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Urteil

4 LB 312/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei laufenden Pflegesatzverhandlungen oder vorläufigen Schiedsstellenfestsetzungen und geleisteten Abschlagspflegesätzen ist die Übernahme des vollen vertraglich vereinbarten Heimentgelts durch den Sozialhilfeträger ausgeschlossen, solange endgültige Vereinbarungen nicht vorliegen. • Vorläufige Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle und darauf gestützte Abschlagszahlungen sind im Verhältnis zwischen Einrichtung, überörtlichem Sozialhilfeträger und örtlichem Träger der Sozialhilfe der Annahme einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung gleichzusetzen und verhindern die Anwendung des "anderen Falles" des § 93 Abs. 2 BSHG. • Ansprüche des Hilfeempfängers auf Übernahme höherer Heimkosten richten sich nach § 93 Abs. 2 BSHG (Fassung 1994) und sind durch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit begrenzt; die zuletzt maßgeblichen Pflegesätze sind gegebenenfalls nachträglich nachgezahlt, wenn eine endgültige Vergütungsfestsetzung dies ergibt.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme vollen Heimentgelts bei laufenden Pflegesatzverfahren (§ 93 BSHG) • Bei laufenden Pflegesatzverhandlungen oder vorläufigen Schiedsstellenfestsetzungen und geleisteten Abschlagspflegesätzen ist die Übernahme des vollen vertraglich vereinbarten Heimentgelts durch den Sozialhilfeträger ausgeschlossen, solange endgültige Vereinbarungen nicht vorliegen. • Vorläufige Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle und darauf gestützte Abschlagszahlungen sind im Verhältnis zwischen Einrichtung, überörtlichem Sozialhilfeträger und örtlichem Träger der Sozialhilfe der Annahme einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung gleichzusetzen und verhindern die Anwendung des "anderen Falles" des § 93 Abs. 2 BSHG. • Ansprüche des Hilfeempfängers auf Übernahme höherer Heimkosten richten sich nach § 93 Abs. 2 BSHG (Fassung 1994) und sind durch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit begrenzt; die zuletzt maßgeblichen Pflegesätze sind gegebenenfalls nachträglich nachgezahlt, wenn eine endgültige Vergütungsfestsetzung dies ergibt. Der Kläger wurde am 27.05.1997 in eine stationäre Einrichtung aufgenommen und hatte mit dem Heim einen täglichen Heimentgeltanspruch von 263,61 DM vereinbart. Das Land Niedersachsen und das Klinikum stritten seit 1994 über Pflegesätze; die Schiedsstelle traf im relevanten Zeitraum nur vorläufige Vergütungsfestsetzungen, auf deren Grundlage Abschlagspflegesätze (190,90 DM; 192,81 DM; 194,72 DM) gezahlt wurden. Der Beklagte gewährte dem Kläger Eingliederungshilfe nur in Höhe der mit dem Träger vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bzw. der zu zahlenden Abschläge. Der Kläger klagte auf Übernahme des vertraglich vereinbarten Heimentgelts abzüglich Abschläge und berief sich auf den "anderen Fall" des § 93 Abs. 2 BSHG sowie auf die Rechtsprechung vor 1994. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG hob dies auf. Streitpunkt war, ob vorläufige Schiedsstellenfestsetzungen und Abschlagszahlungen die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme des vollen Heimentgelts ausschließen. • Rechtliche Grundlage sind §§ 39, 40 i.V.m. §§ 93 ff. BSHG (Fassung 1994). • Sozialhilfe ist nach dem Geldleistungsprinzip ausgestaltet; der Sozialhilfeträger übernimmt Aufwendungen, erbringt keine Sachleistungen wie die Krankenversicherung (§ 93 BSHG i. V. m. systematischen Erwägungen). • § 93 Abs. 2 Satz 1 1. Halbteil BSHG setzt für die Pflicht zur Kostenübernahme eine Vereinbarung zwischen Träger der Einrichtung und Sozialhilfeträger über Inhalt, Umfang, Qualität und Entgelt voraus; die 2. Hälfte regelt den "anderen Fall" für nicht vertragsgebundene Einrichtungen. • Vorläufige Schiedsstellenfestsetzungen und daraus resultierende Abschlagszahlungen sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift als an die Annahme vertragsgebundener Fälle anschlussfähig zu behandeln; sie dienen der Regelung eines Zwischenzustands und sichern den Weiterbetrieb der Einrichtung. • Ein "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. liegt nur vor, wenn weder endgültige Vereinbarungen noch vorläufige Vereinbarungen bzw. Schiedsstellenfestsetzungen und darauf gestützte Abschlagszahlungen bestehen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist. • Das prospektive Entgeltsystem seit 01.07.1994 und die Pflicht zur Prüfung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit rechtfertigen es, den Vorrang von (auch vorläufigen) Vereinbarungen und Schiedsstellenfestsetzungen zu wahren; andernfalls würde die gesetzliche Bedarfssteuerung ausgehebelt. • Aufgrund der für den streitigen Zeitraum vorhandenen vorläufigen Schiedsstellenfestsetzungen und der tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des vollen vertraglichen Heimentgelts; mögliche Differenzen sind nach Maßgabe einer späteren endgültigen Vergütungsfestsetzung nachzuzahlen. Der Beklagte hat in der Berufung obsiegt; die Klage war abzuweisen. Das OVG stellt fest, dass der Kläger für den Zeitraum 27.05.1997 bis 19.02.1998 keinen Anspruch auf Übernahme des vollen vertraglich vereinbarten Heimentgelts hat, weil vorläufige Schiedsstellenfestsetzungen vorlagen und Abschlagspflegesätze gezahlt wurden. Diese vorläufigen Festsetzungen verhindern die Annahme des "anderen Falles" nach § 93 Abs. 2 BSHG und schließen eine weitergehende Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers aus. Sollte später eine endgültige Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung einen höheren Pflegesatz ergeben, hat der überörtliche Träger eine Nachzahlung für die Differenz in Aussicht gestellt; bis dahin sind die geleisteten Abschläge maßgeblich.