Beschluss
12 ME 121/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiederholte und erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten können Anlass sein, die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu versagen, weil sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen.
• Zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit sind verkehrsbezogene Verstöße auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht unmittelbar zu konkreten Gefährdungen oder Fahrgastbeschwerden geführt haben.
• Die Verpflichtung, gegebenenfalls ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen, kann als zumutbare Ausnahmemöglichkeit angeboten werden; das Unterbleiben eines solchen Gutachtens führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Verlängerung.
• Für den vorläufigen Rechtsschutz genügt bei der Prognose der Befürchtung, der Inhaber werde die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber Fahrgästen missachten, kein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit.
Entscheidungsgründe
Versagung der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen wiederholter Geschwindigkeitsverstöße • Wiederholte und erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten können Anlass sein, die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu versagen, weil sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen. • Zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit sind verkehrsbezogene Verstöße auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht unmittelbar zu konkreten Gefährdungen oder Fahrgastbeschwerden geführt haben. • Die Verpflichtung, gegebenenfalls ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen, kann als zumutbare Ausnahmemöglichkeit angeboten werden; das Unterbleiben eines solchen Gutachtens führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Verlängerung. • Für den vorläufigen Rechtsschutz genügt bei der Prognose der Befürchtung, der Inhaber werde die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber Fahrgästen missachten, kein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit. Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Aktenkundig wurden mehrere erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, darunter zwei Verstöße während der Fahrgastbeförderung. Die Antragstellerin war bereits zuvor wiederholt durch Verkehrsverstöße aufgefallen. Sie verlangte im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Verlängerung der Erlaubnis bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ab; die Beschwerde der Antragstellerin blieb beim Oberverwaltungsgericht ebenfalls ohne Erfolg. • Rechtliche Grundlage ist § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV; für die Auslegung kann auf die frühere Rechtsprechung zur persönlichen Zuverlässigkeit nach § 15e StVZO zurückgegriffen werden. • Persönliche Zuverlässigkeit ist ein eigenständiges Erfordernis, das auf die Gesamtpersönlichkeit und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Fahrerlaubnisinhaber und Fahrgästen abstellt; dabei sind auch verkehrsbezogene Verstöße zu berücksichtigen. • Wiederholte und erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere solche, die während der Fahrgastbeförderung begangen wurden, rechtfertigen die Prognose, dass der Inhaber nicht die erforderliche Gewähr für ordnungsgemäße und sichere Beförderung bietet. • Die Anforderung, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit beizubringen, kann als zumutbare Möglichkeit angeboten werden; die Weigerung hierzu begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Verlängerung. • Im vorläufigen Rechtsschutz genügt es, dass die aktenkundigen Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, die Antragstellerin werde die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber Fahrgästen missachten; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf vorläufige Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die wiederholten und teilweise während der Beförderung begangenen erheblichen Geschwindigkeitsverstöße rechtfertigen die Annahme mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit und damit das Versagen der Verlängerung nach § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV. Dass die Antragstellerin kein begutachtetes Gutachten vorlegte, ändert an der Prognose nichts; die Behörde durfte ausnahmsweise die Vorlage eines Gutachtens anbieten, jedoch führte dessen Unterlassung nicht zu einem Anspruch. Damit bleibt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts bestehen.