OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 ME 188/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

9mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nach §§91 ff. SGB VIII festgesetzter Kostenbeitrag dient vorrangig der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe und ist als öffentliche Abgabe im Sinne des §80 Abs.2 Nr.1 VwGO einzuordnen. • Gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach §§91 ff. SGB VIII entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage kraft Gesetzes (§80 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Ein Antrag nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in Fällen des §80 Abs.2 Nr.1 VwGO unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach §80 Abs.6 Satz1 VwGO gestellt wurde. • Das bloße Bestreiten der Rechtslage gegenüber der Behörde ohne ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfüllt das strenge Antragserfordernis des §80 Abs.6 Satz1 VwGO nicht. • Eine bloße Mahnung begründet noch keine drohende Vollstreckung im Sinne des §80 Abs.6 Satz2 Nr.2 VwGO; konkrete Ankündigungen oder vorbereitende Maßnahmen der Behörde sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII ist öffentliche Abgabe; aufschiebende Wirkung entfällt • Ein nach §§91 ff. SGB VIII festgesetzter Kostenbeitrag dient vorrangig der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe und ist als öffentliche Abgabe im Sinne des §80 Abs.2 Nr.1 VwGO einzuordnen. • Gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach §§91 ff. SGB VIII entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage kraft Gesetzes (§80 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Ein Antrag nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in Fällen des §80 Abs.2 Nr.1 VwGO unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach §80 Abs.6 Satz1 VwGO gestellt wurde. • Das bloße Bestreiten der Rechtslage gegenüber der Behörde ohne ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfüllt das strenge Antragserfordernis des §80 Abs.6 Satz1 VwGO nicht. • Eine bloße Mahnung begründet noch keine drohende Vollstreckung im Sinne des §80 Abs.6 Satz2 Nr.2 VwGO; konkrete Ankündigungen oder vorbereitende Maßnahmen der Behörde sind erforderlich. Der Antragsgegner erließ am 30. März 2006 einen Bescheid, mit dem gegenüber dem Antragsteller ein Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII für die Heimerziehung seines Sohnes festgesetzt wurde. Der Antragsteller klagte gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht stellte der Klage aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsgegner mahnt später die Zahlung und teilte mit, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller wandte sich hiergegen und begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er hat jedoch keinen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt. Die Behörde hat keine konkreten Vollstreckungsvorbereitungen angekündigt und erklärte gegenüber dem Gericht, vorerst nicht zu vollstrecken. • Rechtliche Einordnung: Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers; Finanzierungszweck kann neben anderen Funktionen bestehen, darf aber nicht völlig zurücktreten (§80 Abs.2 Nr.1 VwGO-Rechtsgedanke). • Anwendung auf Kostenbeitrag: Der nach §§91 ff. SGB VIII festzusetzende Kostenbeitrag dient primär der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe; besondere Lenkungs- oder Straffunktionen sind nicht erkennbar. Damit fällt er unter die Definition der öffentlichen Abgaben und es entfällt nach §80 Abs.2 Nr.1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. • Ausnahmen und Härten: Gesetzliche Härtefallregelungen (§92 Abs.5 SGB VIII) oder individuelle Berechnung nach §93 SGB VIII verändern den Finanzierungscharakter nicht und sind nicht ausreichend, um die Abgabeneigenschaft zu verneinen. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit des Antrags: Nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO ist in Fällen von Absatz 2 Nr.1 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn zuvor die Behörde gemäß §80 Abs.6 Satz1 VwGO um Aussetzung der Vollziehung ersucht wurde. Das Schreiben des Antragstellers genügte diesem strengen Antragserfordernis nicht, weil es nicht die form- und inhaltsmäßige Bitte um Aussetzung der Vollziehung enthielt. • Drohende Vollstreckung: Eine bloße Mahnung stellt keine drohende Vollstreckung im Sinne des §80 Abs.6 Satz2 Nr.2 VwGO dar; erforderlich sind Ankündigungen oder konkrete Vorbereitungen der Behörde, die hier nicht vorlagen. • Kosten- und Unanfechtbarkeitsentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.1, 188 Satz2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Kostenbeitragsbescheid nach §§91 ff. SGB VIII als öffentliche Abgabe im Sinne des §80 Abs.2 Nr.1 VwGO anzusehen ist; deshalb entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage kraft Gesetzes. Zudem war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO unzulässig, weil der Antragsteller zuvor nicht bei der Behörde den gesetzlich vorausgesetzten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hatte. Da die Behörde keine konkrete, unmittelbar bevorstehende Vollstreckung angekündigt oder vorbereitet hatte, war das Ausnahmeversäumnis (§80 Abs.6 Satz2 Nr.2 VwGO) nicht einschlägig. Der Beschluss des Senats gibt der Beschwerde des Antragsgegners statt; die Kostenentscheidung beruht auf den angeführten VwGO-Normen.