Beschluss
11 ME 110/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erkenntnisse aus einer nach § 100a StPO angeordneten Telefonüberwachung können nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Abwehr erheblicher Gefahren in einem Verwaltungswiderrufsverfahren verwertet werden.
• Die Funktionsfähigkeit der Justiz ist ein schutzwürdiges Rechtsgut im Sinne einer erheblichen Gefahr; die Weitergabe laufender Ermittlungsinformationen durch eine beeidigte Dolmetscherin begründet Unzuverlässigkeit.
• Schwere und konkrete Verfehlungen, die das Vertrauen in die persönliche Integrität eines allgemein beeidigten Dolmetschers nachhaltig zerstören, rechtfertigen die Streichung aus dem Verzeichnis.
Entscheidungsgründe
Streichung beeidigter Dolmetscherin wegen Weitergabe verfahrensrelevanter Informationen • Erkenntnisse aus einer nach § 100a StPO angeordneten Telefonüberwachung können nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Abwehr erheblicher Gefahren in einem Verwaltungswiderrufsverfahren verwertet werden. • Die Funktionsfähigkeit der Justiz ist ein schutzwürdiges Rechtsgut im Sinne einer erheblichen Gefahr; die Weitergabe laufender Ermittlungsinformationen durch eine beeidigte Dolmetscherin begründet Unzuverlässigkeit. • Schwere und konkrete Verfehlungen, die das Vertrauen in die persönliche Integrität eines allgemein beeidigten Dolmetschers nachhaltig zerstören, rechtfertigen die Streichung aus dem Verzeichnis. Die Antragstellerin, 1979 geboren und 2003 als allgemein beeidigte Dolmetscherin für Russisch zugelassen, ist in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. In einem Ermittlungsverfahren gegen eine Täterbande wurden Telefonüberwachungen durchgeführt; daraus ergab sich der Verdacht, die Antragstellerin habe Verfahrensinformationen an Beschuldigte weitergegeben. Konkret wurde ein Telefongespräch vom 5. Juli 2004 dokumentiert, in dem sie offenbar Akteninhalte und Ermittlungsstand mit einem Beschuldigten besprach. Der Antragsgegner verfügte daraufhin mit sofortiger Wirkung die Streichung der Antragstellerin aus der Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher und die Rückgabe des Vereidigungsprotokolls. Das Verwaltungsgericht verwehrte vorläufigen Rechtsschutz; die Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. • Verwertbarkeit der Telefonüberwachung: Zwar gelten §§ 100a, 100b StPO nicht unmittelbar für Verwaltungsverfahren und §100b Abs.5 StPO regelt nur Strafverfahren, doch erlaubt §477 Abs.2 Satz2 StPO die Übermittlung und Verwendung von Erkenntnissen aus Maßnahmen nach §100a StPO zur Abwehr erheblicher Gefahren; damit sind die Protokolle im Widerrufsverfahren verwertbar. • Erhebliches Gefährdungsgut: Die Funktionsfähigkeit der Justiz ist ein bedeutsames Rechtsgut im Sinn von §2 Nr.1 c Nds. SOG; die Weitergabe von Ermittlungsinformationen durch eine beeidigte Dolmetscherin kann konkret die Funktionsfähigkeit der Justiz gefährden, sodass die Verwertungsbefugnis nach §477 Abs.2 Satz2 StPO einschlägig ist. • Verwaltungsrechtliche Nutzung: §38 Abs.1 Satz1 Nds. SOG erlaubt es Behörden, rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten zu speichern und zu nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist; der Antragsgegner hat die Aufzeichnungen auf Ersuchen rechtmäßig erhoben und nutzt sie zur Abwehr der Gefahr für die Justizfunktion. • Unzuverlässigkeit der Dolmetscherin: Nach den dienstlichen Auswahlkriterien (Allgemeine Verfügung des MJ) erfordert die Aufnahme in das Verzeichnis persönliche Eignung; aus den Überwachungsprotokollen ergibt sich, dass die Antragstellerin Akteninhalte in Kanzleiräumen holte und sachverhaltsrelevante Informationen sowie Einschätzungen über Abhörungen an einen mutmaßlichen Beschuldigten weitergab. • Nachhaltiger Vertrauensverlust: Art und Schwere des Verhaltens (gezielte Einflussnahme auf Ermittlungen, herabsetzende Wortwahl gegenüber Ermittlungsbehörden) begründen einen tiefergehenden Vertrauensverlust in die persönliche Integrität der Antragstellerin, der nicht als einmaliger Ausrutscher zu qualifizieren ist und deshalb die Streichung rechtfertigt. Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen; die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2005 gilt voraussichtlich als rechtmäßig und die Streichung aus der Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher bleibt bestehen. Begründend wirkt die Verwertbarkeit der aus der nach §100a StPO gewonnenen Telefonprotokolle nach §477 Abs.2 Satz2 StPO und die damit festgestellte Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Die Weitergabe von Ermittlungsinhalten an Tatverdächtige und die herabsetzende Haltung gegenüber Ermittlungsbehörden haben einen nachhaltigen Vertrauensverlust in ihre persönliche Integrität begründet. Deshalb ist die Aufrechterhaltung der Streichung erforderlich, um die Funktionsfähigkeit und das Vertrauen in die Justiz zu schützen.