Beschluss
9 LA 194/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff ein andauernd rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.
• Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch liegt hier nicht vor, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Niederschlagswasserkanal vor 1951 ohne Einverständnis des damaligen Eigentümers verlegt wurde.
• Die Klage auf Beseitigung eines niederschlagswasserkanals kann nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften (§§ 175, 176 NWG) nur geltend gemacht werden, wenn konkrete, nachgewiesene Bauvorhaben durch den Kanal erheblich behindert würden.
• Ein rein theoretischer Eingriff in die Eigentumsrechte begründet keinen Anspruch auf Verlegung oder Beseitigung des Kanals; der Grundstückseigentümer kann sich derzeit nicht erfolgreich auf §§ 903, 905, 1004 BGB berufen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Beseitigung eines Niederschlagswasserkanals ohne Nachweis konkret bevorstehender Beeinträchtigung • Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff ein andauernd rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. • Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch liegt hier nicht vor, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Niederschlagswasserkanal vor 1951 ohne Einverständnis des damaligen Eigentümers verlegt wurde. • Die Klage auf Beseitigung eines niederschlagswasserkanals kann nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften (§§ 175, 176 NWG) nur geltend gemacht werden, wenn konkrete, nachgewiesene Bauvorhaben durch den Kanal erheblich behindert würden. • Ein rein theoretischer Eingriff in die Eigentumsrechte begründet keinen Anspruch auf Verlegung oder Beseitigung des Kanals; der Grundstückseigentümer kann sich derzeit nicht erfolgreich auf §§ 903, 905, 1004 BGB berufen. Der Kläger verlangt die Beseitigung eines auf seinem Grundstück liegenden öffentlichen Niederschlagswasserkanals. Der Kanal war bereits vor 1951 vorhanden; der Kläger erwarb das Grundstück 1972 und erlangte 2000 Kenntnis von der Widmung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete dies mit Verjährung eines möglichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt, die Verjährung müsse erst mit seinem Eigentumserwerb oder mit seiner Kenntniserlangung beginnen, da die Rechtswidrigkeit der Störungsquelle erkennbar sein müsse. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob ein Folgenbeseitigungsanspruch überhaupt besteht und ob die Verjährungsfrage den Prozessausgang beeinflusst. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht verletzt und dadurch ein andauernd rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. • Im vorliegenden Fall sprechen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kanal vor 1951 ohne Einverständnis des damaligen Eigentümers verlegt worden ist; vielmehr ist nach realistischer Betrachtung davon auszugehen, dass die Verlegung im Einvernehmen erfolgte. • Deshalb scheidet der Folgenbeseitigungsanspruch als Rechtsgrundlage für die begehrte Beseitigung von vorne herein aus. • Unabhängig von möglichen Zweifeln an der Verjährungswürdigkeit führt dies dazu, dass die Klage aus anderen Gründen abgewiesen werden kann. • Nach § 176 NWG in Verbindung mit § 175 NWG können Grund-stückseigentümer die Duldung der Durchleitung von Abwasser in geschlossenen Leitungen gegen Entschädigung nur verlangen, wenn andernfalls erhebliche Mehrkosten entstünden und der Nutzen den Schaden erheblich überwiegt. • Angesichts der beträchtlichen Kosten und der sonst üblichen Vorteile eines Kanals ist ein Anspruch auf Verlegung der Leitung erst begründet, wenn konkrete und nachgewiesene Bauvorhaben auf dem Grundstück durch den Kanal behindert oder ausgeschlossen würden. • Solange dies nicht der Fall ist, kann sich der Grundstückseigentümer nicht erfolgreich auf die Regelungen des Eigentumsrechts (§§ 903, 905, 1004 BGB) berufen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt und die Klage des Klägers abgewiesen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kanal vor 1951 rechtswidrig ohne Einverständnis des damaligen Eigentümers verlegt wurde. Außerdem besteht kein Anspruch auf Verlegung oder Beseitigung nach § 176 NWG i.V.m. § 175 NWG, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass konkrete und nachgewiesene Bauvorhaben durch den Kanal behindert würden. Daher kann er sich derzeit nicht erfolgreich auf die Eigentumsrechte nach den §§ 903, 905, 1004 BGB berufen. Der Kläger gewinnt nicht; sein Begehren ist mangels rechtlicher Anspruchsgrundlage und fehlender konkreter Beeinträchtigung abzuweisen.