Beschluss
1 ME 207/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglich erstattetes schalltechnisches Gutachten kann als verändernder Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung eines vorläufigen Eilbeschlusses rechtfertigen.
• Bestehende intensiv prägende Nutzungen (Stadttheater und Lichtspieltheater) können ein Gebiet als Gemengelage kennzeichnen, sodass erhöhte Lärmwirkungen von den Anwohnern zu dulden sind.
• Wer selbst Grenzabstände in vergleichbarer Weise verletzt, kann sich regelmäßig nicht erfolgreich auf die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften berufen.
• Die Anrechnung von An- und Abfahrtsverkehr auf die dem Bauvorhaben zurechenbaren Immissionen kann nach TA Lärm erforderlich sein, ist aber hier mangels Individualisierbarkeit des Parksuchverkehrs nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Eilbeschlusses nach schalltechnischem Gutachten; Gemengelage rechtfertigt höhere Lärmbelastung • Ein nachträglich erstattetes schalltechnisches Gutachten kann als verändernder Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung eines vorläufigen Eilbeschlusses rechtfertigen. • Bestehende intensiv prägende Nutzungen (Stadttheater und Lichtspieltheater) können ein Gebiet als Gemengelage kennzeichnen, sodass erhöhte Lärmwirkungen von den Anwohnern zu dulden sind. • Wer selbst Grenzabstände in vergleichbarer Weise verletzt, kann sich regelmäßig nicht erfolgreich auf die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften berufen. • Die Anrechnung von An- und Abfahrtsverkehr auf die dem Bauvorhaben zurechenbaren Immissionen kann nach TA Lärm erforderlich sein, ist aber hier mangels Individualisierbarkeit des Parksuchverkehrs nicht gegeben. Die Beigeladene erhielt im September 2005 einen Bauschein zur Erweiterung eines bestehenden Lichtspieltheaters durch zwei weitere Säle. Die Antragsgegner sind Inhaber des angrenzenden Wohngebäudes (Steingrube 38) und rügen drohende Lärm- und Stellplatzbelastungen; sie klagten gegen die Genehmigung und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht gewährte den Antragsgegnern zunächst aufschiebende Wirkung. Nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens stellte die Bauaufsichtsbehörde einen Abänderungsantrag, mit dem das Gericht den Eilbeschluss abänderte und der Beigeladenen die Ausnutzung des Bauscheins wieder ermöglichte. Streitpunkte sind im Schwerpunkt die Zumutbarkeit zusätzlicher nächtlicher Verkehrsgeräusche, die Anrechnung von Parksuchverkehr und die Frage, ob Abstandsvorschriften verletzt und geltend gemacht werden können. • Verändernder Umstand: Das schriftliche schalltechnische Gutachten vom 26.7.2006 (mit ergänzender Stellungnahme) ist als verändernder Umstand i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO anzusehen und verwertbar, obwohl Messungen ohne formale Parteiöffentlichkeit erfolgt sind, weil Parteien darauf verzichtet bzw. nicht erklärt hatten und die Kammer die Örtlichkeit bei Ortsbesichtigung kennt. • Abwägungsmaßstab im einstweiligen Nachbarrechtsschutz: Es ist ein ausgewogener Rechtsschutz zu gewähren; im Eilverfahren sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und summarische Prüfung entscheidend, damit dem Bauherrn nicht einseitig das Risiko eines fehlerhaften Unterlassungsverbots aufgebürdet wird. • Abstandsrecht (§ 9 NBauO): Zwar verletzt der Anbau die Abstandsvorschriften, doch können die Antragsgegner sich nicht darauf berufen, weil ihr eigenes Gebäude die Vorschriften in vergleichbarer Weise verletzt; die jeweilige Auswirkung ist wertend zu vergleichen und hier nicht so gravierend, dass ein Abwehranspruch besteht. • Gebietscharakter und Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen: Stadt- und Lichtspieltheater prägen das Gebiet so wesentlich, dass das Umfeld als Gemengelage bzw. kerngebietsnah einzustufen ist; daher sind höhere Lärmwerte zuzumuten als in allgemeinen Wohngebieten. • Anrechnung des Verkehrslärms: Nach TA Lärm (Nr. 7.4 Abs. 2) ist An- und Abfahrtverkehr nur unter engen Voraussetzungen bis 500 m zurechenbar; hier ist Parksuchverkehr dominierend und nicht deutlich individualisierbar, zudem führt das Gutachten nur zu einer geringen Erhöhung der Nächtlichen Pegel (ca. 1,0–1,8 dB(A)), sodass die Voraussetzungen für Zurechnung und Überschreitung der 16. BImSchV-Grenzwerte nicht vorliegen. • Bewertung der Gutachten: Die Einwendungen gegen die Gutachten tragen nicht durch; selbst bei Unsicherheiten liegt die zu erwartende Zusatzbelastung deutlich unter den maßgeblichen Schwellenwerten und entspricht nach wertender Betrachtung den örtlichen Verhältnissen. • Stellplatzpflicht: Ein formaler Verstoß gegen die Stellplatzpflicht begründet nicht ohne weiteres nachbarrechtliche Abwehrrechte; eine unzumutbare Belastung durch fehlende Stellplätze ist nicht substantiiert dargetan worden. • Prozessrechtliches: Die Abänderung betrifft nur die künftige Wirkung des Eilbeschlusses; Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; erforderliche Beiladung rechtfertigt Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen die Abänderung des Eilbeschlusses ist erfolglos; das Verwaltungsgericht hat die Abänderung zu Recht zugelassen. Das nachträglich erstellte schalltechnische Gutachten begründet einen verändernden Umstand und zeigt nur eine geringfügige Erhöhung der nachts relevanten Lärmbelastung, die mit Blick auf die prägenden Nutzungen (Stadttheater und Lichtspieltheater) und die Gemengelage des Gebiets hinzunehmen ist. Die Antragsgegner können sich nicht erfolgreich auf die Verletzung von Grenzabständen berufen, weil ihr eigenes Gebäude die Abstandsregeln in vergleichbarer Weise verletzt. Soweit Stellplatzmängel und damit verbundener Parksuchverkehr geltend gemacht werden, ist dieser Verkehr nicht hinreichend individualisierbar und die dadurch zu erwartende zusätzliche Belastung nicht so erheblich, dass die Nutzung des Bauscheins weiterhin zu versagen wäre. Damit darf die Beigeladene den Bauschein ausnutzen; die Kostenentscheidung richtet sich nach den maßgeblichen VwGO-Vorschriften.