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Beschluss

9 ME 269/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein echter Erschließungsvertrag nach § 124 Abs.1 BauGB verhindert grundsätzlich nicht die nachträgliche Vereinbarung einer Kostenregelung, durch die bei der Gemeinde ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand entsteht. • Ein Änderungsvertrag, der für von einem Erschließungsträger nicht im Eigentum stehende Grundstücke die Erschließungslast bei der Gemeinde belässt und Werklohnzahlung vereinbart, begründet bei der Gemeinde einen umlagefähigen Aufwand und damit die Berechtigung zur Heranziehung von Fremdanliegern zu Erschließungsbeiträgen. • Die Auslegung des ursprünglichen Erschließungsvertrages kann ergeben, dass die Vertragsparteien von Anfang an die Heranziehung Fremdanlieger beabsichtigten; eine nachträgliche Konkretisierung durch Änderungsvertrag ist zulässig. • Bei summarischer Prüfung ist die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung der Abgabensatzung zu berücksichtigen und kann zu einer Herabsetzung der Beitragspflicht führen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Kostenvereinbarung schafft beitragsfähigen Erschließungsaufwand für Fremdanlieger • Ein echter Erschließungsvertrag nach § 124 Abs.1 BauGB verhindert grundsätzlich nicht die nachträgliche Vereinbarung einer Kostenregelung, durch die bei der Gemeinde ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand entsteht. • Ein Änderungsvertrag, der für von einem Erschließungsträger nicht im Eigentum stehende Grundstücke die Erschließungslast bei der Gemeinde belässt und Werklohnzahlung vereinbart, begründet bei der Gemeinde einen umlagefähigen Aufwand und damit die Berechtigung zur Heranziehung von Fremdanliegern zu Erschließungsbeiträgen. • Die Auslegung des ursprünglichen Erschließungsvertrages kann ergeben, dass die Vertragsparteien von Anfang an die Heranziehung Fremdanlieger beabsichtigten; eine nachträgliche Konkretisierung durch Änderungsvertrag ist zulässig. • Bei summarischer Prüfung ist die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung der Abgabensatzung zu berücksichtigen und kann zu einer Herabsetzung der Beitragspflicht führen. Die Gemeinde (Antragsgegnerin) hatte mit der GES einen Erschließungsvertrag vom 15.2.2001 über ein Baugebiet abgeschlossen. In § 3 Abs.6 des Vertrags war bereits enthalten, dass Fremdanlieger entweder durch Ablöse oder durch Erhebung von Beiträgen an den Erschließungskosten zu beteiligen seien. Nach Scheitern von Ablösungsverhandlungen schlossen Gemeinde und GES am 15.4.2004 einen Änderungsvertrag, wonach die GES die Arbeiten an der Straße F gegen Werklohn für die Gemeinde ausführt und die Gemeinde die Abrechnung auf alle erschlossenen Grundstücke nach der Beitragssatzung umlegt. Die Gemeinde erließ am 27.10.2005 drei Erschließungsbeitragsbescheide gegen die Grundstückseigentümer (Antragstellerin). Das Verwaltungsgericht ordnete aufschiebende Wirkung der Klage nur in Teilhöhe an. Die Gemeinde beschwerte sich hiergegen und machte geltend, die Änderungsvereinbarung setze die von Anfang an bestehende Absicht zur Heranziehung Fremdanlieger um. • Rechtliche Grundlage ist § 129 Abs.1 Satz1 BauGB: Erschließungsbeiträge dürfen nur für anderweitig nicht gedeckten, beitragsfähigen Erschließungsaufwand erhoben werden. • Ein echter Erschließungsvertrag nach § 124 Abs.1 BauGB führt nicht per se zum Wegfallen jeder beitragsfähigen Aufwendung der Gemeinde, wenn später eine Kostenvereinbarung getroffen wird, die der Gemeinde einen eigenen Erstattungsanspruch verschafft. • § 3 Abs.6 des Ursprungsvertrags selbst begründete keine voll konkrete Heranziehungsgrundlage, zeigte aber den gemeinsamen Willen von Gemeinde und Erschließungsträger, Fremdanlieger an den Kosten zu beteiligen, entweder durch Ablöse oder Beiträge. • Der Änderungsvertrag vom 15.4.2004 wandelte die vertragliche Konstruktion insoweit ab, dass die GES gegenüber der Gemeinde abrechnet und die Gemeinde diese Aufwendungen nach Maßgabe der Beitragssatzung umlegt; dadurch entstand bei der Gemeinde ein eigener, umlagefähiger Erschließungsaufwand. • Die nachträgliche Schaffung einer Kostenvereinbarung ist zulässig, wenn eine solche Vereinbarung auch von Anfang an möglich gewesen wäre und der Ursprungsvertrag als ergänzungsfähig ausgelegt werden kann. • Die Rechtsprechung des BVerwG erlaubt Verträge, die eine besondere Kostenvereinbarung enthalten und dadurch bei der Gemeinde einen beitragsfähigen Aufwand begründen; der vorliegende Änderungsvertrag entspricht dieser Linie. • Bei der Beitragsermittlung war summarisch die Tiefenbegrenzung der Abgabensatzung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, weshalb der streitige Forderungsbetrag um den ermittelten Betrag zu mindern war. Die Beschwerde der Gemeinde hatte überwiegend Erfolg: Der Änderungsvertrag begründet bei der Gemeinde einen umlagefähigen Erschließungsaufwand, der die Heranziehung der Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hatte zu Unrecht angenommen, mit dem Änderungsvertrag sei ein vorheriger Anspruch aufgegeben worden; vielmehr konkretisiert der Änderungsvertrag die ursprünglich vorhandene Geschäftsgrundlage und schafft die erforderliche Kostenvereinbarung. Bei summarischer Prüfung war zudem zugunsten der Antragstellerin die Tiefenbegrenzung der Abgabensatzung zu berücksichtigen, weshalb die einzustellende Beitragssumme um 8.109,95 € zu mindern ist. Insgesamt war die aufschiebende Wirkung der Klage in der genannten Höhe anzuordnen; die Gemeinde kann die restlichen Beiträge nach den nun festgestellten Grundlagen weiter verfolgen.