Beschluss
8 PA 118/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bedürftige Klägerin kann Prozesskostenhilfe nur teilweise erhalten, wenn ihre Rechtsverfolgung nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG richtet sich nicht nach früheren familiären Unterhaltsverhältnissen oder einer Erbausschlagung.
• Für die Einäscherung einer Leiche besteht aufgrund hygienischer Dringlichkeit regelmäßig ein Recht der Behörde zur Ersatzvornahme ohne zuvor erlassenen Verwaltungsakt (vgl. § 9 Abs. 2 BestattG i.V.m. §§ 64,66 Nds. SOG).
• Für die nicht eilbedürftige Urnenbeisetzung ist hingegen grundsätzlich ein gesonderter Verwaltungsakt mit Androhung der Ersatzvornahme erforderlich; seine gleichzeitige Anordnung mit der Einäscherung war rechtswidrig.
• Ansprüche der Gemeinde auf Kostenerstattung sind insoweit begründet, als Kosten für die Einäscherung und Aufnahme der Asche entstanden sind; weitergehende Kosten (Urnenbeisetzung, Friedhofsgebühren) sind nicht ohne weiteres erstattungsfähig und können nicht über Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz für Einäscherung möglich, gleichzeitige Anordnung der Urnenbeisetzung rechtswidrig • Eine bedürftige Klägerin kann Prozesskostenhilfe nur teilweise erhalten, wenn ihre Rechtsverfolgung nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG richtet sich nicht nach früheren familiären Unterhaltsverhältnissen oder einer Erbausschlagung. • Für die Einäscherung einer Leiche besteht aufgrund hygienischer Dringlichkeit regelmäßig ein Recht der Behörde zur Ersatzvornahme ohne zuvor erlassenen Verwaltungsakt (vgl. § 9 Abs. 2 BestattG i.V.m. §§ 64,66 Nds. SOG). • Für die nicht eilbedürftige Urnenbeisetzung ist hingegen grundsätzlich ein gesonderter Verwaltungsakt mit Androhung der Ersatzvornahme erforderlich; seine gleichzeitige Anordnung mit der Einäscherung war rechtswidrig. • Ansprüche der Gemeinde auf Kostenerstattung sind insoweit begründet, als Kosten für die Einäscherung und Aufnahme der Asche entstanden sind; weitergehende Kosten (Urnenbeisetzung, Friedhofsgebühren) sind nicht ohne weiteres erstattungsfähig und können nicht über Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid der Gemeinde, die nach dem Tod ihres Vaters eine Ersatzbestattung veranlasst und ihr die Kosten auferlegt hatte. Die Leistungen der ARGE wurden eingestellt, die Klägerin verfügt über monatlich 300 EUR eigenes Einkommen und beantragte Prozesskostenhilfe. Die Gemeinde ließ den Verstorbenen einäschern und zugleich die Urnenbeisetzung auf dem städtischen Friedhof veranlassen; die Klägerin hatte das Erbe ausgeschlagen und gab an, keinen Kontakt zum Vater gehabt zu haben. Die Gemeinde forderte Erstattung von Bestattungskosten in unterschiedlicher Höhe, wovon ein Teil die Einäscherung und Urne betraf und ein weiterer Teil Friedhofsgebühren für die Beisetzung. Die Klägerin rügte, die Gemeinde habe rechtswidrig zugleich Einäscherung und Urnenbeisetzung in Ersatzvornahme angeordnet und sei nicht berechtigt, die gesamten Kosten von ihr zu verlangen. • Die Klägerin ist bedürftig im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO; sie kann die Prozesskosten nicht tragen. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann nach § 1360a Abs. 4 BGB besteht nicht, weil es sich nicht um eine persönliche Angelegenheit i.S.d. Vorschrift handelt und der Ehemann selbst nicht leistungsfähig ist. • Nach § 8 Abs. 3 BestattG war die Klägerin vorrangig zur Bestattung ihres am 9.2.2006 verstorbenen Vaters verpflichtet; persönliche Verhältnisse oder eine Erbausschlagung berühren die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht. • Wegen hygienischer Eilbedürftigkeit ist die Einäscherung der Leiche besonders dringlich; nach altem Recht galt eine Frist von 96 Stunden, nach neuem § 9 Abs. 2 BestattG sind es 8 Tage. Zur Vermeidung Fristüberschreitung durfte die Ordnungsbehörde gemäß §§ 64 Abs. 2 Nr.1, 66 Nds. SOG ohne vorherigen Verwaltungsakt die Einäscherung im Wege der Ersatzvornahme veranlassen. • Die Beisetzung der Urne ist dagegen nicht eilbedürftig; inzwischen regelt § 9 Abs. 2 Satz 4 BestattG eine Monatsfrist für Urnenbeisetzung. Für die nicht eilbedürftige Urnenbeisetzung hätte die Behörde zuvor einen Verwaltungsakt mit Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der Ersatzvornahme erlassen müssen. Die gleichzeitige Vergabe eines einheitlichen Auftrags für Einäscherung und Urnenbeisetzung ohne solchen Bescheid ist rechtswidrig. • Vor dem Hintergrund des Bestattungsgesetzes und der Regelungen des Nds. SOG sind die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften als abschließende Spezialregelung anzusehen; ein Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist ausgeschlossen. • Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die entstandenen Kosten für Einäscherung und Aufnahme der Asche in die Urne (1.050,11 EUR) erstattungsfähig, weil die Ersatzvornahme hierfür zulässig war; die darüber hinausgehenden Kosten für die Urnenbeisetzung und Friedhofsgebühren (635 EUR) sind nicht erstattungsfähig, da die Gemeinde diese ohne vorherigen Verwaltungsakt nicht veranlassen durfte und die Satzung die Klägerin nicht als Gebührenpflichtige erfasst. • Auf die Beschwerde ist Prozesskostenhilfe teilweise zu gewähren; die Klägerin wird im Übrigen als teilweise unterlegene Partei zur anteiligen Gerichtsgebühr herangezogen (§ 155 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der vollständigen Prozesskostenhilfe ist teilweise begründet; sie erhält Prozesskostenhilfe für den streitigen Teil. Die Gemeinde hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der Einäscherung und der Aufnahme der Asche in die Urne entstanden sind (insgesamt 1.050,11 EUR), weil diese Ersatzvornahme wegen der Frist zur Einäscherung zulässig war. Dagegen kann die Gemeinde die Kosten der sofort mitveranlassten Urnenbeisetzung einschließlich Friedhofsgebühren (635 EUR) nicht von der Klägerin verlangen, da für diese nicht eilbedürftige Maßnahme zuvor ein Verwaltungsakt mit Androhung der Ersatzvornahme hätte ergehen müssen. Ein ergänzender Rückgriff auf Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht in Betracht; die landesrechtlichen Regelungen bilden eine abschließende Spezialregelung. Aufgrund des Teilerfolgs der Beschwerde wurde die Gerichtskostenlast der Klägerin gemildert und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.