OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 OA 12/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wohngeldverfahren gehören nicht zu den in § 188 VwGO n.F. gerechtkostenfreien Angelegenheiten der Fürsorge. • Die Formulierung „in Angelegenheiten der Fürsorge“ in § 188 VwGO n.F. stellt keine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs dar, sondern eine Klarstellung. • Das Gericht kann in seiner Kostenentscheidung verbindlich feststellen, dass ein Verfahren nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist, wenn dies im Tenor aufgenommen wird. • Auch wenn das Verwaltungsgericht den richtigen rechtlichen Schluss zur Gerichtskostenfreiheit in der Begründung verfehlt hat, kann das Ergebnis der Aufhebung des Kostenansatzes im Tenor bindend sein.
Entscheidungsgründe
Wohngeldverfahren sind nicht gerechtkostenfrei nach § 188 VwGO n.F. • Wohngeldverfahren gehören nicht zu den in § 188 VwGO n.F. gerechtkostenfreien Angelegenheiten der Fürsorge. • Die Formulierung „in Angelegenheiten der Fürsorge“ in § 188 VwGO n.F. stellt keine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs dar, sondern eine Klarstellung. • Das Gericht kann in seiner Kostenentscheidung verbindlich feststellen, dass ein Verfahren nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist, wenn dies im Tenor aufgenommen wird. • Auch wenn das Verwaltungsgericht den richtigen rechtlichen Schluss zur Gerichtskostenfreiheit in der Begründung verfehlt hat, kann das Ergebnis der Aufhebung des Kostenansatzes im Tenor bindend sein. Streit war die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten des Gerichts in einem Wohngeldverfahren. Das Verwaltungsgericht hob den Kostenansatz auf und erklärte in seinem Einstellungsbeschluss, dass Gerichtskosten nicht zu erheben seien. Der Bezirksrevisor legte dagegen Beschwerde ein und focht die Aufhebung des Kostenansatzes an. Zentral war die Auslegung des Begriffs „Angelegenheiten der Fürsorge“ in § 188 VwGO n.F. und die Frage, ob Wohngeldverfahren hierunter fallen und damit gerichtskostenfrei wären. Gesetzesmaterialien und ältere Rechtsprechung wurden zur Bestimmung des Anwendungsbereichs herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte sowohl die materielle Frage der Gerichtskostenfreiheit als auch die formale Bindungswirkung einer solchen Entscheidung im Tenor des Urteils bzw. Beschlusses. • Auslegung § 188 VwGO n.F.: Der Begriff ‚Angelegenheiten der Fürsorge‘ ist nicht klar im Wortlaut und erfordert Auslegung unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien. • Gesetzesmaterialien: Die Neufassung von § 188 VwGO sollte den bisherigen Anwendungsbereich nicht erweitern; die Einfügung des Begriffs ‚Fürsorge‘ diente der Klarstellung, nicht der Aufnahme zusätzlicher Materien wie des Wohngeldes. • Charakter des Wohngeldes: Wohngeld ist nach Zweck und Ziel eine wohnungspolitische, individualbezogene Förderleistung zur Sicherung angemessenen Wohnens und keine Sozialhilfe im Sinne traditioneller Fürsorgeleistungen; daher gehört Wohngeld nicht zu den in § 188 VwGO n.F. gemeinten Fürsorgeangelegenheiten. • Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen des BVerwG und des Senats sahen Wohngeld nicht als Leistung der allgemeinen öffentlichen Fürsorge an; die Gesetzesmaterialien unterstützen diese Einordnung. • Folge für Kostenfreiheit: Mangels Anhaltspunkten, dass Gesetzgeber Wohngeld in § 188 VwGO n.F. einbeziehen wollte, bleibt Wohngeldverfahren nicht gerichtskostenfrei. • Verfahrensrechtliche Bindungswirkung: Das Gericht trifft die Kostenlastentscheidung (§ 161 VwGO) und kann zugleich in seinem Tenor verbindlich feststellen, dass ein Verfahren nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist, wodurch diese Feststellung für den Kostenbeamten bindend wird. • Anwendung auf den Fall: Obwohl das Verwaltungsgericht die Rechtslage im Gründe nicht zutreffend dargestellt hat, ist die im Tenor getroffene verbindliche Entscheidung über die Nicht-Erhebung von Gerichtskosten für den Kostenbeamten maßgeblich; deshalb war die Aufhebung des Kostenansatzes im Ergebnis gerechtfertigt. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat keinen Erfolg. Materiell sind Wohngeldverfahren nicht von der Gerichtskostenfreiheit des § 188 VwGO n.F. umfasst, weil die Neufassung lediglich klarstellen sollte, welche Fürsorgeangelegenheiten weiterhin kostenfrei bleiben, und Wohngeld nach seiner Zwecksetzung nicht zur traditionellen Fürsorge zählt. Gleichwohl war die Aufhebung des Kostenansatzes des Kostenbeamten durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht, weil der Einstellungsbeschluss des Gerichts im Tenor verbindlich festgestellt hatte, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind; eine solche Tenorfeststellung ist für den Kostenbeamten bindend. Damit bleibt der Kostenansatz aufgehoben; der Beschwerdeführer verliert, weil die verbindliche Kostenentscheidung des Gerichts maßgeblich war.