Beschluss
5 ME 61/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Weisung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, setzt lediglich berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit voraus.
• Die Erteilung einer solchen Weisung ist nicht voraussetzungsabhängig von der zuvor vollständigen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach dem SGB IX.
• Die Weisung dient allein der Feststellung der Dienstfähigkeit und indiziert nicht automatisch die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens oder die Versetzung in den Ruhestand.
• Eine etwaige Verletzung der Pflichten aus §§ 81, 84 SGB IX berührt nicht zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der Weisung; soziale Nachprüfung möglich, aber nicht geeignet, die Anordnung im vorläufigen Rechtsschutz zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung begründete Zweifel an Dienstfähigkeit; SGB‑IX‑Pflichten nicht vorab erzwingend • Die Weisung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, setzt lediglich berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit voraus. • Die Erteilung einer solchen Weisung ist nicht voraussetzungsabhängig von der zuvor vollständigen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach dem SGB IX. • Die Weisung dient allein der Feststellung der Dienstfähigkeit und indiziert nicht automatisch die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens oder die Versetzung in den Ruhestand. • Eine etwaige Verletzung der Pflichten aus §§ 81, 84 SGB IX berührt nicht zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der Weisung; soziale Nachprüfung möglich, aber nicht geeignet, die Anordnung im vorläufigen Rechtsschutz zu verhindern. Der Antragsteller, Beamter, wurde am 10.08.2006 durch seine Dienststelle zur amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet und diese Weisung sofort vollziehbar erklärt. Er legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das VG lehnte ab. Der Antragsteller rügte, die Dienststelle habe Pflichten aus §§ 81 ff. SGB IX und der Rahmenintegrationsvereinbarung verletzt, das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und die Schwerbehindertenvertretung unzureichend beteiligt. Er machte geltend, erst nach gescheitertem Eingliederungsmanagement dürfe eine amtsärztliche Untersuchung mit Blick auf Versetzung in den Ruhestand angeordnet werden. Die Behörde verteidigte die Weisung mit dem Hinweis auf berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage der Weisung ist § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG; maßgeblich sind die vom Dienstherrn bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten. • Nach Wortlaut und Zweck von § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG ist für die Weisung keine zuvor abgeschlossene Durchführung des Eingliederungsmanagements nach §§ 81, 84 SGB IX gesetzlich vorausgesetzt. • Die Weisung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit und indiziert nicht automatisch die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens oder die Versetzung in den Ruhestand; § 42 Abs. 3 BBG verpflichtet den Dienstherrn zudem, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten zu prüfen. • Mögliche Versäumnisse der Dienststelle bei der Durchführung des SGB‑IX‑Verfahrens berühren nicht zwingend die Rechtmäßigkeit der Weisung; im vorläufigen Rechtsschutz reichen solche Vorwürfe nicht aus, die Vollziehung der Weisung zu verhindern. • Die amtsärztliche Untersuchung kann auch zu Maßnahmen der Wiedereingliederung Stellung nehmen; dies ist mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar und nicht dadurch rechtswidrig, dass der Amtsarzt nicht Betriebsarzt im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX ist. • Die Vorwürfe des Antragstellers, ihm sei eine nicht amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen worden oder das Eingliederungsmanagement sei gescheitert, sind für die Zwischenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht entscheidungserheblich; ob tatsächliche Pflichtverletzungen vorliegen, ist noch aufzuklären. • Soweit arbeitsgerichtliche Grundsätze zur Ultima‑Ratio bei krankheitsbedingter Kündigung herangezogen werden, sind diese nicht ohne Weiteres auf das Beamtenrecht zu übertragen; das Prinzip der Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten ist jedoch in § 42 Abs. 3 BBG verankert. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die angeordnete sofort vollziehbare Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung. Entscheidend ist, dass § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG die alleinige Voraussetzung der Weisung – berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit – erfüllt ist und dass die Weisung nicht automatisch zu einer Versetzung in den Ruhestand führt. Mögliche Verletzungen von Pflichten aus dem SGB IX oder organisatorische Versäumnisse der Dienststelle sind nicht geeignet, die Vollziehung der Weisung im vorläufigen Rechtsschutz zu verhindern; diese Fragen können im weiteren Verfahren überprüft werden, beeinflussen aber nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit.