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Beschluss

5 LA 111/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nicht den konkretisierenden Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. • Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt es nicht auf die bloße Diagnosenbezeichnung an, sondern darauf, ob der Soldat aufgrund seiner Konstitution dauerhaft zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig ist. • Allgemeine oder wiederholte erstinstanzliche Vorbringen genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder zur Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Darlegung von Richtigkeitszweifeln • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nicht den konkretisierenden Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. • Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt es nicht auf die bloße Diagnosenbezeichnung an, sondern darauf, ob der Soldat aufgrund seiner Konstitution dauerhaft zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig ist. • Allgemeine oder wiederholte erstinstanzliche Vorbringen genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder zur Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Zulassung seiner Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das dienstrechtliche Entscheidungen wegen vermuteter Dienstunfähigkeit bestätigt hatte. Er rügt, die dem Bescheid und dem Urteil zugrunde liegenden medizinischen Feststellungen entbehrten konkreter Diagnosen und seien unzureichend substantiert; zudem sei seine Behandlung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger meint, dadurch seien Tatsachen nicht dargelegt und das Verwaltungsgericht habe die Beweislage nicht hinreichend aufgeklärt. Er beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die binnen zweimonatigen Frist vorgebrachten Begründungen die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Die Verwaltung stützt ihre Entscheidung auf truppenärztliche Gutachten sowie ein Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses und Stellungnahmen, wonach der Kläger wegen psychischer Störungen dauerhaft im Dienst unbe einsetzbar sei. Das Gericht hat zudem prozessuale Fristen und formelle Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags berücksichtigt. • Formelle Anforderungen: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Zulassungsgründe innerhalb von zwei Monaten schlüssig darzulegen; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen oder das bloße Anführen der Norm reicht nicht. • Unzureichende Darlegung: Der Kläger hat im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne konkret darzulegen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen oder welche konkreten tatsächlichen Schwierigkeiten vorlägen. • Materiell-rechtliche Erwägung: Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt es nicht allein auf die Bezeichnung einer Diagnose an, vielmehr ist entscheidend, ob der Soldat aufgrund seiner Konstitution dauerhaft unfähig zur Dienstleistung ist; daher kann das Verwaltungsgericht auf truppenärztliche Gutachten und Krankenhausgutachten abstellen. • Beweiswürdigung und Behandlung: Die Rüge unzureichender Behandlung begründet keine Richtigkeitszweifel, weil nicht erkennbar ist, dass eine unzureichende Behandlung der Annahme der Dienstunfähigkeit entgegenstünde; Wiedereingliederungsversuche seien gescheitert. • Besondere tatsächliche Schwierigkeiten: Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten verlangt die konkrete Benennung der betreffenden Rechts- oder Tatsachenfragen; eine allgemeine Behauptung über mangelnde Darlegung der dem Bescheid zugrunde liegenden Tatsachen genügt nicht. • Fristversäumnis: Neue Einwendungen, die erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist vorgebracht wurden, können nicht mehr zur Stützung des Zulassungsantrags herangezogen werden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen GKG-Vorschriften. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht befand, die vom Kläger innerhalb der Frist vorgebrachten Begründungen erfüllten nicht die erforderliche Schlüssigkeit, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu begründen. Materiell-rechtlich stellte das Gericht fest, dass für die Dienstunfähigkeitsbeurteilung nicht auf die bloße Diagnosenbezeichnung abzustellen ist, sondern darauf, ob der Soldat aufgrund seiner Konstitution dauerhaft dienstunfähig ist; die vorgelegten truppenärztlichen und Krankenhausgutachten rechtfertigten die Entscheidung. Neue Einwendungen, die erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist erhoben wurden, blieben unberücksichtigt. Damit blieb das angefochtene Urteil in vollem Umfang bestehen und der Zulassungsantrag erfolglos; die Entscheidung ist unanfechtbar.