Beschluss
5 ME 116/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie die gebotene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darlegt oder keine hinreichenden Gründe für die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung aufzeigt.
• Eine Behörde kann nach § 45 Abs.1 Nr.2, Abs.2 VwVfG bzw. nach §114 Satz 2 VwGO eine Begründung nachholen; dies darf jedoch nicht zu einem unzulässigen Nachschieben oder zur Veränderung des Wesens der ursprünglichen Entscheidung führen.
• Eine Auswahlentscheidung kann gestützt auf dienstliche Beurteilungen getroffen werden; bei leitenden Stellen ist das Anforderungsmerkmal "hohe soziale Kompetenz" besonders gewichtbar, ohne dass dies bereits eine unzulässige Binnendifferenzierung darstellt.
• Pausschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht; das Rechtsmittelgericht muss eine hinreichende sachliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vorfinden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Auswahlentscheidung wegen fehlender Auseinandersetzung und Nachholung der Begründung zurückgewiesen • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie die gebotene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darlegt oder keine hinreichenden Gründe für die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung aufzeigt. • Eine Behörde kann nach § 45 Abs.1 Nr.2, Abs.2 VwVfG bzw. nach §114 Satz 2 VwGO eine Begründung nachholen; dies darf jedoch nicht zu einem unzulässigen Nachschieben oder zur Veränderung des Wesens der ursprünglichen Entscheidung führen. • Eine Auswahlentscheidung kann gestützt auf dienstliche Beurteilungen getroffen werden; bei leitenden Stellen ist das Anforderungsmerkmal "hohe soziale Kompetenz" besonders gewichtbar, ohne dass dies bereits eine unzulässige Binnendifferenzierung darstellt. • Pausschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht; das Rechtsmittelgericht muss eine hinreichende sachliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vorfinden. Der Antragsteller begehrt mit Beschwerde die rückgängige Herstellung und Untersagung der Ernennung des Beigeladenen auf eine ausgeschriebene Stelle als GeoInfo-Beamter (A12). Die Antragsgegnerin hatte den Beigeladenen ausgewählt; im Auswahlvermerk hieß es, der Antragsteller erfülle das Merkmal "hohe soziale Kompetenz" nicht. In gerichtlichen Schriftsätzen erläuterte die Antragsgegnerin später die Auswahlentscheidung anders und stützte sich auf dienstliche Beurteilungen. Das Verwaltungsgericht nahm diese im Eilverfahren vorgelegene Begründung als maßgeblich an und wies den Antrag ab. Der Antragsteller rügte, die Begründung genüge nicht den Anforderungen und die nachträgliche Ergänzung verletze die Vorschriften über das Nachholen von Gründen; außerdem monierte er Binnendifferenzierung und Vergleichbarkeit der Beurteilungen. • Form- und Inhaltsmängel der Beschwerde: Der Antragsteller hat die erforderliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in ausreichendem Umfang geführt; damit genügt die Begründung nicht den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO. • Prüfung der Wesentlichkeit: Selbst soweit formale Anforderungen erfüllt wären, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Annahme, die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft entschieden; die Auswahlentscheidung ergibt sich nicht als rechtswidrig. • Nachholung und Nachschieben von Gründen: Nach §§45 Abs.1 Nr.2, 45 Abs.2 VwVfG kann eine Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden; §114 Satz2 VwGO erlaubt Ergänzungen im Gerichtsverfahren, jedoch ist ein unzulässiges Nachschieben oder eine Veränderung des Wesens der ursprünglichen Entscheidung unzulässig. Ob hierdurch Grenzen überschritten wurden, hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. • Beurteilungen und Vergleichbarkeit: Das Verwaltungsgericht durfte die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vergleichen; die Anträge gegen die Stichhaltigkeit des Beurteilungszeitraums oder wegen Alters des Beigeladenen geben keinen rechtlichen Fehler her. • Anforderungsprofil und Gewichtung: Die erstmalige Entscheidung, einen Bewerber wegen Nichtvorliegens der "hohen sozialen Kompetenz" auszuschließen, ist im Auswahlverfahren zulässig, insbesondere für eine Stelle mit Leitungsfunktion; eine bloße Verweisung auf frühere Einschätzungen genügt nicht, um das Vorliegen hoher sozialer Kompetenz glaubhaft zu machen. • Binnendifferenzierung: Die gerichtliche Prüfung der Einzelheiten der Beurteilungen stellt keine unzulässige Binnendifferenzierung dar; formale Vorarbeiten mit Minuskennzeichen waren für die Entscheidungserhebliche Bewertung nicht ausschlaggebend. • Verfahrensrechtliche Folgen: Pauschale Verweise auf den erstinstanzlichen Vortrag sind unzulässig; daher bedurfte es keiner weiteren obergerichtlichen Auseinandersetzung mit diesem Vortrag. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat die gebotene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidung nicht geführt und es fehlen ausreichende, konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Soweit rechtliche Bedenken gegen das Nachholen bzw. Nachschieben von Begründungen bestehen, hat der Antragsteller diese nicht substantiiert dargelegt; daher prüft der Senat diese Frage nicht weiter. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, gestützt auf die dienstlichen Beurteilungen und die im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe, bleibt damit bestehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.