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Urteil

12 LC 36/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage gerichtet werden, sofern die Voraussetzungen des § 9 BImSchG vorliegen. • Die Darstellung von Vorrang- bzw. Sonderbauflächen für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan begründet regelmäßig einen Ausschluss anderer Standorte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; hiervon kann nur ausnahmsweise durch eine nachvollziehende Abwägung abgewichen werden. • Eine Flächennutzungsplanänderung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer externen Potentialstudie beruht oder Abstands-Empfehlungen (z. B. Windenergie-Erlass) in pauschalisierten Formen überschreitet; wesentlich ist ein gesamträumliches, schlüssiges Abwägungsergebnis der Gemeinde.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid nach § 9 BImSchG bei durch Flächennutzungsplan konzentrierter Windenergienutzung nicht zu erteilen • Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage gerichtet werden, sofern die Voraussetzungen des § 9 BImSchG vorliegen. • Die Darstellung von Vorrang- bzw. Sonderbauflächen für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan begründet regelmäßig einen Ausschluss anderer Standorte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; hiervon kann nur ausnahmsweise durch eine nachvollziehende Abwägung abgewichen werden. • Eine Flächennutzungsplanänderung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer externen Potentialstudie beruht oder Abstands-Empfehlungen (z. B. Windenergie-Erlass) in pauschalisierten Formen überschreitet; wesentlich ist ein gesamträumliches, schlüssiges Abwägungsergebnis der Gemeinde. Die Klägerin begehrt einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Windkraftanlagen im Außenbereich einer Gemeinde. Die Standorte liegen ca. 350–450 m außerhalb im Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen nicht dargestellter Bereiche. Die Gemeinde hatte zuvor die 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans beschlossen und zwei Konzentrationsflächen für Windenergie ausgewiesen; das Regionalprogramm des Landkreises legt Vorrangstandorte mit begrenzter Kapazität fest. Behörden lehnten Einvernehmen bzw. die Baugenehmigung mit Verweis auf Naturschutz- und Landschaftsbildbelange sowie die Planungsdarstellungen ab. Die Klägerin rügt u. a. Abwägungsfehler und beruft sich auf eine Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich; im Berufungsverfahren blieb sie nur noch beim Antrag auf Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; die Klägerin hat ihr ursprüngliches Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids im Verfahren teilweise nicht weiter verfolgt. Die Klageänderung zugunsten eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG sachdienlich. • Voraussetzungen des Vorbescheids: Nach § 9 Abs. 1 BImSchG setzt ein Vorbescheid voraus, dass Auswirkungen der Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse besteht; die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kann Gegenstand des Vorbescheids sein (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, die Genehmigungsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Für Windenergie im Außenbereich gilt § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (vormals Nr. 6). Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange in der Regel entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan Ausweisungen an anderer Stelle erfolgt sind. Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen begründen daher regelmäßig einen Ausschluss der hier beantragten Standorte. • Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanung: Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Die Gemeinde durfte sich bei der Standortwahl auf eine Potentialstudie stützen und eigene Abwägungen treffen. Die Festlegung von Schutzabständen (500 m zu Einzelhäusern) sowie die Begrenzung und räumliche Zuschnitte der Sonderbauflächen sind städtebaulich vertretbar und entsprechen den Anforderungen an ein gesamträumliches, schlüssiges Konzept (§ 1 Abs. 7 BauGB). • Folgen der Regional- und Kommunalplanung: Mögliche Mängel im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beeinträchtigen hier die Wirksamkeit des kommunalen Flächennutzungsplans nicht, weil das RROP zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht rechtsverbindlich war und die Gemeinde die ihr zustehenden Abwägungsentscheidungen getroffen hat. • Abwägung und Ausnahme: Eine Ausnahme vom Regelfall der Ausschlusswirkung kommt nur in atypischen Einzelfällen in Betracht, die das gesamträumliche Konzept der Gemeinde nicht in Frage stellen. Die beantragten Standorte liegen jedoch in einem Bereich, den die Gemeinde ausdrücklich freihalten wollte; eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Klage war insoweit unbegründet; der Beklagte ist nicht verpflichtet, den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Der Antrag der Klägerin scheitert daran, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Anlagen der Darstellungswirkung des Flächennutzungsplans der Gemeinde entgegensteht; die Gemeinde hat in rechtmäßiger und vertretbarer Weise zwei Vorrangflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen und durch Abwägung ein gesamträumliches Konzept entwickelt. Eine Abweichung vom Regelfall der Ausschlusswirkung ist nicht ersichtlich, weil die beantragten Standorte das planerische Konzept unterlaufen würden. Damit fehlt es an den für einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen im bauplanungsrechtlichen Sinne, sodass der Verpflichtungsantrag der Klägerin abzuweisen war.