Urteil
11 LB 334/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Inhaber eines ausländischen Jagdscheins kann nicht ohne Weiteres als Jäger i.S.v. § 8 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 13 WaffG 2002 gelten; für Inhaber eines deutschen Jagdscheins (§ 15 Abs.1 BJagdG) ist das Bedürfnis ausdrücklich geregelt.
• Bei Auslandsjägern ist das Bedürfnis nach § 8 Abs.1 WaffG 2002 gesondert zu prüfen; die bloße jagdliche Verwendung im Ausland genügt nicht, es sind triftige Gründe darzulegen, warum die Waffe gerade in Deutschland besitzen werden muss.
• Eine ausländische Sachkundeprüfung ist nur dann als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie die für den Umgang nach deutschem Recht erforderlichen Kenntnisse vermittelt; insbesondere müssen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts nachgewiesen sein.
• Die Verweigerung einer Waffenbesitzkarte verstößt nicht zwangsläufig gegen Gemeinschaftsrecht; das Diskriminierungsverbot der EU schützt nicht vor umgekehrter Diskriminierung zugunsten Ausländer (Inländerdiskriminierung) und berührt nicht zwingend nationale Sicherheitsregelungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Waffenbesitzkarte für Inhaber ausländischer Jagderlaubnis • Ein Inhaber eines ausländischen Jagdscheins kann nicht ohne Weiteres als Jäger i.S.v. § 8 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 13 WaffG 2002 gelten; für Inhaber eines deutschen Jagdscheins (§ 15 Abs.1 BJagdG) ist das Bedürfnis ausdrücklich geregelt. • Bei Auslandsjägern ist das Bedürfnis nach § 8 Abs.1 WaffG 2002 gesondert zu prüfen; die bloße jagdliche Verwendung im Ausland genügt nicht, es sind triftige Gründe darzulegen, warum die Waffe gerade in Deutschland besitzen werden muss. • Eine ausländische Sachkundeprüfung ist nur dann als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie die für den Umgang nach deutschem Recht erforderlichen Kenntnisse vermittelt; insbesondere müssen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts nachgewiesen sein. • Die Verweigerung einer Waffenbesitzkarte verstößt nicht zwangsläufig gegen Gemeinschaftsrecht; das Diskriminierungsverbot der EU schützt nicht vor umgekehrter Diskriminierung zugunsten Ausländer (Inländerdiskriminierung) und berührt nicht zwingend nationale Sicherheitsregelungen. Der Kläger, deutscher Staatsbürger mit halbjährigem Aufenthalt in Deutschland und halbjährigem Wohnsitz in Spanien, beantragte bei der Beklagten die Erteilung einer deutschen Waffenbesitzkarte und eines Munitionserwerbsscheins für in Spanien erworbene Jagdwaffen. Er war Inhaber spanischer Jagderlaubnisse, einer spanischen Waffenlizenz sowie eines Europäischen Feuerwaffenpasses und machte geltend, er betreibe als Auslandsjäger regelmäßig Jagd in Spanien und benötige die Mitführung und Lagerung der Waffen auch in Deutschland zum Schutz und zur Übung. Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger keinen deutschen Jagdschein und keine in Deutschland anerkannte Sachkunde nachwies und weil die Verwahrung in Spanien als zumutbar angesehen wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG verhandelte ohne mündliche Verhandlung und hielt die Berufung für unbegründet. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 4, 8, 10, 13, 29 WaffG 2002 sowie § 3 AWaffV zur Sachkunde. • § 8 WaffG 2002 ist Auffang- und Grundnorm für das Bedürfnis; für Jäger ist in § 13 konkretisiert, dass Jäger Inhaber eines gültigen Jagdscheins i.S.v. § 15 Abs.1 BJagdG sein müssen; der Kläger besitzt keinen solchen deutschen Jagdschein. • Die bloße Tatsache, Inhaber einer ausländischen Jagderlaubnis zu sein, begründet nach der Gesetzesbegründung und der Auslegung nicht ohne Weiteres ein Bedürfnis nach § 8 Abs.2 Nr.2 WaffG 2002; ausländische Jagdberechtigungen sind nach der Regelung nur als Element der Bedürfnisprüfung zu betrachten und verlangen zusätzlich triftige Gründe, warum die Waffe gerade in Deutschland Besitz haben muss. • Der Kläger hat keine triftigen Gründe dargelegt: sichere Verwahrung in Spanien (z. B. bei Händler oder befreundetem Jäger) wurde nicht widerlegt; das Bedürfnis, in Deutschland zu üben, ist nicht zwingend, zumal Ausweichmöglichkeiten bestehen und die Beschränkungszwecke des Waffenrechts überwiegen. • Die von Spanien erteilte Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum dauerhaften Besitz in Deutschland; er gilt nur für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat und für vorübergehende Mitnahme zu bestimmten Zwecken. • Die ausländische Sachkundeprüfung ist nicht als gleichwertig anerkannt, weil sie nach dem Vorbringen des Klägers nicht das erforderliche Wissen zum deutschen Waffenrecht vermittelt hat; Nachweis der Sachkunde gemäß § 4 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §§ 7,3 AWaffV fehlt. • Ein Gemeinschaftsrechtsverstoß liegt nicht vor: das EG-Recht schützt nicht gegen umgekehrte Diskriminierung zugunsten Ausländer; außerdem fällt nationales Waffenrecht in den Bereich der öffentlichen Sicherheit, der nicht zwingend dem Anwendungsbereich des EG-Vertrags unterliegt. Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und der damit verbundenen Munitionserwerbsberechtigung für die in Deutschland begehrten Waffen. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger keinen deutschen Jagdschein im Sinne des § 15 Abs.1 BJagdG besitzt und daher die speziellen Voraussetzungen des § 13 WaffG 2002 nicht erfüllt sind. Ein sonstiges, besonders anzuerkennendes persönliches Interesse i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.1 WaffG 2002 hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht; die von ihm angeführten Gründe (unsichere Verwahrung in Spanien, Übungsbedarf in Deutschland) sind nicht triftig oder konnten durch zumutbare Alternativen ausgeglichen werden. Schließlich hat er die erforderliche Sachkunde nach deutschem Recht nicht nachgewiesen, da die spanische Prüfung nicht die Kenntnisse des deutschen Waffenrechts belegt; ein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gegen die Versagung ist nicht gegeben.