Urteil
12 LC 56/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über Zustimmungspflichten (§§ 12 ff., § 14 LuftVG) dienen der Flugsicherung und begründen grundsätzlich keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz zugunsten von Betreibern benachbarter Landeplätze.
• Bei der Entscheidung über eine Baugenehmigung im Außenbereich ist das allgemeine baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu beachten; dieses kann auch Erweiterungs- und Sicherheitsinteressen eines bereits genehmigten Landeplatzbetreibers erfassen, verlangt aber konkretisierte und belastbare Anhaltspunkte für künftige Ausbauabsichten.
• Vorausschauende Erwägungen (auch zu künftigen Sicherheitsstandards und Ausbauabsichten) sind bei Zustimmungspflichten der Luftfahrtbehörde zu berücksichtigen; daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch des Landeplatzbetreibers auf Unterlassung eines privilegierten Vorhabens, wenn die konkrete Beeinträchtigung nicht unzumutbar ist.
• Flächennutzungspläne sind vorbereitende Planwerke und begründen keine subjektiven öffentlichen Rechte im Einzelfall; die bloße Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie schließt die Prüfung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall nicht aus.
• Das Vorliegen einer kennzeichnungspflichtigen Durchdringung von Hindernisbegrenzungsflächen begründet nicht automatisch ein Verbot des Vorhabens, wenn durch geeignete Maßnahmen (z. B. Tages- und Nachtkennzeichnung) die Flugsicherheit gewährleistet werden kann.
Entscheidungsgründe
Windenergieanlage neben Verkehrslandeplatz: Rücksichtnahmepflicht, aber keine Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung • Die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über Zustimmungspflichten (§§ 12 ff., § 14 LuftVG) dienen der Flugsicherung und begründen grundsätzlich keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz zugunsten von Betreibern benachbarter Landeplätze. • Bei der Entscheidung über eine Baugenehmigung im Außenbereich ist das allgemeine baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu beachten; dieses kann auch Erweiterungs- und Sicherheitsinteressen eines bereits genehmigten Landeplatzbetreibers erfassen, verlangt aber konkretisierte und belastbare Anhaltspunkte für künftige Ausbauabsichten. • Vorausschauende Erwägungen (auch zu künftigen Sicherheitsstandards und Ausbauabsichten) sind bei Zustimmungspflichten der Luftfahrtbehörde zu berücksichtigen; daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch des Landeplatzbetreibers auf Unterlassung eines privilegierten Vorhabens, wenn die konkrete Beeinträchtigung nicht unzumutbar ist. • Flächennutzungspläne sind vorbereitende Planwerke und begründen keine subjektiven öffentlichen Rechte im Einzelfall; die bloße Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie schließt die Prüfung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall nicht aus. • Das Vorliegen einer kennzeichnungspflichtigen Durchdringung von Hindernisbegrenzungsflächen begründet nicht automatisch ein Verbot des Vorhabens, wenn durch geeignete Maßnahmen (z. B. Tages- und Nachtkennzeichnung) die Flugsicherheit gewährleistet werden kann. Die Klägerin betreibt seit 1970 einen genehmigten Verkehrslandeplatz mit luftfahrttechnischem Betrieb und sieht durch die geplanten Windenergieanlagen einer Investorengruppe eine Beeinträchtigung ihres Betriebs. Die Gemeinde hatte im Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Windenergie ausgewiesen; innerhalb einer solchen Fläche beantragte ein Hersteller/Betreiber die Errichtung von fünf Windenergieanlagen, wobei Anlage Nr. 5 etwa 3 km vom Landebahnende entfernt liegen sollte. Die Klägerin rügte im Genehmigungsverfahren u. a. Gefährdungen des Flugverkehrs, die fehlende Zustimmung nach dem LuftVG und mögliche Auswirkungen einer geplanten Startbahnverlängerung und eines Instrumentenanflugsverfahrens. Die Behörde erteilte die Baugenehmigung; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung insoweit auf, das OVG änderte und wies die Klage ab. • Zulässigkeit der Berufung und formelle Beiladung des späteren Bauherrn sind gegeben; dessen spätere Beiladung in der Berufungsinstanz ändert nicht die rechtliche Bewertung. • Die Normen des LuftVG (§§ 12 ff., § 14, § 17 LuftVG) dienen primär dem Schutz und der Sicherheit des Luftverkehrs und haben keine generelle nachbarschützende Wirkung zugunsten des Landeplatzbetreibers; eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschriften führt nicht automatisch zu subjektiven Rechten der Klägerin. • Auch wenn § 14 LuftVG wegen der Höhenlage der Anlage und des Landeplatzbezugspunkts formal zustimmungspflichtig sein könnte, begründet dies keinen Drittschutz; zudem hätte bei fehlender Entscheidung der Luftfahrtbehörde die Zustimmung nach § 12 Abs. 2 LuftVG fiktiv gelten können. • Flächennutzungspläne sind vorbereitender Natur und vermitteln keine individuellen Rechte; ein vermeintliches Überschreiten der Konzentrationsfläche durch das Rotorfeld ist anhand der Pläne nicht nachvollziehbar und für sich nicht entscheidend. • Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) ist anzuwenden; bei konkurrierenden privilegierten Vorhaben ist eine Abwägung vorzunehmen, die das Gewicht beider Interessen berücksichtigt. • Zukünftige Entwicklungen und sicherheitsrechtliche Vorgaben (z. B. JAR-OPS 1, VFR- und IFR-Richtlinien) können bei Prognosen im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein, verlangen aber hinreichend konkretisierte und verfestigte Ausbauabsichten des Landeplatzbetreibers, damit sie zu einem Verbot des Vorhabens führen. • Sachverständige und die DFS stellten fest, dass die Windenergieanlage die obere Übergangsfläche durchdringen kann, aber die Flugsicherheit im Sichtflugbetrieb durch Kennzeichnung gesichert werden kann und eine Startbahnverlängerung oder Einrichtung von Instrumentenanflugverfahren nicht unzumutbar verhindert würde. • Die VFR- und IFR-Richtlinien formulieren Hindernisfreiheit überwiegend mit Soll-Formulierungen, die Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn durch Maßnahmen die Flugsicherheit erhalten bleibt. • In der Gesamtabwägung überwiegt hier das Interesse am Bau und Betrieb der Windenergieanlage nicht so stark, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzt wäre; die Beeinträchtigungen sind weder so konkret noch so erheblich, dass sie unzumutbar wären. Die Berufung des Beklagten wird stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung für die Windenergieanlage Nr. 5 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar sind Luftverkehrs- und Sicherheitsaspekte sowie künftige Entwicklungsüberlegungen des Landeplatzes zu berücksichtigen, doch reichen die vorgelegten Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebs nicht aus. Die DFS-Einschätzungen und die Prüfung nach VFR/IFR-Richtlinien lassen erkennen, dass durch Kennzeichnung und Abwägung die Flugsicherheit gewahrt werden kann und ein Instrumentenanflugverfahren künftig nicht unüberwindbar verhindert wird. Somit ist die Erteilung der Baugenehmigung rechtmäßig geblieben und ein Verbot oder teilweiser Aufhebung der Genehmigung nicht zu rechtfertigen.