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Beschluss

12 LA 1/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht allein deshalb unbestimmt, weil sie den zulässigen Schallleistungspegel statt die Nennleistung der Anlagen festsetzt, sofern hierdurch die Einhaltung der TA Lärm gewährleistet wird. • Ton- und impulshaltige Geräusche brauchen nicht durch Nebenbestimmung ausgeschlossen zu werden, wenn sachverständige Gutachten und Messberichte für den Anlagentyp keine immissionsrelevanten ton- oder Impulsgeräusche erwarten lassen. • Bei deutlichem Unterschreiten der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sind pauschale Sicherheitszuschläge nicht zwingend; eine Unsicherheit der Prognose ist durch geeignete Vertrauensbereichsbetrachtungen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Windenergieanlagen genügt, wenn Schallleistungspegel TA-Lärm-konform festgesetzt sind • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht allein deshalb unbestimmt, weil sie den zulässigen Schallleistungspegel statt die Nennleistung der Anlagen festsetzt, sofern hierdurch die Einhaltung der TA Lärm gewährleistet wird. • Ton- und impulshaltige Geräusche brauchen nicht durch Nebenbestimmung ausgeschlossen zu werden, wenn sachverständige Gutachten und Messberichte für den Anlagentyp keine immissionsrelevanten ton- oder Impulsgeräusche erwarten lassen. • Bei deutlichem Unterschreiten der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sind pauschale Sicherheitszuschläge nicht zwingend; eine Unsicherheit der Prognose ist durch geeignete Vertrauensbereichsbetrachtungen zu berücksichtigen. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Gemeinde Syke und wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 mit jeweils 1,8 MW, Rotordurchmesser 70 m und Nabenhöhe rund 99 m; Abstände zum Grundstück ca. 620, 750 und 930 m. Die Genehmigung vom 8.10.2002 legt Immissionsrichtwerte nach TA Lärm sowie maximale Schallleistungspegel (max. 103 dB(A), Anlage 3 nachts max. 102 dB(A)) fest. Der Kläger klagt mit der Rüge unbestimmter Genehmigung, mangelhafter Lärmprognose und nicht ausreichender Nebenbestimmungen etwa zur Ton- und Impulshaltigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Immissionsrichtwerte eingehalten würden und keine Verletzung seiner Rechte vorläge. Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht verneint dies. • Die Genehmigung ist hinreichend bestimmt, weil die zulässigen Immissionsrichtwerte und verbindliche maximale Schallleistungspegel festgesetzt sind und damit die zulässigen Betriebsweisen konkretisiert werden; auf die Festlegung der Nennleistung kommt es nicht an. • Die Nebenbestimmungen sind geeignet, die Einhaltung der TA Lärm sicherzustellen; bei Festlegung der maximalen Schallleistung ist gewährleistet, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten sind (§ 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG). • Ein Ausschluss von ton- und impulshaltigen Geräuschen als Nebenbestimmung ist nicht erforderlich, weil das schalltechnische Gutachten und vorliegende Messberichte für den eingesetzten Anlagentyp keine immissionsrelevanten ton- oder Impulsgeräusche erwarten lassen. • Selbst die vom Kläger angeführte Messung mit leicht abweichendem Schallleistungspegel ändert nichts am Ergebnis; sollten künftig Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden, stehen behördliche Eingriffsmöglichkeiten nach dem BImSchG zur Verfügung (z.B. § 17 BImSchG). • Die Schallprognose nach DIN ISO 9613-2 ist als auf der TA Lärm beruhendes, geeignetes Regelwerk anzusehen; die vom Kläger zitierten wissenschaftlichen Hinweise liefern keine aktuellen, belastbaren Erkenntnisse, die die Prognose für diesen Einzelfall in Frage stellen. • Pauschale Sicherheitszuschläge sind nicht ohne Weiteres vorzunehmen; statt eines festen Zuschlags ist die obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels maßgeblich, hilfsweise kann bei weniger Messdaten ein Zuschlag von 2 dB(A) in Betracht kommen. Hier liegen drei Messberichte vor, so dass kein pauschaler Zuschlag erforderlich ist. • Da an dem dem Kläger nächstgelegenen Immissionspunkt eine prognostizierte Belastung von 39,5 dB(A) besteht und der maßgebliche nächtliche Richtwert 45 dB(A) beträgt, ist der Immissionsrichtwert deutlich unterschritten; selbst bei Annahme eines kleinen Sicherheitszuschlags bliebe die Einhaltung gewährleistet. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die angefochtene Entscheidung ist nicht mit ernstlichen Zweifeln behaftet und die Sache enthält keine besonderen Schwierigkeiten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Genehmigung in unbestimmter Weise erlassen wurde oder die Nebenbestimmungen den Schutz nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG nicht sicherstellen. Die prognostizierten und gemessenen Schallpegel liegen deutlich unter den maßgeblichen TA-Lärm-Richtwerten; daher ist sein Begehren unbegründet. Sollte sich zukünftig herausstellen, dass die Immissionsrichtwerte trotz der festgesetzten Schallleistungsgrenzen nicht eingehalten werden, stehen der Genehmigungsbehörde die durch das BImSchG vorgesehenen Anordnungs- und Sanktionsinstrumente zur Verfügung, so dass der Schutz des Klägers gewahrt bleibt.