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Beschluss

10 LA 37/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine qualifizierte, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe voraus; bloße Rüge genügt nicht. • Eine Mahd und das anschließende Pressen des Aufwuchses auf einer Stilllegungsfläche stellen bereits dann eine stilllegungswidrige Nutzung dar, wenn die Maßnahmen auf künftige Futtergewinnung gerichtet sind. • Nicht beantragete Flächen sind nicht als ‚ermittelte Fläche‘ anzuerkennen und können nicht durch Saldierung mit beantragten Flächen zu Beihilfeansprüchen führen. • Toleranzmargen der Messverfahren führen nicht dazu, dass bei abweichender ermittelter Fläche eine um die Toleranz vergrößerte Fläche der Beihilfeberechnung zugrunde gelegt wird.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung bei Abweisung von Agrarförderungsansprüchen • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine qualifizierte, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe voraus; bloße Rüge genügt nicht. • Eine Mahd und das anschließende Pressen des Aufwuchses auf einer Stilllegungsfläche stellen bereits dann eine stilllegungswidrige Nutzung dar, wenn die Maßnahmen auf künftige Futtergewinnung gerichtet sind. • Nicht beantragete Flächen sind nicht als ‚ermittelte Fläche‘ anzuerkennen und können nicht durch Saldierung mit beantragten Flächen zu Beihilfeansprüchen führen. • Toleranzmargen der Messverfahren führen nicht dazu, dass bei abweichender ermittelter Fläche eine um die Toleranz vergrößerte Fläche der Beihilfeberechnung zugrunde gelegt wird. Der Kläger begehrte Zahlung von Agrarförderung für 2000. Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht weigerten sich, gewisse beantragte Flächen anzuerkennen und kürzten Zahlungen wegen Überschreitung festgestellter Flächengrößen sowie wegen Nutzung einer Stilllegungsfläche. Streitgegenstände sind insbesondere: die Frage, ob das Mähen und Pressen des Aufwuchses auf einer Stilllegungsfläche eine unzulässige Nutzung darstellt; die Frage der Zuordnung und Ermittlung von Mais- und Getreideflächen bei Vor-Ort-Kontrollen; die Frage, ob ein offensichtlicher Fehler bei der Antragstellung vorlag; sowie die Bedeutung von Toleranzmargen und Saldierung zwischen Über- und Unterdeklarationen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte Messfehler, Verfahrensfehler und inkonsistente Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe ab. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist unzureichend substantiier t; §124a Abs.4 VwGO verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene Darlegungen der Zulassungsgründe. • Stilllegung: Nach Art.19 Abs.2,3 VO (EG) Nr.2316/1999 sind Flächen während des Stilllegungszeitraums aus der Erzeugung herauszunehmen; Maßnahmen, die auf künftige Erzeugung gerichtet sind und über Pflege hinausgehen, sind stilllegungswidrig. Das Mähen und Pressen des Aufwuchses zur Futtergewinnung stellt eine solche Nutzung dar und rechtfertigt den Ausschluss der betreffenden Teilfläche von der Prämienberechtigung. • Offensichtlicher Fehler: Nach Art.5b VO (EWG) Nr.3887/92 kann die Behörde offensichtliche Fehler berichtigen; ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn die Fehlangabe ohne weiteres erkennbar ist und das Verhalten des Antragstellers unterhalb leichter Fahrlässigkeit liegt. Vorliegend trägt der Kläger nicht vor, dass sein Versäumnis unterhalb der leichten Fahrlässigkeit lag; die Flächenverteilung war unklar. • Ermittelte Flächen und Saldierung: Gemäß Art.9 Abs.2 Unterabs.6 VO (EWG) Nr.3887/92 und Art.2 r VO (EG) Nr.2419/2001 gilt als ermittelte Fläche nur, was alle Voraussetzungen erfüllt; nicht beantragte Flächen sind keine ermittelten Flächen und können nicht durch Saldierung zu Beihilfegrundlage gemacht werden. • Messung und Toleranz: Die Vor-Ort-Vermessungen und die angewandte GPS-Methode sind nicht erkennbar fehlerhaft; eine pauschale Berücksichtigung der Toleranzmarge zu Gunsten des Antragstellers widerpricht Art.9 Abs.2 VO (EWG) Nr.3887/92. • Rechtliche Bedeutung und Divergenz: Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfragen betreffen weitgehend ausgelaufenes Recht oder sind nach eindeutiger Rechtslage nicht klärungsbedürftig; es liegt keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung vor. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Wegen fehlender Darlegung substantiierten Rechts- oder Tatsachenstoffs nach §124 VwGO ist die Zulassung der Berufung zu versagen. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird zurückgewiesen; dadurch bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers auf Gewährung der beantragten Agrarförderung abgewiesen wurde, in Rechtskraft. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht qualifiziert dargelegt hat, insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt hat. Substanziell hat das Gericht entschieden, dass das Mähen und anschließende Pressen des Aufwuchses auf der Stilllegungsfläche eine noch während des Stilllegungszeitraums liegende, auf Futtergewinnung gerichtete Nutzung darstellt und die entsprechende Teilfläche daher nicht förderfähig ist. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass nicht beantragte Flächen keine ‚ermittelten Flächen‘ im Sinne der einschlägigen Verordnungen sind und somit einer Saldierung nicht zugänglich sind; Toleranzmargen führen nicht zu einer zugunsten des Antragstellers vergrößerten Anrechnungsfläche. Damit hat der Kläger in allen Hauptfragen keinen Erfolg.