem nach § 24e Abs.4 anerkannten flugmedizinischen Zentrum (AMC) überprüft werden, wenn die Erstfeststellung durch einen nach § 24e Abs.3 anerkannten Sachverständigen erging. • Die Luftfahrtbehörde durfte unter den gegebenen Umständen den Widerruf der Lizenz und das Verbot fliegerischer Tätigkeit mit sofortiger Vollziehung aufrechterhalten, weil die formellen Voraussetzungen für die Feststellung der Tauglichkeit nicht erfüllt waren. Der Antragsteller, geboren 1938, erlitt 1994 einen Herzinfarkt und erhielt 1998 eine PPL-A mit befristeten Tauglichkeitsauflagen. Bei einer Kontrolluntersuchung 2006 wurden kurzzeitige Vorhofflimmerepisoden festgestellt; daraufhin verneinte ein flugmedizinischer Sachverständiger die Tauglichkeit und das Luftfahrt-Bundesamt widerrief 2006 die Lizenz und untersagte fliegerische Tätigkeit mit sofortiger Vollziehung. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und führte neue fachärztliche Stellungnahmen an, die eine Tauglichkeit nach Klasse II bejahten. Nach der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen Neuregelung des § 24c LuftVZO ließ ein anerkannter Sachverständiger (Dr. I.) den Antragsteller im August 2007 als tauglich einstufen. Das Luftfahrt-Bundesamt hielt daran fest, dass nach der neuen Regelung eine abschließende Überprüfung durch ein nach § 24e Abs.4 anerkanntes flugmedizinisches Zentrum erforderlich gewesen wäre. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. • Anwendbare Normen: §§ 4 Abs.1 Nr.2, 4 Abs.3, 29 Abs.1 LuftVG; § 24c, § 24d, § 24e LuftVZO n.F.; JAR-FCL 3 als medizinischer Bewertungsmaßstab. • Neue Rechtslage seit 1.7.2007: Art.1 Nr.10 der Änderungsvorschrift änderte § 24c LuftVZO; die Überprüfung negativer flugmedizinischer Befunde soll durch höherqualifizierte Stellen (AMC oder höherwertige Sachverständige) erfolgen, um Verfahren zu vereinfachen und zu trennen zwischen flugmedizinischer Befunderhebung und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. • Formelle Voraussetzungen: § 24c Abs.1 Satz2 LuftVZO n.F. erlaubt dem Betroffenen nur eine weitergehende Überprüfung bei einem anerkannten AMC oder einem nach § 24e Abs.3/4 besonders qualifizierten Sachverständigen; die Überprüfung muss von einer höheren Instanz vorgenommen werden als die Erstuntersuchung. • Tatbestandliche Konsequenz: Die negative Feststellung von Frau Dr. F. (AME Klassen I und II) vom 1.8.2006 konnte nur durch ein nach § 24e Abs.4 anerkanntes Zentrum entkräftet werden; die vom Antragsteller vorgelegte positiven Entscheidung eines anderen anerkannten Sachverständigen (Dr. I.) genügte deshalb nicht den formellen Anforderungen. • Rechtsschutzgesichtspunkt: Im Eilverfahren entscheidet maßgeblich, ob der Antragsteller die formellen Nachweisanforderungen erbracht hat; dies war nicht der Fall, sodass das öffentliche Interesse an Flugsicherheit und die Voraussetzung für die sofortige Vollziehung die Aufrechterhaltung der Maßnahme rechtfertigen. • Ermessen und mildere Mittel: Die Behörde musste nicht auf Ruhen der Lizenz beschränken, weil die vorgeschriebene höhere Überprüfungsinstanz nicht angerufen worden war. • Billigkeitserwägung: Der Senat gewährte dem Antragsteller aus Übergangsgründen eine Frist von zwei Monaten, ein positives Tauglichkeitszeugnis eines nach § 24e Abs.4 anerkannten AMC vorzulegen. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Der Widerruf der PPL-A und das Verbot fliegerischer Tätigkeit mit sofortiger Vollziehung sind nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die nach der seit 1.7.2007 geltenden Fassung des § 24c LuftVZO erforderliche formelle Überprüfung seiner Tauglichkeit durch ein nach § 24e Abs.4 LuftVZO anerkanntes flugmedizinisches Zentrum nicht erbracht hat. Eine vorgelegte positive Begutachtung durch einen anderen anerkannten Sachverständigen genügte nicht, da die letzte negative Feststellung nur von einem AMC überprüfbar war. Dem Antragsteller wird jedoch aus Gründen der Übergangszeit Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Monaten ein positives Tauglichkeitszeugnis eines nach § 24e Abs.4 anerkannten AMC vorzulegen; bleibt dies aus, ist der Widerruf und das Flugverbot aufrechtzuerhalten.