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Beschluss

8 LA 174/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Frage nicht konkret und substantiiert dargestellt ist. • Für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure setzt § 13 Nr. 4 i.V.m. § 14 NIngG eine "unabhängige und eigenverantwortliche" Tätigkeit voraus, die regelmäßig nur bei selbständiger oder gleichgestellter Tätigkeit gegeben ist. • Eine nachträglich bekannt gewordene Tätigkeit, die die Versagungsgründe für die Eintragung erfüllt, führt zur Löschung nach § 16 Nr. 3 NIngG; vorrangige hauptberufliche Weisungsabhängigkeit kann die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Löschung von Eintragung als Beratender Ingenieur bei vorrangiger hauptberuflicher Weisungsabhängigkeit • Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Frage nicht konkret und substantiiert dargestellt ist. • Für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure setzt § 13 Nr. 4 i.V.m. § 14 NIngG eine "unabhängige und eigenverantwortliche" Tätigkeit voraus, die regelmäßig nur bei selbständiger oder gleichgestellter Tätigkeit gegeben ist. • Eine nachträglich bekannt gewordene Tätigkeit, die die Versagungsgründe für die Eintragung erfüllt, führt zur Löschung nach § 16 Nr. 3 NIngG; vorrangige hauptberufliche Weisungsabhängigkeit kann die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen. Der Kläger ist in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen. Die Behörde ordnete seine Löschung nach § 16 Nr. 3 NIngG an, weil nachträglich bekannt wurde, dass der Kläger hauptberuflich als Angestellter bei der VW-AG in der Bauabteilung tätig ist und zugleich geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Der Kläger focht die Löschungsanordnung an und hielt die Frage für grundsätzlicher Bedeutung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Löschung auch das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit einschließen. Das Verwaltungsgericht hatte bereits die Löschung bestätigt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde vor dem Oberverwaltungsgericht geprüft. Das Gericht stellte die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung dar und wies den Zulassungsantrag zurück. • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt darzulegen voraus, dass die Rechtssache eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; die Frage muss konkret bezeichnet und substantiiert begründet sein. • Die vom Kläger benannte Fragestellung wurde nicht hinreichend konkret herausgearbeitet; die genaue Frage lautet, ob die nach § 13 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 NIngG geforderte "unabhängige und eigenverantwortliche" Tätigkeit eine "hauptberufliche" Tätigkeit voraussetzt und ob eine rechtswidrige Eintragung danach zwingend zu löschen ist. • Soweit die Frage überhaupt erheblich ist, lässt sie sich bereits im Zulassungsverfahren beantworten; eine Klärung im Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. • Rechtlich ist für die Eintragung nach § 13 Nr. 4 NIngG auf § 14 NIngG abzustellen: Unabhängig und eigenverantwortlich tätig sind regelmäßig Selbständige, geschäftsführende Gesellschafter/Geschäftsführer/Vorstände oder überwiegend selbständig arbeitende Angestellte; daneben stehende Tätigkeiten, die Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertreten, schließen Unabhängigkeit nach § 14 Abs. 3 NIngG aus. • Die gesetzliche Regelung und die Musterberufsordnung zielen darauf ab, sachliche und persönliche Unabhängigkeit zu sichern; organisatorische Trennung mehrerer Tätigkeiten reicht nicht aus, um Unabhängigkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen. • Im vorliegenden Fall stehen die hauptberufliche, weisungsgebundene Beschäftigung bei VW und die geschäftsführende Tätigkeit in einer GmbH im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers; daher fehlt die erforderliche Unabhängigkeit und eigenverantwortliche Schwerpunktsetzung. • Fehlende Unabhängigkeit und die gleichzeitige Ausübung berufsnaher gewinnorientierter Tätigkeiten rechtfertigen nicht nur die Versagung der Eintragung, sondern nach § 16 Nr. 3 i.V.m. § 15 NIngG auch die Löschung, weil die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen die Voraussetzungen der Eintragung entfallen lassen und die erforderliche Zuverlässigkeit fehlen. Der Zulassungsantrag zur Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde zurückgewiesen; die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Beratender Ingenieur lagen nicht vor, weil der Kläger vorrangig und hauptberuflich in einem weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis steht und darüber hinaus geschäftsführend in einer GmbH tätig ist, sodass die gesetzlich geforderte "unabhängige und eigenverantwortliche" Schwerpunktbetätigung fehlt. Diese nachträglich bekannt gewordenen Umstände führen gemäß § 16 Nr. 3 i.V.m. § 15 NIngG zur Löschung der Eintragung, weil dadurch die Voraussetzungen der Eintragung entfallen und die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Damit bleibt die Löschung wirksam bestätigt.