Beschluss
8 LA 170/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bis zum 1. Juli zu erfolgende Meldung des Bestands an Pflegepersonal nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmlVO-APBG ist keine Ausschlussfrist im Sinne einer endgültigen Verwirkung nach Fristablauf.
• Die Umlagestelle kann den maßgeblichen Personalbestand nach § 9 Abs. 2 Satz 2 APBG von Amts wegen durch eigene Ermittlungen feststellen; sie ist nicht verpflichtet, allein auf Eigenangaben der Einrichtungsträger abzustellen.
• Bei unzutreffenden oder verspäteten Meldungen kann die Umlagestelle schätzen; verbleibender Korrekturbedarf kann zulasten der in § 3 UmlVO-APBG gebildeten Rücklage ausgeglichen werden.
Entscheidungsgründe
Meldungsfrist nach UmlVO-APBG ist keine Ausschlussfrist; Umlagestelle darf eigene Ermittlungen anstellen • Die bis zum 1. Juli zu erfolgende Meldung des Bestands an Pflegepersonal nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmlVO-APBG ist keine Ausschlussfrist im Sinne einer endgültigen Verwirkung nach Fristablauf. • Die Umlagestelle kann den maßgeblichen Personalbestand nach § 9 Abs. 2 Satz 2 APBG von Amts wegen durch eigene Ermittlungen feststellen; sie ist nicht verpflichtet, allein auf Eigenangaben der Einrichtungsträger abzustellen. • Bei unzutreffenden oder verspäteten Meldungen kann die Umlagestelle schätzen; verbleibender Korrekturbedarf kann zulasten der in § 3 UmlVO-APBG gebildeten Rücklage ausgeglichen werden. Die Beklagte als Umlagestelle erhebt Umlagen nach dem Altenpflege-Berufegesetz. Träger von Pflegeeinrichtungen müssen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmlVO-APBG bis zum 1. Juli den Bestand an Pflegepersonal zum 15. Mai melden. Die Klägerin machte nach Ablauf der Meldefrist gegenüber der Beklagten geltend, ihr Personalbestand sei geringer als ursprünglich gemeldet; dadurch ergab sich eine niedrigere Umlage. Die Beklagte lehnte eine Berücksichtigung dieses späteren Vorbringens aus Rechtsgründen ab und berief sich auf die Fristwirkung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Frist sei eine Ausschlussfrist. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob die Angelegenheit rechtliche Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung aufweise. • Wortlaut der Umlageverordnung und des Gesetzes: § 2 Abs. 2 Satz 1 UmlVO-APBG bestimmt die Meldefrist, enthält aber keine Regelung über die Rechtsfolgen einer verspäteten oder unzutreffenden Meldung, die eine Ausschlusswirkung begründen würde. • § 4 UmlVO-APBG räumt der Umlagestelle die Befugnis zur Schätzung ein, ordnet aber nicht an, dass die Schätzung zwingend ist; insoweit bleibt der Umlagestelle ein Handlungsspielraum. • Aus § 9 Abs. 2 Satz 2 APBG ergibt sich eine Befugnis der Umlagestelle, den für die Umlageberechnung maßgeblichen Bestand an Pflegepersonal von Amts wegen zu ermitteln, etwa durch Anforderung oder Einsicht in Dienstpläne und Vereinbarungen. • Allgemeine abgabenrechtliche Grundsätze erlauben, dass ein späteres, im Rechtbehelfsverfahren vorgetragenes Mitwirkungsvorbringen des Abgabepflichtigen berücksichtigt werden kann, wenn dadurch eine niedrigere Abgabe ermittelt wird. • Zweck des Umlageverfahrens verlangt die Ermittlung des tatsächlichen Bestands zum Stichtag; eigene Ermittlungen der Umlagestelle erhöhen die Richtigkeitsgewähr und vermeiden alleinige Bindung an Eigenangaben der Träger. • Die Rücklage nach § 3 UmlVO-APBG (25 %) ist dazu bestimmt, Fehlbeträge aufzufangen; daher ist ihr Einsatz zur Korrektur von Differenzen zwischen gemeldeten und tatsächlich ermittelten Beständen zulässig. • Es bestehen im vorliegenden Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1–3 VwGO liegen nicht vor. Die Meldefrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmlVO-APBG ist nicht als Ausschlussfrist auszulegen, die spätere Korrekturen zwingend ausschlösse. Die Umlagestelle darf den maßgeblichen Pflegepersonalbestand selbstständig ermitteln und ist nicht gehalten, ausschließlich den Eigenangaben des Einrichtungsträgers zu folgen. Ergibt sich hierdurch ein geringerer Umlagebetrag, kann dies berücksichtigt werden; verbleibende Belastungen können zu Lasten der in § 3 UmlVO-APBG gebildeten Rücklage gehen. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen und die Berufung wird nicht zugelassen.