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Beschluss

5 ME 224/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erklärung der Parteien ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Antragsgegnerin auferlegt werden, wenn ihr Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. • Ein Beamter hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG Anspruch auf Übertragung angemessener Funktionsämter; die Übertragung allein eines konkret‑funktionellen, befristeten Amtes kann regelmäßig unzulässig sein, wenn kein zugleich übertragenes abstrakt‑funktionelles Amt erfolgt. • Der Dienstherr muss darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, dem Beamten neben einem konkret‑funktionellen Amt auch zeitnah ein abstrakt‑funktionelles Amt zu verschaffen; bloße Organisationsinteressen Dritter rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres. • Die Begründung einer Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung zu ändern wäre; pauschale Verweise auf abweichende Rechtsprechung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Übertragung befristeter konkret‑funktioneller Ämter und Anspruch auf abstrakt‑funktionelles Amt • Bei übereinstimmender Erklärung der Parteien ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Antragsgegnerin auferlegt werden, wenn ihr Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. • Ein Beamter hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG Anspruch auf Übertragung angemessener Funktionsämter; die Übertragung allein eines konkret‑funktionellen, befristeten Amtes kann regelmäßig unzulässig sein, wenn kein zugleich übertragenes abstrakt‑funktionelles Amt erfolgt. • Der Dienstherr muss darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, dem Beamten neben einem konkret‑funktionellen Amt auch zeitnah ein abstrakt‑funktionelles Amt zu verschaffen; bloße Organisationsinteressen Dritter rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres. • Die Begründung einer Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung zu ändern wäre; pauschale Verweise auf abweichende Rechtsprechung genügen nicht. Der Antragsteller ist Beamter und wurde bereits 2002 versetzt. Die Antragsgegnerin verfügte am 3. Mai 2007 seine befristete Verwendung als Projektmanager (konkret‑funktionelles Amt) bei B. in C. Der Antragsteller erhob Widerspruch und suchte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht verbot der Antragsgegnerin vorläufig, ihn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der streitigen Verwendung einzusetzen. Die Parteien erklärten das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt. Streitig war insbesondere, ob die befristete Übertragung eines konkret‑funktionellen Amtes ohne zugleich übertragenes abstrakt‑funktionelles Amt rechtswidrig ist und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen hinreichend ausgeübt und begründet hat. • Verfahrensrecht: Mit übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen und über Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (§§ 92 Abs.3, 161 Abs.2 VwGO). • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin ist kostenpflichtig zu belasten, weil Zweifel an der ausreichenden Begründung der Beschwerde bestehen und die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. • Rechtsgrundsatz nach Art.33 Abs.5 GG: Ein Beamter hat Anspruch auf Übertragung angemessener Funktionsämter; der Dienstherr kann nicht einseitig Teilleistungen leisten, soweit dadurch der Schutz des Beamten unterlaufen wird; der Rechtsgedanke des § 266 BGB ist sinngemäß anzuwenden, sodass die bloß befristete Übertragung eines konkret‑funktionellen Amtes ohne zugleich übertragenes abstrakt‑funktionelles Amt regelmäßig rechtswidrig sein kann. • Ausnahmen und Darlegungsanforderungen: Eine Ausnahme ist denkbar, wenn besondere Umstände eine sofortige Übertragung eines abstrakt‑funktionellen Amtes unmöglich machen; dann obliegt dem Dienstherrn die substantiierten Darlegung, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, warum eine noch ausstehende unbefristete Übertragung nicht möglich ist und in welchem überschaubaren Zeitraum sie erfolgen wird. • Ermessen: Die Antragsgegnerin hat unzureichend dargelegt, welche konkrete Tätigkeit dem Antragsteller in C. zugewiesen werden sollte; damit fehlt die notwendige Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und eine nachvollziehbare Begründung der Ermessensausübung. • Rücksichtspflicht bei Beliehener: Die Deutsche Telekom AG als Beliehene darf Organisationsentscheidungen nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten treffen, wenn dadurch die dienst‑ und beamtenrechtlichen Schutzinteressen (Art.143b Abs.3 GG) der Beamten beeinträchtigt werden. Das Verfahren ist einzustellen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung auf tragfähigen Gründen gestützt: Die befristete Übertragung eines konkret‑funktionellen Amtes ohne zugleich übertragenes abstrakt‑funktionelles Amt kann den Beamten unzulässig benachteiligen und deshalb rechtswidrig sein. Soweit eine Abweichung gerechtfertigt sein könnte, musste die Antragsgegnerin konkret und substantiiert darlegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dem Antragsteller auch ein abstrakt‑funktionelles Amt zeitnah zu verschaffen; dies ist nicht erfolgt. Auch die behauptete fehlerhafte Ermessensausübung ist nicht ausreichend begründet dargelegt worden, so dass die Beschwerde erfolglos geblieben wäre.